Das vor einem Jahr in Kraft getretene Familienpflegezeitgesetz wird (noch) nicht angenommen. Ob dies an der Regelung selbst liegt oder daran, dass betroffene Arbeitnehmer zwischen Pflegezeit, Familienpflegezeit, Teilzeitanspruch aus dem TzBfG und Angeboten des Arbeitgebers (familienfrendliches Unternehmen) den Überblick verloren haben, darüber kann man trefflich spekulieren. Richtig ist sicher, dass solche Gesetze eine Anlaufphase brauchen, um sich in den Köpfen als Alternative zu verfestigen. Haben wir Geduld!
http://www.berliner-zeitung.de/politik/pflegezeit-fuer-familien-geringe-nachfrage-nach-pflege-auszeit,10808018,21306708.html
Freitag, 28. Dezember 2012
Montag, 24. Dezember 2012
Warten aufs Christkind?
Lesen Sie doch mal die Weihnachtsgeschichte für Juristen
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/12/24/die-weihnachtsgeschichte-fr-juristen/
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/12/24/die-weihnachtsgeschichte-fr-juristen/
Freitag, 21. Dezember 2012
Die Granulat-Urteil des BGH: Gespaltene Auslegung von § 439 Abs. 1 BGB
Der BGH hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII
ZR 226/11 seine richtlinienkonforme Auslegung des kaufrechtlichen Nachlieferungsanspruchs,
der im Anschluss an die Entscheidung des EuGH auch die Übernahme der Ein- und
Ausbaukosten umfasst, auf Verbrauchsgüterkaufverträge beschränkt. Zur
Begründung beruft sich der Gerichtshof auf den potentiellen Willen des
deutschen Gesetzgebers, der eine Ausdehnung der Nachlieferungsverpflichtung auf
das gesamte Kaufrecht nicht gewollt haben würde (Rn. 22 ff.).
PONT
Frau Küfner-Schmitt bloggt ja bekanntlich gerne und jetzt betreibt sie noch einen Blog! Informieren Sie sich bitte über PONT unter www.pont-htw.blogspot.com
Sie sind herzlich eingeladen zum ersten PONT Vortragsabend im neuen Jahr
http://pont-htw.blogspot.de/2012/12/pont-vortrag-personalabbau-als.html
Sie sind herzlich eingeladen zum ersten PONT Vortragsabend im neuen Jahr
http://pont-htw.blogspot.de/2012/12/pont-vortrag-personalabbau-als.html
Donnerstag, 20. Dezember 2012
Neuerungen 2013
Zum Jahresanfang gibt es ja immer viele neue Regelungen, die in Kraft treten. Auch wenn diese Regierung in Sachen Arbeits- und Sozialrecht relativ zurückhaltend ist, ändert sich 2013 doch einiges. Das BMAS hat dankenswerter Weise eine Zusammenstellung veröffentlicht
http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/Das-aendert-sich%20im-neuen-Jahr-2013.html?cms_et_cid=2&cms_et_lid=9&cms_et_sub=DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/Das-aendert-sich%20im-neuen-Jahr-2013.html
http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/Das-aendert-sich%20im-neuen-Jahr-2013.html?cms_et_cid=2&cms_et_lid=9&cms_et_sub=DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/Das-aendert-sich%20im-neuen-Jahr-2013.html
Dienstag, 18. Dezember 2012
Summer School mit Moot Court in Vietnam - Ankündigung
In der 2. Julihälfte 2013 ist in Zusammenarbeit mit der
Rechtshochschule Hanoi eine sieben- bis zehntägige Summer School mit Moot Court
in oder außerhalb von Hanoi geplant. Das Thema der Summer School, lautet:
„Menschenrechte und Grundrechte und ihr Einfluss auf die Zivilrechtsordnung“.
Es werden einleitende Vorträge der beteiligten Professoren (Prof. Dr. Schmitz,
Rechtshochschule Hanoi und Prof. Dr. Michael Jaensch, HTW) zu Rechtsquellen,
Begrifflichkeit, Bindungswirkung, dogmatischen Grundlagen, Institutionen und
Verfahren gehalten. Die teilnehmenden Studenten halten Vorträge in englischer
Sprache zu Einzelfragen der Menschenrechte und Grundrechte. Ferner ist die
Simulation einer Gerichtsverhandlung (Moot Court) vorgesehen.
Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an
Wirtschaftsjuristen (Bachelor/Master) und ist als AWE anrechenbar. Die
Teilnehmerzahl ist auf sechs Studenten der HTW begrenzt. Es werden etwa ebenso
viele Studenten der Rechtshochschule Hanoi teilnehmen. Voraussetzung für die
Teilnahme sind sehr gute Englischkenntnisse (Fähigkeit auf Englisch einen
Vortrag zu halten und sich an Diskussionen zu beteiligen).
Nach der momentanen Planung wird erwartet, dass die
teilnehmenden HTW-Studenten als Zuschuss zu ihren Reisekosten je 45 €/Tag aus
Promos-Mitteln des DAAD und je 100 € aus Mitteln des Fachbereichs 3 erhalten
werden. Die Unterkunft vor Ort soll aus Mitteln der Friedrich-Ebert-Stiftung
bezuschusst werden. Es wird von einem Eigenanteil der HTW-Studenten in Höhe von
ca. 500 € ausgegangen.
Montag, 10. Dezember 2012
Reisestipendien der Fulbright-Kommission 2013-14
Die Fulbright-Kommission schreibt für das amerikanische Studienjahr 2013-2014 Reisestipendien für deutsche Studenten der Universitäten und Fachhochschulen aus, die ihren Studienaufenthalt in den USA über ein deutsch-amerikanisches Hochschulpartnerschaftsprogramm arrangieren und (teil-) finanzieren.
Bewerben können sich:
· Bachelor-Studenten, die zum Zeitpunkt der Studienaufnahme in den USA (August/September 2013) mindestens vier erfolgreich abgeschlossene Fachsemester nachweisen können und nach Abschluss des USA-Studiums ihr Bachelor-Programm an der deutschen Hochschule abschließen,
· Master-Studenten, die nach Abschluss des USA-Studiums ihr Studium an der deutschen Hochschule beenden.
Über die Bewerbungsrichtlinien und die zur Bewerbung notwendigen Unterlagen s. www.fulbright.de/tousa/stipendien.
Alle Bewerber reichen ihren vollständigen Stipendienantrag bis zum 21. Januar 2013 beim Akademischen Auslandsamt der Hochschule ein (Poststempel).
Bewerben können sich:
· Bachelor-Studenten, die zum Zeitpunkt der Studienaufnahme in den USA (August/September 2013) mindestens vier erfolgreich abgeschlossene Fachsemester nachweisen können und nach Abschluss des USA-Studiums ihr Bachelor-Programm an der deutschen Hochschule abschließen,
· Master-Studenten, die nach Abschluss des USA-Studiums ihr Studium an der deutschen Hochschule beenden.
Über die Bewerbungsrichtlinien und die zur Bewerbung notwendigen Unterlagen s. www.fulbright.de/tousa/stipendien.
Alle Bewerber reichen ihren vollständigen Stipendienantrag bis zum 21. Januar 2013 beim Akademischen Auslandsamt der Hochschule ein (Poststempel).
Mittwoch, 28. November 2012
Gastvortrag und Praxisbericht: Arbeitnehmerentsendung nach Südamerika
Die Absolventen des Studiengangs Wirtschaftsrecht sind weltweit tätig. Stefan Zeise hat im Jahr 2007 im Studiengang Wirtschaftsrecht sein Diplom erlangt und ist danach nach Südamerika gegangen. Zunächst in Ecuador und nun seit drei Jahren in Peru ist er in leitender Position im HR Bereich (u.a. Philip Morris International) beschäftigt. Er ist mit seiner Alma Mater in all den Jahren in Verbindung geblieben und hat bereits einmal im Jahr 2009 einen hoch interessanten Vortrag über die Arbeitsbedingungen in Südamerika gehalten. Seine lebendige Vortragsweise mit vielen Beispielen, Fotos und interkulturellen Bezügen ist uns in guter Erinnerung.
Am 6.12. ist Herr Zeise wieder in Berlin. Wir freuen uns, dass er im Rahmen unseres Mastermoduls "Beschäftigung mit Auslandsbezug" einen Praxisbericht zur Arbeitnehmerentsendung nach Südamerika geben wird. Die Veranstaltung ist für alle Interessenten offen
Donnerstag, 6.12.2012 17.15 Uhr HG 124
Ein in jeder Beziehung erlebenswerter Abend erwartet Sie!
Am 6.12. ist Herr Zeise wieder in Berlin. Wir freuen uns, dass er im Rahmen unseres Mastermoduls "Beschäftigung mit Auslandsbezug" einen Praxisbericht zur Arbeitnehmerentsendung nach Südamerika geben wird. Die Veranstaltung ist für alle Interessenten offen
Donnerstag, 6.12.2012 17.15 Uhr HG 124
Ein in jeder Beziehung erlebenswerter Abend erwartet Sie!
Freitag, 23. November 2012
Der nächste Urlaub kommt bestimmt
... und dass dabei ein Koffer verloren geht ist nicht unwahrscheinlich. Der EuGH hat gestern zu Schadensersatzansprüchen bei Gepäckverlust Stellung genommen (Rechtssache C 410/11). Ein Schadensersatzanspruch besteht auch, wenn man den Koffer nicht selbst aufgegeben hat, sondern sich das Gepäck in einem Koffer eines Mitreisenden befindet. Die Beweislast bleibt allerdings beim Reisenden.
Beirat installiert
Am gestrigen Abend haben die wirtschaftsrechtlichen Studiengänge (LL.B und LL.M) Ihren Beirat installiert. Mitglieder des Beirats sind:
- Herr Daniel Fiebig, Bereichsleiter Wirtschafts- und Steuerrecht der IHK Berlin
- Frau Jeanine Gansauge, Leiterin tarifliche Ausgleichszahlungen, Die Bahn - Service Center Personal
- Frau Martina-Georgia Müller, Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin, Reifen Müller GmbH & Co KG
- Herr Gernot Toelle, Senior Expert Legal Affairs, Bombardier Transportation
und
- Herr Hans Wall, Gründer der Wall AG.
Wir sind stolz diesen hochkarätig besetzten Beirat vorstellen zu dürfen. Bereits die gestrige Diskussion hat gezeigt, dass die Beiratsmitglieder einen wertvollen Beitrag zur Studiengangsentwicklung leisten werden. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit.
- Herr Daniel Fiebig, Bereichsleiter Wirtschafts- und Steuerrecht der IHK Berlin
- Frau Jeanine Gansauge, Leiterin tarifliche Ausgleichszahlungen, Die Bahn - Service Center Personal
- Frau Martina-Georgia Müller, Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin, Reifen Müller GmbH & Co KG
- Herr Gernot Toelle, Senior Expert Legal Affairs, Bombardier Transportation
und
- Herr Hans Wall, Gründer der Wall AG.
Wir sind stolz diesen hochkarätig besetzten Beirat vorstellen zu dürfen. Bereits die gestrige Diskussion hat gezeigt, dass die Beiratsmitglieder einen wertvollen Beitrag zur Studiengangsentwicklung leisten werden. Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit.
Sonntag, 18. November 2012
Samstag, 17. November 2012
Neues aus dem Studiengang
Mit Wirkung zur aktuellen Ausgabe (vol. 9.1 2012) der englischsprachigen
rechtswissenschaftlichen Zeitschrift
International and Comparative Corporate Law Journal (ICCLJ)
wurde Frau Deipenbrock in das Board der Consultant General Editors berufen und wurde
mit Wirkung zur kommenden Ausgabe in das oberste Herausgebergremium, dem
General Editors' Board, zum General Editor ernannt. Die renommierte, im Verlag
Cameron & May, im Bereich International Law and Policy herausgegebene
Zeitschrift ist angebunden an das Institute of Advanced Legal Studies der
University of London.
Donnerstag, 15. November 2012
Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung bereits am ersten Tag
Das BAG hat gestern entschieden, dass das Vorlageverlangen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG in nicht gebundenem Arbeitgeberermessen steht. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass der Verdacht besteht, dass der betroffene Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits eine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16297&pos=0&anz=78&titel=Vorlage_einer_ärztlichen_Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Entscheidung stellt klar, dass auch gilt, was im Gesetz steht und überrascht angesichts der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eigentlich nicht. Der ursprüngliche Entwurf sah eine Vorlagepflicht ab dem ersten Tag vor. Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine grundsätzliche Vorlagepflicht erst nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eingeführt. Gleichzeitig wurde dem Arbeitgeber aber das Recht eingeräumt die frühere Vorlage verlangen zu dürfen. Man wollte mit der Änderung der Befürchtung entgegenwirken, dass mit einer Vorlagepflicht ab dem ersten Tag auch ein Anreiz für eine länger als notwendig attestierte Arbeitsunfähigkeit geschaffen wird. Anders ausgedrückt, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitnehmer beim Arzt bescheinigt bekommt, dass er bereits nach einem Tag wieder arbeitsfähig sein wird, ist gering. Normalerweise wird der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit für mehrere Tage attestieren, auch wenn dies nicht immer notwendig sein wird.
Bei einer generellen betrieblichen Regelung zur früheren Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jedoch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG (BAG AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) zu beachten. Einzelfallentscheidungen dürften davon ausgenommen sein.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16297&pos=0&anz=78&titel=Vorlage_einer_ärztlichen_Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Entscheidung stellt klar, dass auch gilt, was im Gesetz steht und überrascht angesichts der Entstehungsgeschichte des Gesetzes eigentlich nicht. Der ursprüngliche Entwurf sah eine Vorlagepflicht ab dem ersten Tag vor. Erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine grundsätzliche Vorlagepflicht erst nach dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eingeführt. Gleichzeitig wurde dem Arbeitgeber aber das Recht eingeräumt die frühere Vorlage verlangen zu dürfen. Man wollte mit der Änderung der Befürchtung entgegenwirken, dass mit einer Vorlagepflicht ab dem ersten Tag auch ein Anreiz für eine länger als notwendig attestierte Arbeitsunfähigkeit geschaffen wird. Anders ausgedrückt, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitnehmer beim Arzt bescheinigt bekommt, dass er bereits nach einem Tag wieder arbeitsfähig sein wird, ist gering. Normalerweise wird der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit für mehrere Tage attestieren, auch wenn dies nicht immer notwendig sein wird.
Bei einer generellen betrieblichen Regelung zur früheren Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jedoch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG (BAG AP Nr. 34 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes) zu beachten. Einzelfallentscheidungen dürften davon ausgenommen sein.
Familienweihnachtsfeier an der HTW
Am 3. Dezember von 16 bis 18 Uhr findet im Kinderzimmer des Campus Treskowallee eine Familienweihnachtsfeier für Hochschulangehörige mit kleinen Kindern statt.
Kinder erwartet eine Mal- und Bastelstraße mit Weihnachtsmotiven. Eltern können sich mit anderen Hochschulangehörigen austauschen, die Betreuungsagentur Kinderwelt kennnen lernen und mehr über den HTW Service der mobilen Kinderbetreuung in Notsituationen erfahren.
Für Snacks und Getränke ist gesorgt.
Kinder erwartet eine Mal- und Bastelstraße mit Weihnachtsmotiven. Eltern können sich mit anderen Hochschulangehörigen austauschen, die Betreuungsagentur Kinderwelt kennnen lernen und mehr über den HTW Service der mobilen Kinderbetreuung in Notsituationen erfahren.
Für Snacks und Getränke ist gesorgt.
Sonntag, 4. November 2012
Selbständige Studentenjobs...
.... werden zwar oft vertraglich vereinbart, gibt es in der Realität aber eher selten. Auch der deutsche Bundestag hat jetzt vom Sozialgericht Berlin erklärt bekommen, dass die Arbeitnehmer-/Beschäftigteneigenschaft anhand der tatsächlichen Umstände objektiv zu prüfen ist und nicht vom Parteiwillen abhängt - S 81 KR 2081/10. Der Deutsche Bundestag hat wohl bis November 2009 bis zu 70 studentische Mitarbeiter als "selbständige" Besucherbetreuer beschäftigt.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Berlin_S-81-KR-208110_Besucherbetreuerin-jahrelang-als-Scheinselbstaendige-beim-Bundestag-im-Einsatz.n14516.htm
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Berlin_S-81-KR-208110_Besucherbetreuerin-jahrelang-als-Scheinselbstaendige-beim-Bundestag-im-Einsatz.n14516.htm
Freitag, 2. November 2012
Orientierungswoche einmal anders
Dass man die Orientierungswoche auch anders gestaltet kann, dokumentiert Spiegel online in einem Beitrag vom heutigen Tage.
Dienstag, 30. Oktober 2012
Absolut lesenswert!
"Das deutsche Arbeitsrecht ist an sich in Ordnung. Es hat eigentlich nur drei Probleme, nämlich Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Arbeitsrichter. In den folgenden vierzehn Kapiteln sind Beispiele für spezifisch problematische Verhaltensweisen aller drei Gruppen enthalten. Dabei rechne ich die Anwälte zu ihren jeweiligen Parteien. Die arbeitsrechtlich tätigen Professoren sind selbstverständlich überhaupt kein Problem, denn sie sind ja diejenigen, die die Lösung kennen. Leider gilt insoweit dasselbe, was im Fußball gilt: Die einzigen, die wissen wie es wirklich geht, sitzen immer auf der Tribüne."
Mit diesen Worten beginnt Richter am BAG Christoph Schmitz-Scholemann seinen Beitrag in der NZA 2012, 1001: Vom Flashmob zum Pfandbon - Glanz und Elend im deutschen Arbeitsrecht
Der Beitrag ist m.E. empfehlenswert für jeden Juristen, nicht nur für Arbeitsrechtler. Absolut lesenswert! Unterhaltsam geschrieben, aber mit inhaltlicher Tiefe, enthält er viele bedenkenswerte Aussagen.
Ich wünsche viel Vergnügen!
Mit diesen Worten beginnt Richter am BAG Christoph Schmitz-Scholemann seinen Beitrag in der NZA 2012, 1001: Vom Flashmob zum Pfandbon - Glanz und Elend im deutschen Arbeitsrecht
Der Beitrag ist m.E. empfehlenswert für jeden Juristen, nicht nur für Arbeitsrechtler. Absolut lesenswert! Unterhaltsam geschrieben, aber mit inhaltlicher Tiefe, enthält er viele bedenkenswerte Aussagen.
Ich wünsche viel Vergnügen!
Donnerstag, 25. Oktober 2012
Verlinkung einer Widerrufsbelehrung
Der EuGH hat am 5. Juli 2012 entschieden, dass die Verlinkung einer Widerrufsbelehrung in einer Email nicht Art. 5 der RL 97/7/EG entspricht.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124744&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5310267
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124744&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5310267
Verbraucherschutz im GWB
Neue Veröffentlichung von Jürgen Keßler in der VuR 2012, 391:
"Verbraucherschutz im GWB de lege lata und de lege ferenda - Anmerkungen zur 8. GWB-Novelle"
"Verbraucherschutz im GWB de lege lata und de lege ferenda - Anmerkungen zur 8. GWB-Novelle"
Stellenangebot für Wirtschaftsjuristen
Für den Standort in Köln sucht Trusted Shops Wirtschaftsjuristen. Näheres unter
Samstag, 20. Oktober 2012
Der Dialekt und die Willenserklärung
Eine in Stuttgart lebende Dame mit sächsischer Heimat wollte einen Flug nach Porto buchen, was wohl auf Sächsisch ungefähr wie "Bordo" klingt. Sie erhielt deshalb ein Ticket nach Bordeaux. Nach der Ansicht des AG Stuttgart - Bad Cannstadt musste sie dies auch zahlen. Die undeutlich formulierte Erklärung gehe zu Lasten des Erklärenden, wenn der Empfänger diese falsch versteht (Urteil vom 16.3.2012 - 12 C 3263/11).
In Stuttgart kann man also Alles, außer Hochdeutsch und Sächsisch ;-)
In Stuttgart kann man also Alles, außer Hochdeutsch und Sächsisch ;-)
Sonntag, 30. September 2012
Auf gehts!
Morgen starten wir in das neue Semester. Ein herzliches Willkommen unseren neuen Studenten. Allen einen guten Semesteranfang und ein erfolgreiches Wintersemster.
Montag, 10. September 2012
VPN-Client
Arbeiten Sie mit vpn-client? Mit dem Programm, welches das Hochschulrechenzentrum (HRZ) zur Verfügung stellt, haben Sie Zugang zum Intranet der HTW, wenn Sie sich nicht auf dem Campus befinden. So können Sie auch von zuhause z.B. kostenlos auf einige von der Bibliothek zur Verfügung gestellten Datenbanken zugreifen. Vor einiger Zeit hat das HRZ das vpn-Programm ausgetauscht. Eine Verbindung kann mit dem bisherigen Programm nicht mehr aufgebaut werden. Deistallieren Sie das alte Programm und installieren Sie über die Seite des HRZ das neue Programm (geht ganz einfach, ggf. ist ein Neustart erforderlich).
Michael Jaensch
Michael Jaensch
Dienstag, 7. August 2012
Die Weiterentwicklung des europäischen Gesellschaftsrechts
Die Generaldirektion Binnenmarkt hat unlängst das sog. "Feedback-Statement"
herausgegeben, welches die Ergebnisse der im Mai 2012 europaweit gestarteten Umfrage
zur künftigen Entwicklung des Europäischen Gesellschaftsrechts zusammenfasst:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2012/companylaw/feedback_statement_en.pdf
Ein überproportionaler Anteil der Stellungnahmen ging aus Spanien sowie Deutschland
ein, wobei insbesondere Anwälte/Notare sowie die Hochschulen ihre Vorschläge
einbrachten.
Aus Sicht der Befragten sind sowohl die Mobilität von Gesellschaften (Stichworte:
Grenzüberschreitende Sitzverlegung bzw. Umwandlung von Gesellschaften) innerhalb des
Gemeinschaftsraums als auch die Fragen eines verbesserten Gläubiger- und
Gesellschafterschutzes die drängenden Themenschwerpunkte.
Vgl. hierzu auch das Urteil des EuGH zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung vom
12.07.2012 ("VALE") unter
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124998&pageIndex=0&doclang=de&mode=doc&dir=&occ=first&part=1&cid=87237.
Es bleibt abzuwarten, wie die Generaldirektion die (teilweise sehr abstrakten)
Vorschläge aus der Konsultation aufnehmen und verarbeiten wird. Für Ende des Jahres
2012 ist ein Aktionsplan mit detaillierten Vorschlägen angekündigt.
H. Hasselbrink
herausgegeben, welches die Ergebnisse der im Mai 2012 europaweit gestarteten Umfrage
zur künftigen Entwicklung des Europäischen Gesellschaftsrechts zusammenfasst:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2012/companylaw/feedback_statement_en.pdf
Ein überproportionaler Anteil der Stellungnahmen ging aus Spanien sowie Deutschland
ein, wobei insbesondere Anwälte/Notare sowie die Hochschulen ihre Vorschläge
einbrachten.
Aus Sicht der Befragten sind sowohl die Mobilität von Gesellschaften (Stichworte:
Grenzüberschreitende Sitzverlegung bzw. Umwandlung von Gesellschaften) innerhalb des
Gemeinschaftsraums als auch die Fragen eines verbesserten Gläubiger- und
Gesellschafterschutzes die drängenden Themenschwerpunkte.
Vgl. hierzu auch das Urteil des EuGH zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung vom
12.07.2012 ("VALE") unter
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124998&pageIndex=0&doclang=de&mode=doc&dir=&occ=first&part=1&cid=87237.
Es bleibt abzuwarten, wie die Generaldirektion die (teilweise sehr abstrakten)
Vorschläge aus der Konsultation aufnehmen und verarbeiten wird. Für Ende des Jahres
2012 ist ein Aktionsplan mit detaillierten Vorschlägen angekündigt.
H. Hasselbrink
Donnerstag, 2. August 2012
AlG II während des Urlaubssemesters
Eine interessante Entscheidung des BSG zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Urlaubssemsters:
BSG 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R = NJW 2012, 2221
BSG 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R = NJW 2012, 2221
Sonntag, 22. Juli 2012
Das BAG hat Kücük entschieden
Das BAG hat im Fall Kücük entschieden und einen Rechtsmissbrauch festgestellt. Bislang liegt allerdings nur die Pressemitteilung vor. Warten wir mit Spannung auf die Begründung
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16060&pos=0&anz=54&titel=„Kettenbefristung“_und_Rechtsmissbrauch
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16060&pos=0&anz=54&titel=„Kettenbefristung“_und_Rechtsmissbrauch
Mittwoch, 11. Juli 2012
Rolle der Justiz
Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichert unsere Demokratie. Für mich gibt es da keine höheren Ziele. Wie auch immer das BVerfG entscheiden wird, es sollte sich die Zeit nehmen die es für eine fundierte Entscheidung braucht.
http://www.welt.de/politik/deutschland/article108257654/Die-Angst-der-Richter-vor-der-schnellen-Entscheidung.html
Ein ganz persönliches Statement einer ehemaligen Richterin, die es noch nie leiden konnte, wenn die Politik Einfluss auf die Justiz nehmen wollte, unabhängig davon, was im vorliegenden Fall "richtig" ist. IKS
http://www.welt.de/politik/deutschland/article108257654/Die-Angst-der-Richter-vor-der-schnellen-Entscheidung.html
Ein ganz persönliches Statement einer ehemaligen Richterin, die es noch nie leiden konnte, wenn die Politik Einfluss auf die Justiz nehmen wollte, unabhängig davon, was im vorliegenden Fall "richtig" ist. IKS
Dienstag, 10. Juli 2012
Neuer Automat
Im HG EG gibt es einen neuen Automaten.. Notfallversorgung für den Wissenschaftsbetrieb.
Foto Daniel Knohr
Foto Daniel Knohr
Praktikum - rechtliche Einordnung
Der Studiengang Wirtschaftsrecht sieht ein verpflichtendes volles Praxissemester vor. Außerdem ist vor Beginn des Studiums ein Vorpraktikum zu absolvieren, auf das der Studiengang allerdings gegenwärtig probehalber verzichtet. Ich werde immer wieder gefragt, ob der Praktikumsbetrieb den Praktikanten denn nun etwas bezahlen müsse. Nach einer nicht gerade neuen Rspr. des BAG , unterliegt ein verpflichtendes Hochschulpraktikum nicht dem BBiG, sondern ist ein "anderes Vertragsverhältnis", ein Vergütungsanspruch besteht damit grundsätzlich nicht. Schade setzt sich in der NZA 2012, 654 mit der aktuellen Rechtslage zum Praktikum auseinander, ein kurzer und prägnanter Beitrag - Leseempfehlung!
Nochmal Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers
Ich habe im Mai über die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Meister berichtet http://www.wir-htw.blogspot.de/2012/05/auskunftsanspruch-abgelehnter-bewerber.html
In Heft 12 der NZA findet sich nun ein Beitrag von Picker (NZA 2012, 641) zu dieser Entscheidung. Picker setzt sich sehr praxisnah mit der "kryptischen" EuGH Entscheidung auseinander.
In Heft 12 der NZA findet sich nun ein Beitrag von Picker (NZA 2012, 641) zu dieser Entscheidung. Picker setzt sich sehr praxisnah mit der "kryptischen" EuGH Entscheidung auseinander.
Montag, 9. Juli 2012
Meldegesetz
Der Bundestag hat in nur 57 Sekunden ein Meldegesetz abgenickt, das den Adresshandel zulässt. Das Video aus dem Parlament ist sehenswert. Jetzt will es keiner gewesen sein
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article108179275/Fehlerhaftes-Meldegesetz-wird-zu-Merkels-Problem.html
Fazit: Keine Beschlussvorlagen für den Bundestag, wenn gleichzeit Deutschland gegen Italien spielt
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article108179275/Fehlerhaftes-Meldegesetz-wird-zu-Merkels-Problem.html
Fazit: Keine Beschlussvorlagen für den Bundestag, wenn gleichzeit Deutschland gegen Italien spielt
Frage nach der Schwerbehinderung
Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung eines Abeitnehmers hat in der Rechtsprechung einen Wandel durchlaufen. Hat das BAG früher die Frage nach der Schwerbehinderung mit der Begründung zugelassen, dass der Arbeitgeber ja wissen müsse, ob er seine Pflichtplätze besetzt habe, war nach Inkrafttreten des SGB IX und des AGG klar, dass die Frage im Bewerbungsverfahren unzulässig ist. Daraus wurde auch die - m.E. falsche - Schlussfolgerung gezogen, dass ein Arbeitgeber auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch habe, zu wissen, ob er schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Folge wäre, dass der Arbeitgeber u.U. eine Ausgeichsabgabe gem. § 77 SGB IX bezahlt, weil er nicht weiß, dass er schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt.
Das BAG hat nunmehr in einer Entscheidung vom 16.2.2012 - 6 AZR 553/10 klargestellt, dass die Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls dann zulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und damit der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff SGB IX greift (§ 90 I Nr. 1 SGB IX). Diese Pflicht ergebe sich aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 II BGB. Dem Arbeitgeber müsse ein rechtstreues Verhalten im Zusammenhang mit seinen Pflichten zur behindertengerechten Beschäftigung, Zahlung einer Ausgleichsabgabe, Gewährung von Zusatzurlaub oder auch Beachtung des Kündigungsschutzes ermöglicht werden.
Dem ist in vollem Umfang zuzustimmnen.
Das BAG hat nunmehr in einer Entscheidung vom 16.2.2012 - 6 AZR 553/10 klargestellt, dass die Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls dann zulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und damit der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff SGB IX greift (§ 90 I Nr. 1 SGB IX). Diese Pflicht ergebe sich aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 II BGB. Dem Arbeitgeber müsse ein rechtstreues Verhalten im Zusammenhang mit seinen Pflichten zur behindertengerechten Beschäftigung, Zahlung einer Ausgleichsabgabe, Gewährung von Zusatzurlaub oder auch Beachtung des Kündigungsschutzes ermöglicht werden.
Dem ist in vollem Umfang zuzustimmnen.
BGH Wendet AGG erstmals auf GmbH-Geshäftsführer an
Die Stellung von GmbH-Geschäftsführern im Arbeitsrecht ist grundsätzlich klar, sie sind keine Arbeitnehmer. Dennoch beschäftigt sich die Rechtsprechung immer wieder damit arbeitsrechtliche Regelungen auch auf GmbH Geschäftsführer auszudehnen oder analog anzuwenden. Was das AGG anbelangt, hat der Gesetzgeber seine entsprechende Anwendung hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie für den beruflichen Aufstieg für GmbH-Geschäftsführer ausdrücklich angeordnet (§ 6 Abs. 3 AGG). Der BGH hatte sich nun erstmalig mit einem solchen Fall zu befassen:
BGH vom 23.4.2012 - II ZR 163/10
Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln. Der Vertrag des Klagers war auf 5 Jahre befristet, spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vertragszeit sollte mitgeteilt werden, ob der Vertrag verlängert werden soll. Zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs wäre der Kläger 62 Jahre alt gewesen. Die Stadt Köln besetzte die Stelle mit einem 41 jährigen Mitbewerber. Gegenüber den Medien hatte sich der Aufsichtsratsvorsitzende dahingehend geäußert, dass man einen Bewerber gewählt habe, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Der Kläger fühlte sich daher wegen seines Alters diskriminiert. Die Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden reichte dem BGH um die Beweislastregel des § 22 AGG anzuwenden. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich die Diskriminierung ergibt, dann kehrt sih die Beweislast um und das Unternehmen muss beweisen, dass der Bewerber nicht benachteiligt wurde.
Fazit: Personalabteilungen sagt man schon lange, dass sie keinerlei Gründe für eine Personalauswahl bekanntgeben sollen, jetzt gilt dies auch für Aufsichtsratsvorsitzende.
BGH vom 23.4.2012 - II ZR 163/10
Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln. Der Vertrag des Klagers war auf 5 Jahre befristet, spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vertragszeit sollte mitgeteilt werden, ob der Vertrag verlängert werden soll. Zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs wäre der Kläger 62 Jahre alt gewesen. Die Stadt Köln besetzte die Stelle mit einem 41 jährigen Mitbewerber. Gegenüber den Medien hatte sich der Aufsichtsratsvorsitzende dahingehend geäußert, dass man einen Bewerber gewählt habe, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Der Kläger fühlte sich daher wegen seines Alters diskriminiert. Die Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden reichte dem BGH um die Beweislastregel des § 22 AGG anzuwenden. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich die Diskriminierung ergibt, dann kehrt sih die Beweislast um und das Unternehmen muss beweisen, dass der Bewerber nicht benachteiligt wurde.
Fazit: Personalabteilungen sagt man schon lange, dass sie keinerlei Gründe für eine Personalauswahl bekanntgeben sollen, jetzt gilt dies auch für Aufsichtsratsvorsitzende.
Deutscher Corporate Governance Kodex neu gefasst
Die Neufassung des Deutschen Corporate Geovernance Kodex wurde von der kommission am 15. Mai veröffentlicht. Abrufbar ist der Kodex unter www.corporate-governance-code.de
Samstag, 23. Juni 2012
8. Familienbericht
Am 14. März hat das Bundeskabinett den 8. Familienbericht "Zeit für Familie" beschlossen und dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Der Familienbericht kann unter
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/8.-Familienbericht,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
abgerufen werden.
Neben einer Bestandsaufnahme und Analyse enthält der Familienbericht Vorschläge zur Verbesserung von Familie und Beruf im arbeitsrechtlichen Bereich, u.a.:
- Streichung des Kriteriums Alter bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG), um jüngere ArbN in der Familienphase nicht zu benachteiligen.
- Beschränkung des Teilzeitanspruchs (§ 8 TzBfG) auf Arbeitnehmer, die sich familiären Pflichten widmen wollen.
- Umkehr bei der Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitszeitverlängerung gem. § 9 TzBfG, wenn der ArbN früher einen Vollzeitabeitsplatz inne hatte.
- Flexibilisierung der Elternzeit.
- Ausbau der Großelternzeit.
Die Bundesregierung beabsichtigt wohl kurzfristig eine Flexibilisierung im Bereich Elternzeit umzusetzen.
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=185012.html
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/8.-Familienbericht,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
abgerufen werden.
Neben einer Bestandsaufnahme und Analyse enthält der Familienbericht Vorschläge zur Verbesserung von Familie und Beruf im arbeitsrechtlichen Bereich, u.a.:
- Streichung des Kriteriums Alter bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG), um jüngere ArbN in der Familienphase nicht zu benachteiligen.
- Beschränkung des Teilzeitanspruchs (§ 8 TzBfG) auf Arbeitnehmer, die sich familiären Pflichten widmen wollen.
- Umkehr bei der Darlegungs- und Beweislast für die Arbeitszeitverlängerung gem. § 9 TzBfG, wenn der ArbN früher einen Vollzeitabeitsplatz inne hatte.
- Flexibilisierung der Elternzeit.
- Ausbau der Großelternzeit.
Die Bundesregierung beabsichtigt wohl kurzfristig eine Flexibilisierung im Bereich Elternzeit umzusetzen.
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=185012.html
Anonymisierte Bewerbungsverfahren
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat im Zeitraum November 2010 bis November 2011 ein Pilotprojekt zu anonymieisrten Bewerbungsverfahren durchgeführt. Nunmehr liegt der Abschlussbericht vor und kann unter http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Abschlussbericht-anonymisierte-bewerbungsverfahren-20120417.pdf?__blob=publicationFile
eingesehen werden. Das Ergebnis wird allerdings von der ADS selbst nicht als repräsentativ bezeichnet, da die beteiligten fünf Unternehmen und drei öffentlichen Stellen bereits zuvor aktive Diversitymaßnahmen getroffen hatten. Interessant sind die Ergebnisse aber insofern, als sich gezeigt hat, dass anonyme Bewerbungsverfahren umsetzbar sind.
eingesehen werden. Das Ergebnis wird allerdings von der ADS selbst nicht als repräsentativ bezeichnet, da die beteiligten fünf Unternehmen und drei öffentlichen Stellen bereits zuvor aktive Diversitymaßnahmen getroffen hatten. Interessant sind die Ergebnisse aber insofern, als sich gezeigt hat, dass anonyme Bewerbungsverfahren umsetzbar sind.
Freitag, 22. Juni 2012
Straining und Mobbing
Der Begriff des Mobbing wird oft inflationär genutzt, nicht jede arbeitsvertragliche Weisung ist gleich als Mobbing zu qualifizieren (siehe dazu zutreffend Bauer NJW Editorial Heft 22). In der Rechtsprechung des BAG wird Mobbing daher als "systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren" verstanden (BAGE 85, 56). Mobbinghandlungen liegen also erst vor, wenn dieses Anfeinden über einen längeren Zeitraum erfolgt. Davon abzugrenzen sind einzelne Handlungen, auch wenn diese im Einzelfall durchaus zu Gesundheitsschäden führen können und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen können. Jansen/Hartmann (NJW 2012, 1540) setzen sich mit dem sognannten Straining in Abgrenzung zum Mobbing auseinander. Ein neuer Begriff mit neuen arbeitsrechtlichen Problemen?
Mittwoch, 20. Juni 2012
Rising Powers
Tagesseminar "Rising powers"
Veranstaltungsdatum: 22.06.2012 09:15 Uhr - 13:00 Uhr
Veranstaltungsort: Hauptgebäude, Raum 238 (Aula) Treskowallee 8 10318 Berlin
Es referieren zwei Gastwissenschaftler von Partneruniversitäten in Neu Delhi und
Shanghai sowie zwei deutsche Experten. China und Indien sind die größten sog.
"Emerging Market Economies", die 35 Prozent der Weltbevölkerung repräsentieren.
Chinese, German and Indian experts will deliver their insights into the development
strategy and economic policies of China, the role of innovation in India and into
the performance of the Indian derivate market during the Global Financial Crisis.
Students and lecturers are cordially invited.
Programm
a.. 9:15-09:20 Uhr
Welcome by Prof. Dr. Michael Kulka, Dekan des Fachbereich 3
b.. 9:20-09:30 Uhr
Introduction by Prof. Dr. Jan Priewe, Project co-director "DAAD Partnership on
Economic Development Studies", HTW Berlin
c.. 9:30-10:15 Uhr
How did Indian OTC Derivatives Market Perform in the Global Financial Crisis?
Prof. Dr. Dayanand Arora, Department 3, HTW Berlin
d.. 10:15-11:05 Uhr
From Technological Learning to Innovations: Evolving Paradigms in India
Sabyasachi Saha, PhD candidate at Centre for International Trade and Development
(CITD) at Jawaharlal Nehru University (JNU), New Delhi, and Visiting Re-search
Fellow at HTW Berlin
e.. 11:05-11:20 Uhr -Break
f.. 11:20-12:10 Uhr
China's Changing Growth Formula
Finn Marten Körner. PhD candidate, Researcher and Project Coordinator at Zentra -
Center for Transnational Studies, Universities of Bremen and Oldenburg
g.. 12:10-13:00 Uhr
The Chinese Economy: Recent Trends, New Challenges and New Directions
Prof. Dr. Laike Yang. School of Finance and Statistics at the East China Normal
University, Shanghai, and Visiting Research Fellow at HTW Berlin.
Veranstalter des Tagesseminars sind die beiden Forschungsprojekte "Economic
Development Studies on Money, Finance and Trade" sowie "Partnerschaft mit
Hochschulen in Entwicklungsländern (PHIEL): Economic Development Studies"
Veranstaltungsdatum: 22.06.2012 09:15 Uhr - 13:00 Uhr
Veranstaltungsort: Hauptgebäude, Raum 238 (Aula) Treskowallee 8 10318 Berlin
Es referieren zwei Gastwissenschaftler von Partneruniversitäten in Neu Delhi und
Shanghai sowie zwei deutsche Experten. China und Indien sind die größten sog.
"Emerging Market Economies", die 35 Prozent der Weltbevölkerung repräsentieren.
Chinese, German and Indian experts will deliver their insights into the development
strategy and economic policies of China, the role of innovation in India and into
the performance of the Indian derivate market during the Global Financial Crisis.
Students and lecturers are cordially invited.
Programm
a.. 9:15-09:20 Uhr
Welcome by Prof. Dr. Michael Kulka, Dekan des Fachbereich 3
b.. 9:20-09:30 Uhr
Introduction by Prof. Dr. Jan Priewe, Project co-director "DAAD Partnership on
Economic Development Studies", HTW Berlin
c.. 9:30-10:15 Uhr
How did Indian OTC Derivatives Market Perform in the Global Financial Crisis?
Prof. Dr. Dayanand Arora, Department 3, HTW Berlin
d.. 10:15-11:05 Uhr
From Technological Learning to Innovations: Evolving Paradigms in India
Sabyasachi Saha, PhD candidate at Centre for International Trade and Development
(CITD) at Jawaharlal Nehru University (JNU), New Delhi, and Visiting Re-search
Fellow at HTW Berlin
e.. 11:05-11:20 Uhr -Break
f.. 11:20-12:10 Uhr
China's Changing Growth Formula
Finn Marten Körner. PhD candidate, Researcher and Project Coordinator at Zentra -
Center for Transnational Studies, Universities of Bremen and Oldenburg
g.. 12:10-13:00 Uhr
The Chinese Economy: Recent Trends, New Challenges and New Directions
Prof. Dr. Laike Yang. School of Finance and Statistics at the East China Normal
University, Shanghai, and Visiting Research Fellow at HTW Berlin.
Veranstalter des Tagesseminars sind die beiden Forschungsprojekte "Economic
Development Studies on Money, Finance and Trade" sowie "Partnerschaft mit
Hochschulen in Entwicklungsländern (PHIEL): Economic Development Studies"
Dienstag, 12. Juni 2012
Zeitschrift JURA im Volltext
Die Zeitschrift JURA ist im Intranet der HTW im Volltext online einsehbar. Neben den Datenbanken juris und beck-online (s. Datenbanken) steht somit ein weiteres Online-Angebot zur Verfügung.
Michael Jaensch
Dienstag, 5. Juni 2012
Praktikum gesucht?
Sie suchen noch ein Praktikum, dann kommen Sie morgen zur PONT Veranstaltung, da könnte es ein interessantes Angebot für Sie geben.
HG IKS
HG IKS
Montag, 4. Juni 2012
Dienstag, 29. Mai 2012
Mobile Kinderbetreuung - Kennenlerntreffen
Die HTW bietet in Kooperation mit der Betreuungsagentur "Die Kinderwelt"
seit Anfang Mai eine mobile Kinderbetreuung in Notsituationen für
Studierende und Beschäftigte der HTW an.
Alle Studierenden und Beschäftigten der HTW mit Kind sowie
alle weiteren interessierten Hochschulangehörigen sind herzlich eingeladen, mit
ihren Kindern an dem Kennerlerntreffen teilzunehmen!
Das Kennlerntreffen mit der Betreuungsagentur findet am 07. Juni ab 16
Uhr im Familienzimmer des Campus Wilhelminenhof (Gebäude C, Raum 622)
statt. Das Treffen ermöglicht Ihnen, das pädagogisch geschulte Personal
der "Kinderwelt" persönlich kennenzulernen, sich über die mobile
Kinderbetreuung in Notsituationen an der HTW zu informieren und sich mit
Kommiliton_innen und Kolleg_innen auszutauschen.
seit Anfang Mai eine mobile Kinderbetreuung in Notsituationen für
Studierende und Beschäftigte der HTW an.
Alle Studierenden und Beschäftigten der HTW mit Kind sowie
alle weiteren interessierten Hochschulangehörigen sind herzlich eingeladen, mit
ihren Kindern an dem Kennerlerntreffen teilzunehmen!
Das Kennlerntreffen mit der Betreuungsagentur findet am 07. Juni ab 16
Uhr im Familienzimmer des Campus Wilhelminenhof (Gebäude C, Raum 622)
statt. Das Treffen ermöglicht Ihnen, das pädagogisch geschulte Personal
der "Kinderwelt" persönlich kennenzulernen, sich über die mobile
Kinderbetreuung in Notsituationen an der HTW zu informieren und sich mit
Kommiliton_innen und Kolleg_innen auszutauschen.
Sonntag, 27. Mai 2012
Whistleblowing - Frau Heinisch hat sich verglichen
Die Berliner Altenpflegerin hatte zu letzt den EGMR beschäftigt (NZA 2011, 1269).
Frau Heinisch war als Altenpflegerin bei Vivantes beschäftigt. 2004 wies sie ihre Arbeitgenerin auf Missstände im Pflegebereich hin. Als sich nichts änderte, zeigte sie ihre Arbeitgeberin bei der Staatsanwaltschaft wegen besonders schweren Betruges an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren später ein, Frau Heinisch erhielt die fristlose Kündigung
Das LAG Berlin Brandenburg hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen (ArbuR 2007, 51), die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte das BAG zurückgewiesen (BAG vom 6.6.2007 - 4 AZN 487/06). Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zu Entscheidung angenommen (Beschluss vom 6.12.2007, 1 BvR 1905/07).
Mit Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 hat der EGMR die Meinungsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmerin höher gewichtet als die Interessen des Arbeitgebers und die Bundesrepublik zum Schadensersatz verpflichtet. Damit wurde die Restitutionsklage möglich.
Am 24.5. endete das langjährige Verfahren nun durch einen Vergleich. Die ist sicherlich für die betroffenen Parteien die beste Lösung, der Juristenwelt entgeht nun aber die Revision zum BAG, die sicherlich interessant geworden wäre.
http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/erfolg-fuer-brigitte-heinisch-altenpflegerin-erhaelt-90-000euro-/6672302.html
oder ausführlicher
http://www.whistleblower-net.de/blog/2012/05/26/restitutionsklage-heinisch-vs-vivantes-endet-mit-vergleich/
Unabhängig von Frau Heinisch, hat das BAG bereits 2003 Grundsätze zum Umgang mit Whistleblowing aufgestellt (NZA 2004, 427). Ich empfehle die Lektüre und die Bildung einer eigenen Meinung. Zu erwarten ist wahrscheinlich ein neuer Gesetzesvorschlag zum Whistleblowing. In Folge des Gammelfleischskandals gab es bereits einmal einen Entwurf, wonach ein Whistleblowingparagraf als § 612 a in das BGB eingefügt werden sollte.
IKS
Frau Heinisch war als Altenpflegerin bei Vivantes beschäftigt. 2004 wies sie ihre Arbeitgenerin auf Missstände im Pflegebereich hin. Als sich nichts änderte, zeigte sie ihre Arbeitgeberin bei der Staatsanwaltschaft wegen besonders schweren Betruges an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren später ein, Frau Heinisch erhielt die fristlose Kündigung
Das LAG Berlin Brandenburg hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen (ArbuR 2007, 51), die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte das BAG zurückgewiesen (BAG vom 6.6.2007 - 4 AZN 487/06). Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zu Entscheidung angenommen (Beschluss vom 6.12.2007, 1 BvR 1905/07).
Mit Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 hat der EGMR die Meinungsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmerin höher gewichtet als die Interessen des Arbeitgebers und die Bundesrepublik zum Schadensersatz verpflichtet. Damit wurde die Restitutionsklage möglich.
Am 24.5. endete das langjährige Verfahren nun durch einen Vergleich. Die ist sicherlich für die betroffenen Parteien die beste Lösung, der Juristenwelt entgeht nun aber die Revision zum BAG, die sicherlich interessant geworden wäre.
http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/erfolg-fuer-brigitte-heinisch-altenpflegerin-erhaelt-90-000euro-/6672302.html
oder ausführlicher
http://www.whistleblower-net.de/blog/2012/05/26/restitutionsklage-heinisch-vs-vivantes-endet-mit-vergleich/
Unabhängig von Frau Heinisch, hat das BAG bereits 2003 Grundsätze zum Umgang mit Whistleblowing aufgestellt (NZA 2004, 427). Ich empfehle die Lektüre und die Bildung einer eigenen Meinung. Zu erwarten ist wahrscheinlich ein neuer Gesetzesvorschlag zum Whistleblowing. In Folge des Gammelfleischskandals gab es bereits einmal einen Entwurf, wonach ein Whistleblowingparagraf als § 612 a in das BGB eingefügt werden sollte.
IKS
Dienstag, 15. Mai 2012
Vortragsabend PONT am 6.6.
Vor einigen Jahren haben meine Kollege Gernold Frank und ich das Netzwerk PONT gegründet. Ziel von PONT ist eine lebendige Community aus ehemaligen Studierenden mit dem Schwerpunkt Personal&Organisation der FHTW, FB 3, mit Studierenden, ProfessorInnen, DozentInnen und UnternehmensvertrerInnen herzustellen. PONT als Brücke:
- zwischen Studium und Praxis vor dem Hintergrund von Fragen rund um Personal&Organisation
- von Unternehmen der Region beim Suchen nach PraktikantInnen, AbsolventInnen, MitarbeiterInnen oder einfach Projektbearbeitung
- aus dem Studium beim Suchen nach Praktika und Abschlussarbeitsthemen in der Region
- bei der immer wichtiger werdenden Frage nach Informationsbeschaffung zu brandaktuellen Themen unter dem Leitgedanken: von Ehemaligen für Ehemalige
- zwischen Personen......
Herzliche Grüße IKS
Montag, 14. Mai 2012
Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber
Der EuGH hat am 19. April in der Rechtssache Galina Meister C - 415/10 entschieden. Frau Meister ist eine 1961 in Russland geborene Softwareentwicklerin mit in Deutschland anerkanntem russischen Diplom. Sie hat sich zweimal auf eine gleichlautende Stellenanzeige der Beklagten beworben und zweimal lediglich eine Absage, aber keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten, obwohl ihre Qualifikation dem Anforderungsprofil entspricht (so jedenfalls der von der Beklagten unwidersprochene Vortrag der Klägerin). Frau Meister ist deshalb der Ansicht, dass sie wegen ihres Geschlechts, ihrer Herkunft und ihres Alters eine Benachteiligung erfahren habe.
Sie hat deshalb Klage auf Entshädigung gem. § 15 AGG erhoben und begehrt Auskunft, ob die Beklagte einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja auf Grund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist.
Die 1. und 2. Instanz haben die Entschädigungsklage abgewiesen, da Frau Meister nicht ausreichend Indizien beweisen könne, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG). Das BAG ist dem gefolgt, hat aber hinsichtlich des Auskunftsanspruchs dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsieht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zur Information durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
Im vorliegenden Fall wird das BAG die Klage von Frau Meister wohl abweisen, da Frau Meister laut Vorinstanz eine gerichtsbekannte AGG-Hopperin sein soll, so dass es wohl an der Ernsthaftigkeit der Bewebung fehlen wird. Ansonsten wird man allen Arbeitgebern eine neue Vorsicht im Umgang mit dem AGG auferlegen müssen. Jedenfalls dann, wenn man eine Wiederholungsausschreibung schaltet, sollte man Bewerber, die der Qualifikation entsprechen, wenigstens zu einem Telefoninterview einladen, um sicher keine Indizien gem. § 22 AGG in die Welt zu setzen. Vor irgendwelchen Auskünften über den Ausgang des Besetzungsverfahrens oder die Kriterien hierfür ist aber nach wie vor ab zu raten.
IKS
Sie hat deshalb Klage auf Entshädigung gem. § 15 AGG erhoben und begehrt Auskunft, ob die Beklagte einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja auf Grund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist.
Die 1. und 2. Instanz haben die Entschädigungsklage abgewiesen, da Frau Meister nicht ausreichend Indizien beweisen könne, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG). Das BAG ist dem gefolgt, hat aber hinsichtlich des Auskunftsanspruchs dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsieht, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zur Information durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
Im vorliegenden Fall wird das BAG die Klage von Frau Meister wohl abweisen, da Frau Meister laut Vorinstanz eine gerichtsbekannte AGG-Hopperin sein soll, so dass es wohl an der Ernsthaftigkeit der Bewebung fehlen wird. Ansonsten wird man allen Arbeitgebern eine neue Vorsicht im Umgang mit dem AGG auferlegen müssen. Jedenfalls dann, wenn man eine Wiederholungsausschreibung schaltet, sollte man Bewerber, die der Qualifikation entsprechen, wenigstens zu einem Telefoninterview einladen, um sicher keine Indizien gem. § 22 AGG in die Welt zu setzen. Vor irgendwelchen Auskünften über den Ausgang des Besetzungsverfahrens oder die Kriterien hierfür ist aber nach wie vor ab zu raten.
IKS
Donnerstag, 10. Mai 2012
Mobile Kinderbetreuung in Notsituationen
Sie müssen eine Vortrag halten und das Kind ist krank und kann nicht in die KiTa, die Oma fällt aus und Sie wollten zur Klausur... alle Eltern kennen solche Situationen. Die HTW hat jetzt ein Angebot, das hilft
www.htw-berlin.de/Service/familienbuero/kinderbetreuung/HTW-Kinder.html
www.htw-berlin.de/Service/familienbuero/kinderbetreuung/HTW-Kinder.html
Dienstag, 8. Mai 2012
Absolventenfeier
Am letzten Freitag fand die Absolventenfeier statt. Allen Absolventen unseren herzlichen Glückwunsch und die besten Wünsche für die Zukunft.
Als Jahrgangsbeste wurden ausgezeichnet für den Bachelor Wirtschaftsrecht Christian Leiste und für den Master Wirtschaftsrecht Benjamin Rother. Benjamin Rother hat auch den Preis der Gesellschaft der Förderer der HTW gewonnen. beiden noch einen besonderen Glückwunsch!
Mehr Fotos von der feier sind auf unserer Facebookseite zu sehen.
Freitag, 4. Mai 2012
Treffen der Semestersprecher
Ich habe für den 23. Mai zu einem Treffen der Semestersprecher des Bachelorstudiengangs eingeladen. Wenn Sie dabei konkrete Fragen geklärt haben möchten, wenden Sie sich bitte vorher an Ihre jeweiligen Semestersprecher.
mfG IKS
mfG IKS
Montag, 30. April 2012
HTW Impressionen
http://www.youtube.com/watch?v=C_3MliIjvlU&feature=youtu.be
Die Spree sollte man wirklich nach Karlshorst umleiten, ansonsten ist unser grüner Managementcampus doch wirklich schön
Die Spree sollte man wirklich nach Karlshorst umleiten, ansonsten ist unser grüner Managementcampus doch wirklich schön
Praktikumsplatz bei der Bahn
Die Bahn sucht ab 1. August Praktikanten für ihr International Assignment Center. Das International Assignment Center ist für die Personalbetreuung aller ins Ausland entsanden Mitarbeiter des Konzerns verantwortlich.
Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich bitte an mich, ich kann Ihnen die Stellenausschreibung weiterleiten.
mfG IKS
Wenn Sie Interesse haben, wenden Sie sich bitte an mich, ich kann Ihnen die Stellenausschreibung weiterleiten.
mfG IKS
Vollversammlung der Masterstudierenden
Am 23. Mai um 15.30 Uhr findet im HG 130 eine Vollversammlung der LLM Studierenden statt. Neben aktuellen Informationen aus dem Studiengang stehen Ihre Professoren für alle Fragen rund um das Studium und den Studiengang zur Verfügung.
MfG IKS
MfG IKS
Montag, 23. April 2012
Balin ick liebe dir!
http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article106214341/Willkommen-im-ungeschuetzten-Ersatzverkehr.html
Dazu noch eine Anmerkung aus dem Programm von Von Hirschhausen letze Woche: In Berlin hat der Begriff "Kundenfreundlichkeit" eine andere Bedeutung: Du musst als Kunde freundlich sein!
Trotzdem: Möchten Sie in einer anderen Stadt leben?
Dazu noch eine Anmerkung aus dem Programm von Von Hirschhausen letze Woche: In Berlin hat der Begriff "Kundenfreundlichkeit" eine andere Bedeutung: Du musst als Kunde freundlich sein!
Trotzdem: Möchten Sie in einer anderen Stadt leben?
Samstag, 21. April 2012
Beschäftigtendatenschutz
Die NZA 7/2012 widmet sich in großen Teilen dem Beschäftigtendatenschutz, der Entwurf eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes durch Änderung des BDSG liegt aber weiterhin auf Eis. Folgt man Wuermeling (Beschäftigtendatenschutz auf der europäischen Achterbahn, NZA 2012, 368) sollte man eigentlich froh sein, dass der Gesetzgeber zögert, ein Gesetz, das wahrscheinlich sehr schnell wieder reformiert werden müsste zu erlasssen (Vgl. dazu auch Forst: Beschäftigtendatenschutz im Kommissionsvorschlag einer EU-Datenschutzverordnung, NZA 2012, 364). Allerdings könnte dann die Beurteilung eines Beweisverwertungsverbots bei unzulässiger Videoüberwachung (Bergwitz, NZA 29012, 353) einfacher werden - hoffentlich.
Gelernt habe ich aus Heft 7 der NZA aber insbesondere den Begriff des Pre-Employment.Screenings (Kania/Sansone: Möglichkeiten und Grenzen des Pre-Employment-Screenings, NZA 2012, 360) - ein Hoch auf Anglizismen. Social Media beschäftigen gegenwärtig ja alle Gerichte und der Entwurf des BeschäftigtendatenschutzG enthält auch ein Verbot der Datenerhebung in Sozialen Netzwerken - wie immer man das auch kontrollieren will. Mittlerweile disqualifiziert sich wohl jeder fünfte Bewerber selbst durch seinen Webauftritt http://blog.beck.de/2012/03/20/social-media-profil-jeder-fuenfte-bewerber-disqualifiziert-sich-selbst Und für die, die einen Job haben, können unbedachte Facebokkeinträge zur Kündigung führen http://blog.beck.de/2012/03/30/kuendigung-wegen-facebook-eintrag
Schöne neue Welt!
Ihnen Allen ein sonniges Wochenende, verlassen Sie die virtuelle Welt und genießen Sie die Natur
IKS
Gelernt habe ich aus Heft 7 der NZA aber insbesondere den Begriff des Pre-Employment.Screenings (Kania/Sansone: Möglichkeiten und Grenzen des Pre-Employment-Screenings, NZA 2012, 360) - ein Hoch auf Anglizismen. Social Media beschäftigen gegenwärtig ja alle Gerichte und der Entwurf des BeschäftigtendatenschutzG enthält auch ein Verbot der Datenerhebung in Sozialen Netzwerken - wie immer man das auch kontrollieren will. Mittlerweile disqualifiziert sich wohl jeder fünfte Bewerber selbst durch seinen Webauftritt http://blog.beck.de/2012/03/20/social-media-profil-jeder-fuenfte-bewerber-disqualifiziert-sich-selbst Und für die, die einen Job haben, können unbedachte Facebokkeinträge zur Kündigung führen http://blog.beck.de/2012/03/30/kuendigung-wegen-facebook-eintrag
Schöne neue Welt!
Ihnen Allen ein sonniges Wochenende, verlassen Sie die virtuelle Welt und genießen Sie die Natur
IKS
Montag, 16. April 2012
der Umfang der kaufrechtlichen Nacherfüllung
.. und jetzt auch der Aufsatz von Prof. Jaensch in der NJW 2012,1025
Viel Spaß beim Lesen
IKS
Viel Spaß beim Lesen
IKS
Mittwoch, 4. April 2012
Dienstag, 3. April 2012
Immatrikulation
Gestern hat offiziell das Semester begonnen und wir haben unsere "Neuen" tradidtionell mit einer Immatrikulationsfeier begrüßt. Die Fachschaft hat zudem einen O-Tag organisiert. Hier sind ein paar Eindrücke:
Die Ruhe vor dem Sturm
Sieht so schön sonnig aus, es war aber leider bitterkalt
Im Audi Max lauschen Alle unserem Hochschulorchester "Grünklang", das gemeinsame Singen von Gaudeamus Igitur müssen wir allerdings noch üben
Dekan und Prodekan sind natürlich auch da
Begrüßung durch den Präsidenten
Unser Festredner Herr Andreas Scholz-Fleischmann, Mitglied des Vorstandes der Berliner Stadtreinigungsbetriebe. Sein Thema war: "Was erwarten Wirtschaftsunternehmen von Hochschulabsolventen?"
Die O-Tag-Helfer stellen sich vor
The Dean`s Speech
Sammeln zur Begrüßung durch die Studiengangsprecher
:Allen noch mal ein herzliches Willkommen an der HTW!
IKS
Freitag, 30. März 2012
Hochschultag
Am Montag startet das neue Semester - auch wenn die Vorlesungen für höhere Semester bereits diese Woche angefangen haben (kein Kommentar). Traditionell begrüßen wir unsere "Neuen" mit einer Immatrikulationsfeier im Audi Max und danach in den jeweiligen Studiengängen. Der Nachmittag ist für eine Campusrallye und ein nettes Zusammensein reserviert. Die Vorbereitungen laufen bereits
http://www.facebook.com/berlin.htw#!/photo.php?fbid=356563637720476&set=a.122725854437590.10060.116123818431127&type=1&theater
Der Immatrikulationstag ist Hochschultag, es finden keine Vorlesungungen und keine Prüfungen statt. Alle sollen an der Begrüßungsfeier mitwirken können. Vielleicht sehen wir uns am Montag.
herzliche Grüße
Irmgard Küfner-Schmitt
http://www.facebook.com/berlin.htw#!/photo.php?fbid=356563637720476&set=a.122725854437590.10060.116123818431127&type=1&theater
Der Immatrikulationstag ist Hochschultag, es finden keine Vorlesungungen und keine Prüfungen statt. Alle sollen an der Begrüßungsfeier mitwirken können. Vielleicht sehen wir uns am Montag.
herzliche Grüße
Irmgard Küfner-Schmitt
Freitag, 23. März 2012
Stellenausschreibung
Mich erreicht soeben die folgende Stellenausschreibung. Interessenten schicken mir bitte eine Mail, dann kann ich die weiteren Infos weiterleiten.
Gruß IKS
zur Unterstützung unserer Abteilung Audit SME an unserem Standort im Herzen Kölns suchen wir ab sofort einen Diplom-Wirtschaftsjuristen/innen (FH, Universität), Bachelor of Laws (LL.B), Master of Laws (LL.M.).
Die Trusted Shops GmbH steht seit 1999 für sicheren Einkauf im Internet. Mit unseren
bei Verbrauchern anerkannten Produkten Gütesiegel, Käuferschutz und Kundenbewertung
belegen Online-Händler ihre Vertrauenswürdigkeit. Im letzten Jahr haben rund 1
Million Verbraucher unseren Service genutzt und über 10.000 Shops zählen zu unseren
Kunden. Damit ist Trusted Shops Marktführer in Europa und beschäftigt am Standort in
Köln mehr als 120 Mitarbeiter.
Gruß IKS
zur Unterstützung unserer Abteilung Audit SME an unserem Standort im Herzen Kölns suchen wir ab sofort einen Diplom-Wirtschaftsjuristen/innen (FH, Universität), Bachelor of Laws (LL.B), Master of Laws (LL.M.).
Die Trusted Shops GmbH steht seit 1999 für sicheren Einkauf im Internet. Mit unseren
bei Verbrauchern anerkannten Produkten Gütesiegel, Käuferschutz und Kundenbewertung
belegen Online-Händler ihre Vertrauenswürdigkeit. Im letzten Jahr haben rund 1
Million Verbraucher unseren Service genutzt und über 10.000 Shops zählen zu unseren
Kunden. Damit ist Trusted Shops Marktführer in Europa und beschäftigt am Standort in
Köln mehr als 120 Mitarbeiter.
Freitag, 16. März 2012
Betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte und Leiharbeit
Seit der letzten großen Betriebsverfassungsrechtsreform sind Leiharbeiter im Entleiherbetrieb wahlberechtugt, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt sind - § 7 Satz 2 BetrVG. Diese Regelung hatte vorübergehend die Befürchtung aufkommen lassen, dass Leiharbeiter nun bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen seinen, etwa bei der gem. § 9 zu ermittelnden Stärke des Betriebsrats. Beruhigung trat nach der Entscheidung des 7. Senats des BAG ( NZA 2004,1340) ein, wonach Leiharbeiter nicht zu den Arbeitnehmern des Entleiherbetriebes gehören sollen und bei der Feststellung der Belegschaftsstärke i.S.d. § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen seien.
Am 18.10. 2011 hat nun der 1. Senat festgestellt, dass bei der Ermittlung der maßgeblichen Belegschaftsgröße i.S.d. § 111 BetrVG Leiharbeiter, die länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, mitzuzählen sind (NZA 2012, 221). Der Entscheidung lag eine Klage auf Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG zu Grunde, weil die beklagte Arbeitgeberin eine Betriebsänderung in Form der Betriebseinschränkung durchgeführt hatte und einen Interessenausgleich i.S.d. § 112 BetrVG nicht wenigstens versucht hatte. Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigte regelmäßig 20 Arbeitnehmer und eine Leiharbeitnehmerin für die Dauer eines knappen Jahres. Das Unternehmen lag damit genau an der Schwelle der für die Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen maßgeblichen Größe von "mehr als zwanzig" wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 111 BetrVG).
Der 1. Senat führt aus, dass es bei der Frage, ob Leiharbeitnehmer bei dem Begriff "wahlberechtigte Arbeitnehmer" mitzählen , auf den jeweiligen Normzweck ankomme. Zweck der Schwelle in § 111 BetrVG sei, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen, es soll der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leiharbeitnehmer Arbeitsplätze im Betrieb besetzen und dass für diese zwar keine Arbeitsentgelt, aber eine Überlassungsgebühr an den Verleiher gezahlt werde. Dem Arbeitgeber entsünden dadurch Personalkosten, die bei der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie "normale" Entgelte mit zu berücksichtigen seien. Deshalb seien wahlberechtigte Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen, da nur so die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sichergestellt werden könnten.
Bedenkt man allerdings, dass einer der Gründe für Leiharbeit u.a. auch ist, dass man bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, ist diese Entscheidung sicherlich nicht geeignet bei KMU Freude auszulösen. Angesichts der Tatsache, dass das BetrVG - wie das Arbeitsrecht insgesamt - viele unterschiedliche Schwellenwerte kennt, ist die Entscheidung sicher auch kein Beitrag zur Rechtssicherheit in Kleinunternehmen.
IKS
Am 18.10. 2011 hat nun der 1. Senat festgestellt, dass bei der Ermittlung der maßgeblichen Belegschaftsgröße i.S.d. § 111 BetrVG Leiharbeiter, die länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, mitzuzählen sind (NZA 2012, 221). Der Entscheidung lag eine Klage auf Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG zu Grunde, weil die beklagte Arbeitgeberin eine Betriebsänderung in Form der Betriebseinschränkung durchgeführt hatte und einen Interessenausgleich i.S.d. § 112 BetrVG nicht wenigstens versucht hatte. Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigte regelmäßig 20 Arbeitnehmer und eine Leiharbeitnehmerin für die Dauer eines knappen Jahres. Das Unternehmen lag damit genau an der Schwelle der für die Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen maßgeblichen Größe von "mehr als zwanzig" wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 111 BetrVG).
Der 1. Senat führt aus, dass es bei der Frage, ob Leiharbeitnehmer bei dem Begriff "wahlberechtigte Arbeitnehmer" mitzählen , auf den jeweiligen Normzweck ankomme. Zweck der Schwelle in § 111 BetrVG sei, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen, es soll der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leiharbeitnehmer Arbeitsplätze im Betrieb besetzen und dass für diese zwar keine Arbeitsentgelt, aber eine Überlassungsgebühr an den Verleiher gezahlt werde. Dem Arbeitgeber entsünden dadurch Personalkosten, die bei der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie "normale" Entgelte mit zu berücksichtigen seien. Deshalb seien wahlberechtigte Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen, da nur so die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sichergestellt werden könnten.
Bedenkt man allerdings, dass einer der Gründe für Leiharbeit u.a. auch ist, dass man bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, ist diese Entscheidung sicherlich nicht geeignet bei KMU Freude auszulösen. Angesichts der Tatsache, dass das BetrVG - wie das Arbeitsrecht insgesamt - viele unterschiedliche Schwellenwerte kennt, ist die Entscheidung sicher auch kein Beitrag zur Rechtssicherheit in Kleinunternehmen.
IKS
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