Mittwoch, 11. Juli 2012

Rolle der Justiz

Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung sichert unsere Demokratie. Für mich gibt es da keine höheren Ziele. Wie auch immer das BVerfG entscheiden wird, es sollte sich die Zeit nehmen die es für eine fundierte Entscheidung braucht.

http://www.welt.de/politik/deutschland/article108257654/Die-Angst-der-Richter-vor-der-schnellen-Entscheidung.html

Ein ganz persönliches Statement einer ehemaligen Richterin, die es noch nie leiden konnte, wenn die Politik Einfluss auf die Justiz nehmen wollte, unabhängig davon, was im vorliegenden Fall "richtig" ist. IKS

Dienstag, 10. Juli 2012

Neuer Automat

Im HG EG gibt es einen neuen Automaten.. Notfallversorgung für den Wissenschaftsbetrieb.
Foto Daniel Knohr

Praktikum - rechtliche Einordnung

Der Studiengang Wirtschaftsrecht sieht ein verpflichtendes volles Praxissemester vor. Außerdem ist vor Beginn des Studiums ein Vorpraktikum zu absolvieren, auf das der Studiengang allerdings gegenwärtig probehalber verzichtet. Ich werde immer wieder gefragt, ob der Praktikumsbetrieb den Praktikanten denn nun etwas bezahlen müsse. Nach einer nicht gerade neuen Rspr. des BAG , unterliegt ein verpflichtendes Hochschulpraktikum nicht dem BBiG, sondern ist ein "anderes Vertragsverhältnis", ein Vergütungsanspruch besteht damit grundsätzlich nicht. Schade setzt sich in der NZA 2012, 654 mit der aktuellen Rechtslage zum Praktikum auseinander, ein kurzer und prägnanter Beitrag - Leseempfehlung!

Nochmal Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers

Ich habe im Mai über die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Meister berichtet http://www.wir-htw.blogspot.de/2012/05/auskunftsanspruch-abgelehnter-bewerber.html

In Heft 12 der NZA findet sich nun ein Beitrag von Picker (NZA 2012, 641) zu dieser Entscheidung. Picker setzt sich sehr praxisnah mit der "kryptischen" EuGH Entscheidung auseinander.

Montag, 9. Juli 2012

Meldegesetz

Der Bundestag hat in nur 57 Sekunden ein Meldegesetz abgenickt, das den Adresshandel zulässt. Das Video aus dem Parlament ist sehenswert. Jetzt will es keiner gewesen sein
http://www.welt.de/debatte/kommentare/article108179275/Fehlerhaftes-Meldegesetz-wird-zu-Merkels-Problem.html

Fazit: Keine Beschlussvorlagen für den Bundestag, wenn gleichzeit Deutschland gegen Italien spielt

Frage nach der Schwerbehinderung

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung eines Abeitnehmers hat in der Rechtsprechung einen Wandel durchlaufen. Hat das BAG früher die Frage nach der Schwerbehinderung mit der Begründung zugelassen, dass der Arbeitgeber ja wissen müsse, ob er seine Pflichtplätze besetzt habe, war nach Inkrafttreten des SGB IX und des AGG klar, dass die Frage im Bewerbungsverfahren unzulässig ist. Daraus wurde auch die - m.E. falsche - Schlussfolgerung gezogen, dass ein Arbeitgeber auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch habe, zu wissen, ob er schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Folge wäre, dass der Arbeitgeber u.U. eine Ausgeichsabgabe gem. § 77 SGB IX bezahlt, weil er nicht weiß, dass er schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt.
Das BAG hat nunmehr in einer Entscheidung vom 16.2.2012 - 6 AZR 553/10 klargestellt, dass die Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls dann zulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und damit der Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff SGB IX greift (§ 90 I Nr. 1 SGB IX). Diese Pflicht ergebe sich aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 II BGB. Dem Arbeitgeber müsse ein rechtstreues Verhalten im Zusammenhang mit seinen Pflichten zur behindertengerechten Beschäftigung, Zahlung einer Ausgleichsabgabe, Gewährung von Zusatzurlaub oder auch Beachtung des Kündigungsschutzes ermöglicht werden.
Dem ist in vollem Umfang zuzustimmnen.

BGH Wendet AGG erstmals auf GmbH-Geshäftsführer an

Die Stellung von GmbH-Geschäftsführern im Arbeitsrecht ist grundsätzlich klar, sie sind keine Arbeitnehmer. Dennoch beschäftigt sich die Rechtsprechung immer wieder damit arbeitsrechtliche Regelungen auch auf GmbH Geschäftsführer auszudehnen oder analog anzuwenden. Was das AGG anbelangt, hat der Gesetzgeber seine entsprechende Anwendung hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie für den beruflichen Aufstieg für GmbH-Geschäftsführer ausdrücklich angeordnet (§ 6 Abs. 3 AGG). Der BGH hatte sich nun erstmalig mit einem solchen Fall zu befassen:
BGH vom 23.4.2012 - II ZR 163/10
Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln. Der Vertrag des Klagers war auf 5 Jahre befristet, spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vertragszeit sollte mitgeteilt werden, ob der Vertrag verlängert werden soll. Zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs wäre der Kläger 62 Jahre alt gewesen. Die Stadt Köln besetzte die Stelle mit einem 41 jährigen Mitbewerber. Gegenüber den Medien hatte sich der Aufsichtsratsvorsitzende dahingehend geäußert, dass man einen Bewerber gewählt habe, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Der Kläger fühlte sich daher wegen seines Alters diskriminiert. Die Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden reichte dem BGH um die Beweislastregel des § 22 AGG anzuwenden. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich die Diskriminierung ergibt, dann kehrt sih die Beweislast um und das Unternehmen muss beweisen, dass der Bewerber nicht benachteiligt wurde.
Fazit: Personalabteilungen sagt man schon lange, dass sie keinerlei Gründe für eine Personalauswahl bekanntgeben sollen, jetzt gilt dies auch für Aufsichtsratsvorsitzende.

Deutscher Corporate Governance Kodex neu gefasst

Die Neufassung des Deutschen Corporate Geovernance Kodex wurde von der kommission am 15. Mai veröffentlicht. Abrufbar ist der Kodex unter www.corporate-governance-code.de