Freitag, 22. Juni 2012
Straining und Mobbing
Der Begriff des Mobbing wird oft inflationär genutzt, nicht jede arbeitsvertragliche Weisung ist gleich als Mobbing zu qualifizieren (siehe dazu zutreffend Bauer NJW Editorial Heft 22). In der Rechtsprechung des BAG wird Mobbing daher als "systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren" verstanden (BAGE 85, 56). Mobbinghandlungen liegen also erst vor, wenn dieses Anfeinden über einen längeren Zeitraum erfolgt. Davon abzugrenzen sind einzelne Handlungen, auch wenn diese im Einzelfall durchaus zu Gesundheitsschäden führen können und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen können. Jansen/Hartmann (NJW 2012, 1540) setzen sich mit dem sognannten Straining in Abgrenzung zum Mobbing auseinander. Ein neuer Begriff mit neuen arbeitsrechtlichen Problemen?
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