Der BGH hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII
ZR 226/11 seine richtlinienkonforme Auslegung des kaufrechtlichen Nachlieferungsanspruchs,
der im Anschluss an die Entscheidung des EuGH auch die Übernahme der Ein- und
Ausbaukosten umfasst, auf Verbrauchsgüterkaufverträge beschränkt. Zur
Begründung beruft sich der Gerichtshof auf den potentiellen Willen des
deutschen Gesetzgebers, der eine Ausdehnung der Nachlieferungsverpflichtung auf
das gesamte Kaufrecht nicht gewollt haben würde (Rn. 22 ff.).
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