Mittwoch, 8. Februar 2012

"Kleine sexuelle Neckereien"....

sind durchaus geeignet eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen! In seiner Entscheidung vom 9.6.2011 - 2 AZR 323/10 (NJW 2012, 407) liefert das BAG fünf lange Orientierungssätze zum Thema sexuelle Belästigung unter der Geltung des AGG und zur Interessenabwägung bei der fristlosen Kündigung. Dabei berücksichtigt das BAG im Rahmen der Interessenabwägung auch die Verpflichtung des Arbeitgebers gem. § 12 AGG sein Personal vor weiteren sexuellen Belästigungen effektiv zu schützen. Ansonsten finden sich in der Entscheidung bekannte und vertraute Sätze zur fristlosen Kündigung. Nach der Emmely-Entscheidung, die von den unteren Instanzen oftmals überzogen herangezogen wird, tut dies gut. Barbara Reinhard geht in ihrer Anmerkung (NJW 2012, 411) kurz darauf ein.

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