Donnerstag, 16. Februar 2012

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers - Schlussanträge des Generalanwalts

Mit Beschluss vom 20.5.2010 - 8 AZR 287/08 (A) - hat das BAG dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob ein abgelehnter Stellenbewerber einen Auskunftsanspruch hat, ob die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt wurde und wenn ja, welche Kriterien hierfür entscheidend waren (RS Meister C‑415/10). Ein solcher Auskunftsanspruch würde eine entscheidende Erleichterung bei einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG bedeuten.

Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=117382&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&cid=1072361
Generalanwalt Mengozzi empfiehlt dem Gericht den Auskunftsanspruch zu verneinen. Dies gelte auch dann, wenn der betreffende Bewerber die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt. Aber nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 müsse das vorlegende Gericht das Verhalten eines Arbeitgebers, das in der Weigerung liegt, die von einem abgelehnten Stellenbewerber erbetenen Auskünfte über das Ergebnis der Einstellung und über die vom Arbeitgeber bei der Einstellung befolgten Kriterien zu erteilen, beurteilen, indem es nicht nur allein das Fehlen einer Antwort des Arbeitgebers berücksichtigte, sondern dieses vielmehr in seinen weiteren tatsächlichen Zusammenhang stelle. Insoweit könne das vorlegende Gericht Gesichtspunkte heranziehen wie die offensichtliche Entsprechung von Bewerberqualifikation und Arbeitsstelle, die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und das eventuelle erneute Unterbleiben einer Einladung desselben Bewerbers seitens des Arbeitgebers zu einem Vorstellungsgespräch, wenn der Arbeitgeber eine zweite Bewerberauswahl für dieselbe Stelle durchgeführt habe.

Folgt das Gericht in diesem Punkt dem Schlussantrag des Generalanwalts, könnte es in diesen Fällen zu einer Beweislastumkehr gem. § 22 AGG kommen. Die in Kürze zu erwartende Entscheidung des EUGH wird also spannend.

MfG IKS

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen