Montag, 27. Februar 2012

Umfang der Nacherfüllung – Übernahme von Ein- und Ausbaukosten

Die Urteilsbegründung des BGH (Az. VIII ZR 70/08)  liegt nunmehr vor.

MJ

Pauschalabgeltung von Überstunden

Das BAG hatte über den Fall eines Rechtsanwalts zu entscheiden, der nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses - seine Erwartung Partner zu werden hatte sich nicht erfüllt - die Vergütung von Überstunden in Höhe von fast 40.000 Euro geltend gemacht hatte (BAG 5 AZR 406/10 - NJW 2012 S. 552 mit Anm. Müller-Bonanni). Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach etwa notwendig werdende Überstunden mit der Bruttovergütung abgegolten sein sollten.
Das BAG entschied, dass die Pauschalabgeltung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sei, da der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht erkennen könne, was auf ihn zukommt, d.h. in welchem Umfabng er Überstunden zu leisten habe. Gleichwohl gab das BAG dem Anspruch des Rechtsanwalts nicht statt. Da der Arbeitsvertrag keine wirksame Überstundenbezahlungsregelung enthalte und keine einschlägige tarifliche Regelung anwendbar sei, könne sich eine Bezahlung von Überstunden allenfalls aus § 612 Abs. 1 BGB ergeben. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dabei gebe es keinen generellen Rechtsgrundsatz, dass Mehrarbeit immer zu vergüten sei, insbesondere bei Diensten höherer Art könne nicht davon ausgegangen werden. Die Vergütungserwartung sei deshalb stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme (BAGE 96,45). Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei immer derjenige, der die Bezahlung begehrt, in unserem Fall also der klagende Rechtsanwalt. Dieser habe die Überstunden aber wohl in der Hoffnung seine Partnerschaft zu fördern geleistet und deshalb auf eigenes Risiko gehandelt.

Folgen der Entscheidung: Wie immer ist eine ordentliche Vertragsgestaltung die Lösung. Überstundenabgeltungsklauseln sind nicht schlechthin unwirksam, sondern es sollte eine Grenze für eventuelle Mehrarbeit bestimmt werden. Dabei soll nicht erst durch Auslegung ermittelbar sein, was gewollt war. Zulässig wäre z.B. eine feste Zeitspanne, die als Mehrarbeit mit abgegolten sein soll. Fehlt es an einer solchen Klausel, ist ein Anspruch aus § 612 BGB bei Führungskräften schwierig zu begründen.
Ihnen eine schöne Woche
IKS

Dienstag, 21. Februar 2012

Facebook und die Justiz

Ein Artikel im Tagesspiegel heute morgen http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/facebook-urteil-die-wahrheit-wartet-im-chat/6232674.html hat mich dazu gebracht einmal eine Jurisabfrage zum Thema Facebook zu machen. 207 Treffer, allerdings nur 28 Entscheidungen.

Ihnen Allen einen schönen Faschingsdienstag
IKS

Freitag, 17. Februar 2012

Wulff ist zurückgetreten

Nachdem die Staatsanwaltschaft Hannover einen Anfangsverdacht sieht, ist Bundespräsident Wulff heute zurückgetreten. Auch für ihn gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung, warten wir also das Ermittlungsverfahren ab.
Bemerkenswert ist für mich allerdings die Macht der Presse. Nicht erst die Causa Wulff macht dies deutlich. Als Arbeitsrechtlerin stößt mir immer noch der Fall Emmely sauer auf. Das BAG hat in diesem Fall durchentschieden, statt an das LAG zurück zu verweisen.

Im Oktober letzten Jahres hat mein geschätzter Kollege Prof. Boehme-Neßler dem NDR ein Interview zur Litigation PR gegeben. Hier der Link
http://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/zapp/media/boehmenessler109.html

Nachdenklich! IKS

Prof. Boehme-Neßler im Interview mit der TAZ

zum Kachelmann Prozess
http://www.taz.de/Professor-ueber-Kachelmann-Prozess/!87882/

Donnerstag, 16. Februar 2012

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers - Schlussanträge des Generalanwalts

Mit Beschluss vom 20.5.2010 - 8 AZR 287/08 (A) - hat das BAG dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob ein abgelehnter Stellenbewerber einen Auskunftsanspruch hat, ob die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt wurde und wenn ja, welche Kriterien hierfür entscheidend waren (RS Meister C‑415/10). Ein solcher Auskunftsanspruch würde eine entscheidende Erleichterung bei einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG bedeuten.

Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=117382&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&cid=1072361
Generalanwalt Mengozzi empfiehlt dem Gericht den Auskunftsanspruch zu verneinen. Dies gelte auch dann, wenn der betreffende Bewerber die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt. Aber nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 müsse das vorlegende Gericht das Verhalten eines Arbeitgebers, das in der Weigerung liegt, die von einem abgelehnten Stellenbewerber erbetenen Auskünfte über das Ergebnis der Einstellung und über die vom Arbeitgeber bei der Einstellung befolgten Kriterien zu erteilen, beurteilen, indem es nicht nur allein das Fehlen einer Antwort des Arbeitgebers berücksichtigte, sondern dieses vielmehr in seinen weiteren tatsächlichen Zusammenhang stelle. Insoweit könne das vorlegende Gericht Gesichtspunkte heranziehen wie die offensichtliche Entsprechung von Bewerberqualifikation und Arbeitsstelle, die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und das eventuelle erneute Unterbleiben einer Einladung desselben Bewerbers seitens des Arbeitgebers zu einem Vorstellungsgespräch, wenn der Arbeitgeber eine zweite Bewerberauswahl für dieselbe Stelle durchgeführt habe.

Folgt das Gericht in diesem Punkt dem Schlussantrag des Generalanwalts, könnte es in diesen Fällen zu einer Beweislastumkehr gem. § 22 AGG kommen. Die in Kürze zu erwartende Entscheidung des EUGH wird also spannend.

MfG IKS

Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem erwachsenen Kind

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 18.01.2012 - XII ZR 15/10 - zur Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern Stellung genommen.
Grundsätzlich sind Eltern auch gegenüber ihren erwachsenen Kindern unterhaltspflichtig, bis diese ihre Ausbildung vollendet haben oder wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben. §1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedoch vorrangig die Sicherung eines eigenen angemessenen Unterhalts. In welcher Höhe dies der Fall ist, ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung, die sich an Leitlinien und Unterhaltstabellen (Düsseldorfer Tabelle) orientiert. Der Freibetrag bei erwachsenen Kindern liegt bei 1.100 Euro.
Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass die Tochter ihre wirtschaftliche Selbsständigkeit bereits erlangt hat und später wieder verloren hat. In diesem Fall sah der BGH einen erhöhten Selbstbehalt des Vaters in Höhe von 1.400 Euro als angemessen an. Eltern dürfen sich mit ihren Lebensumständen darauf einstellen, dass ihre erwachsenen Kinder eine einmal erlangte wirtschaftliche Selbstständigkeit auch behalten und nicht mehr auf Elternunterhalt angewiesen sind. Deshalb war im vorliegenden Fall ein erhöhter Selbstbehalt gerechtfertigt.

Dauernde Erreichbarkeit

Die Verbreitung von Smartphones nimmt zu und ich beobachte nicht nur Studenten, deren Blick einen Großteil der Tageszeit auf diesen kleinen Bildschirm gerichtet ist. SMS und Mails werden in Sekundenschnelle beantwortet, man läuft mit Blick auf das Navi durch Städte und nimmt die Städte nicht mehr wahr, man denkt nicht nach, man googelt.... Technischer Fortschritt ist nicht immer ein Segen. Bei einigen Großunternehmen schaltet man jetzt einen Gang zurück. Bei VW hat der Betriebsrat einen Email Stopp nach Feierabend durchgesetzt, Henkel und die Telekom gehen wohl ähnliche Wege.
Vielleicht sollten wir an den Hochschulen auch einmal darüber nachdenken ein paar Grundregeln für den Umgang mit der ständigen Erreichbarkeit einzuführen. Ich habe z.B. grundsätzlich nichts gegen die Nutzung von Laptops in Lehrveranstaltungen, dienen sie doch auch der Mitschrift der Veranstaltung etc. Das Schreiben von Emails, das Posten bei Facebook, Surfen im Netz etc. sind aber nicht der Konzentration auf den Stoff förderlich. Wir beuten uns eigentlich alle selbst aus. Macht es Sinn hier auf Einsicht zu setzen?

Montag, 13. Februar 2012

Morgen entscheidet das BVerfG...

.. über die Amtsangemessenheit der Professorenbesoldung. Die sogenannte "leistungsabhängige" Vergütung hat zu einer Absenkung der Grundvergütung bei Professoren geführt. Höhere Bezüge können nun durch "Leistung" dazu verdient werden, allerdings nicht immer dauerhaft und ruhegehaltsfest. Des Weiteren ist es durch die neue Vergütungsregelung zu einer erheblichen Spreizung der Grundvergütung zwischen den einzelnen Bundesländern gekommen. Berlin führt die Tabelle an... von hinten! Ein W 2 Prof. in Baden-Württemberg verdient in der Grundvergütung ca. 550 Euro mehr als ein Berliner Kollege. Frei nach Wowereit muss der Wettbewerb um die besten Köpfe durch den Berliner Sexappeal ausgeglichen werden. Die Entscheidung wird für die Hochschullandschaft spannend.

Freitag, 10. Februar 2012

HIS Studienqualitätsmonitor 2011

Der HIS Studienqualitätsmonitors 2011 misst die Zufriedenheit der Studierenden. Die Ergebnisse 2011 liegen nun vor. Erst mal meinen herzlichen Dank an alle Studierenden, die sich daran beteiligt haben. Solche Untersuchungen haben doch immer erhebliche Außenwirkung.
Die Ergebnisse für den Bereich Wirtschaftsrecht der HTW machen Freude. Der
Bereich Wirtschaftsrecht liegt in fast allen Fragengruppen 10 % über dem FH Bundesdurchschnitt. Defizite werden hauptsächlich im Bereich der Räume deutlich - wen überrascht es? - und wir fördern wohl die Teamfähigkeit noch nicht so stark wie andere .

Zur Erläuterung:
linke Spalte stellt den FH Bundesdurchschnitt dar, mittlere Spalte das HTW Ergebnis und die rechte Spalte die Ergebnisse der Wirtschaftsjuristen.
Grün unterlegt sind die Bereiche bei denen wir mehr als 10 % über dem Bundesdurchschnitt liegen, rot unterlegt die Bereiche bei denen wir mehr als 10% unter dem Bundesdurchschnitt liegen.


Studiere gerne an meiner Hochschule
74,8
78,3
92,9



Bin zufrieden mit den Studienbedingungen
66,8
68,6
85,7



Bin zufrieden mit



sächlich-räumliche Ausstattung
70,1
79,7
64,3
Ausstattung der Labore
73,3
82,9
92,6
Ausstattung Veranstaltungsräume
73,1
85,1
75,0
Verfügbarkeit Fachliteratur
58,7
65,7
55,0
Zustand der Räume
66,0
72,9
45,2
Räume für eigenständiges Lernen
39,4
40,5
30,5
Vielfalt des Lehrangebots
58,1
60,3
79,1



Serviceleistung der Hochschule
53,8
54,9
75,0
zentrale Studienberatung
57,8
63,9
64,3
International Office
60,3
66,5
100,0
Career Service u.a.
53,2
62,5
72,7
Homepage
63,0
75,9
85,7
Hochschulsport
61,5
80,0
88,9
Öffnungszeit Bibliothek
73,5
79,8
69,7
W-Lan
78,6
94,6
100,0
Vermittlung Praktika
47,6
44,5
72,8
Vermittlung Auslandsaufenthalt
57,4
45,3
62,5
FB-/Studiengangssekretariat
69,9
63,2
79,2



Engagement der Lehrenden für Studierende
65,0
58,3
69,8
bei der Stoffvermittlung
72,3
69,4
77,7
Motivation für Lehrstoff
60,6
59,6
68,2
Betreuung Praktika
63,1
52,9
81,9
Ertrag Sprechstunde
75,3
74,7
92,3
Studienfachberatung
67,1
68,8
88,3
fachliche Qualität d. Lehrveranstaltungen
72,5
66,0
83,4
didaktische Vermitttlung des Lehrstoffs
54,5
53,3
73,8
prüfungsunabhängiges Feedback
32,5
32,9
47,5
inhaltl. Abstimmung der Lehrenden
46,7
43,0
56,8
E-Learning-Angebote
45,2
51,7
65,6



Erfüllte Erwartungen



Förderung von Autonomie u.Selbständigkeito)
58,8
56,3
72,7
Aufgreifen von Vorschlägen d. Studierenden
53,5
54,1
71,8
Förderung d. Kenntnisse wiss. Methodeno)
44,3
41,7
59,1
Angebote zum Erlernen wiss. Arbeitens
51,1
49,6
63,0
Förderung fachübergreifendes Denkeno)
48,7
48,2
72,1
Förderung kritischen Denkenso)
50,3
45,6
68,2
Förderung ethischer Verantwortungo)
40,5
35,7
46,5
Förderung Transferfähigkeito)
52,1
50,7
72,1
Förderung prakt. Fähigkeiten/Berufsbezugo)
54,9
54,0
63,4
Praxisbezug der Lehrveranstaltungen
71,7
72,6
87,2
Förderung der Teamfähigkeito)
67,2
70,9
46,5
Förderung Beschäftigungsfähigkeito)
40,6
35,2
37,5




 Herzliche Grüße
von Ihrer zufriedenen Studiengangsprecherin
Irmgard Küfner-Schmitt