Freitag, 30. März 2012

Hochschultag

Am Montag startet das neue Semester - auch wenn die Vorlesungen für höhere Semester bereits diese Woche angefangen haben (kein Kommentar). Traditionell begrüßen wir unsere "Neuen" mit einer Immatrikulationsfeier im Audi Max und danach in den jeweiligen Studiengängen. Der Nachmittag ist für eine Campusrallye und ein nettes Zusammensein reserviert. Die Vorbereitungen laufen bereits
http://www.facebook.com/berlin.htw#!/photo.php?fbid=356563637720476&set=a.122725854437590.10060.116123818431127&type=1&theater

Der Immatrikulationstag ist Hochschultag, es finden keine Vorlesungungen und keine Prüfungen statt. Alle sollen an der Begrüßungsfeier mitwirken können. Vielleicht sehen wir uns am Montag.

herzliche Grüße
Irmgard Küfner-Schmitt

Freitag, 23. März 2012

Stellenausschreibung

Mich erreicht soeben die folgende Stellenausschreibung. Interessenten schicken mir bitte eine Mail, dann kann ich die weiteren Infos weiterleiten.

Gruß IKS

zur Unterstützung unserer Abteilung Audit SME an unserem Standort im Herzen Kölns suchen wir ab sofort einen Diplom-Wirtschaftsjuristen/innen (FH, Universität), Bachelor of Laws (LL.B), Master of Laws (LL.M.).

Die Trusted Shops GmbH steht seit 1999 für sicheren Einkauf im Internet. Mit unseren
bei Verbrauchern anerkannten Produkten Gütesiegel, Käuferschutz und Kundenbewertung
belegen Online-Händler ihre Vertrauenswürdigkeit. Im letzten Jahr haben rund 1
Million Verbraucher unseren Service genutzt und über 10.000 Shops zählen zu unseren
Kunden. Damit ist Trusted Shops Marktführer in Europa und beschäftigt am Standort in
Köln mehr als 120 Mitarbeiter.

Freitag, 16. März 2012

Betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte und Leiharbeit

Seit der letzten großen Betriebsverfassungsrechtsreform sind Leiharbeiter im Entleiherbetrieb wahlberechtugt, wenn sie länger als drei Monate eingesetzt sind - § 7 Satz 2 BetrVG. Diese Regelung hatte vorübergehend die Befürchtung aufkommen lassen, dass Leiharbeiter nun bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen seinen, etwa bei der gem. § 9 zu ermittelnden Stärke des Betriebsrats. Beruhigung trat nach der Entscheidung des 7. Senats des BAG ( NZA 2004,1340) ein, wonach Leiharbeiter nicht zu den Arbeitnehmern des Entleiherbetriebes gehören sollen und bei der Feststellung der Belegschaftsstärke i.S.d. § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen seien.

Am 18.10. 2011 hat nun der 1. Senat festgestellt, dass bei der Ermittlung der maßgeblichen Belegschaftsgröße i.S.d. § 111 BetrVG Leiharbeiter, die länger als 3 Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden, mitzuzählen sind (NZA 2012, 221). Der Entscheidung lag eine Klage auf Nachteilsausgleich gem. § 113 BetrVG zu Grunde, weil die beklagte Arbeitgeberin eine Betriebsänderung in Form der Betriebseinschränkung durchgeführt hatte und einen Interessenausgleich i.S.d. § 112 BetrVG nicht wenigstens versucht hatte. Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigte regelmäßig 20 Arbeitnehmer und eine Leiharbeitnehmerin für die Dauer eines knappen Jahres. Das Unternehmen lag damit genau an der Schwelle der für die Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen maßgeblichen Größe von "mehr als zwanzig" wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 111 BetrVG).

Der 1. Senat führt aus, dass es bei der Frage, ob Leiharbeitnehmer bei dem Begriff "wahlberechtigte Arbeitnehmer" mitzählen , auf den jeweiligen Normzweck ankomme. Zweck der Schwelle in § 111 BetrVG sei, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen, es soll der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leiharbeitnehmer Arbeitsplätze im Betrieb besetzen und dass für diese zwar keine Arbeitsentgelt, aber eine Überlassungsgebühr an den Verleiher gezahlt werde. Dem Arbeitgeber entsünden dadurch Personalkosten, die bei der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wie "normale" Entgelte mit zu berücksichtigen seien. Deshalb seien wahlberechtigte Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen, da nur so die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sichergestellt werden könnten.

Bedenkt man allerdings, dass einer der Gründe für Leiharbeit u.a. auch ist, dass man bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, ist diese Entscheidung sicherlich nicht geeignet bei KMU Freude auszulösen. Angesichts der Tatsache, dass das BetrVG - wie das Arbeitsrecht insgesamt - viele unterschiedliche Schwellenwerte kennt, ist die Entscheidung sicher auch kein Beitrag zur Rechtssicherheit in Kleinunternehmen.

IKS

Und nochmal das Befristungsrecht

Lange Zeit war es ruhig um das Befristungsrecht, seit einem Jahr tut sich wieder Einiges. Ich habe auf diesem Blog bereits mehrmals dazu berichtet. Höchst interessant in diesem Kontext ist auch die Entscheidung des BAG vom 21.9.211 - 7 AZR 375/10 - NZA 2012, 255.

In dieser Entscheidung stellt das BAG zunächst fest, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis iS.d. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 TzBfG ist. Die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 und die der Befristung mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG (sogenannte Absolventenbefristung) stünden insoweit nebeneinander. Der Zweck des Vorbeschäftigungsverbotes bestehe darin, zu verhindern, dass die sachgrundlose Befristung zu Kettenarbeitsverträgen missbraucht werde, nicht aber befristete Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Dieser Zweck erfordere es nicht Berufsausbildungsverträge in das Vorbeschäftigungsverbot einzubeziehen.

Im weiteren stellt das BAG erneut fest, dass eine die sachgrundlose Befristung ausschließende Vorbeschäftigung nicht gegeben ist, wenn die Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurück liegt. Das BAG nimmt den vorliegenden Sachverhalt zum Anlass, auf die im Schrifttum weit verbreitete Kritik zu seiner Entscheidung vom 6.4.2011 einzugehen. Ich habe auf diesem Blog darüber berichtet http://wir-htw.blogspot.com/2011/12/das-bag-und-das-befristungsrecht.html . Hat das BAG in seiner Entscheidung vom 6.4.2011 noch offen gelassen, ob § 14 Abs. 2 TzBfG bei einem zeitlich völlig unbeschränktem Vorbeschäftigungsverbot ("Einmal und nie wieder") noch verfassungskonform wäre, stellt es jetzt fest, dass bei erneuter Prüfung ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot verfassungswidrig wäre und eine zeitliche Beschränkung durch die möglichst verfassungskonforme Auslegung geboten sei. Eine Vorlage an das BVerfG sei deshalb nicht nötig, weil eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Das BAG reagiert damit direkt auf die erhobenen Vorwürfe, es habe seine Kompetenzen überschritten und hätte das BVerfG anrufen müssen (vgl. Höpfner, NZA 2011, 893).
Die Dreijahresfrist wird durch eine "rechtsfortbildende Konkretisierung" unter Bezugnahme der Verjährungsfrist gem. § 195 BGB begründet.

IKS

Dienstag, 13. März 2012

Termine vormerken

Das neue Semester steht vor der Tür, bitte merken Sie sich bereits jetzt die Semestertermine vor. Belegfristen, Prüfungszeit etc. finden Sie wie immer auf der Homepage der HTW  http://www.htw-berlin.de/Studium/Semestertermine.html

Der 2. April ist Hochschultag und es findet unsere Immatrikulationsfeier statt. An diesem Tag gibt es keine Vorlesungen und keine Prüfungen. Alle sollen die Möglichkeit haben sich an der Begrüßung unserer neuen Studenten zu beteiligen.

Darüber hinaus sollten sich Alle die "Lange Nacht der Wissenschaft" am 2. Juni in den Kalender eintragen. Die HTW beteiligt sich wieder. Unser Programm finden Sie unter http://www.htw-berlin.de/Aktuelles/Lange_Nacht_der_Wissenschaften.html

Alle Absolventen des letzten Semesters merken sich bitte auch den 4. Mai für unsere Exmafeier im SS vor.
HG IKS

Mittwoch, 7. März 2012

Runderneuertes SGB III

Der Gesetzgeber hat mit dem Eingliederungschancengesetz vom 20.12.2011 das SGB III einmal runderneuert (BGBl. I Nr. 69, S. 2854) und eine vollkommen neue Systematik eingeführt (Art. 2 des Gesetzes). Folgte das SGB III bislang im Wesentlichen der Systematik nach den Leistungsempfängern (Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger), wird nun auf die Instrumente umgestellt.

Die Systematik sieht in Zukunft wie folgt aus:
- Beratung und Vermittlung §§ 29 - 43
- Aktivierung und berufliche Eingliederung §§ 44 - 47
- Berufswahl und Berufsausbildung §§ 48 - 80 b
- berufliche Weiterbildung §§ 81 - 87
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit §§ 88 - 94
- Verbleib in Beschäftigung §§ 95 - 111
- Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben §§ 112 - 135
- Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld §§ 136 - 175

Dieser die Systematik betreffende Teil des Änderungsgesetzes tritt am 1.4.2012 in Kraft. Wir werden also pünktlich zum Start in das neue Semester im SGB III umherirren. Da sich das SGB III bislang aber auch nicht durch nutzerfreundliche Normformulierung und Normorientierung ausgezeichnet hat, werden wir dies auch noch überleben.

Ihnen weiterhin eine schöne vorlesungsfreie Zeit
IKS