Freitag, 16. März 2012

Und nochmal das Befristungsrecht

Lange Zeit war es ruhig um das Befristungsrecht, seit einem Jahr tut sich wieder Einiges. Ich habe auf diesem Blog bereits mehrmals dazu berichtet. Höchst interessant in diesem Kontext ist auch die Entscheidung des BAG vom 21.9.211 - 7 AZR 375/10 - NZA 2012, 255.

In dieser Entscheidung stellt das BAG zunächst fest, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis iS.d. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 TzBfG ist. Die Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 und die der Befristung mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG (sogenannte Absolventenbefristung) stünden insoweit nebeneinander. Der Zweck des Vorbeschäftigungsverbotes bestehe darin, zu verhindern, dass die sachgrundlose Befristung zu Kettenarbeitsverträgen missbraucht werde, nicht aber befristete Arbeitsverhältnisse zu verhindern. Dieser Zweck erfordere es nicht Berufsausbildungsverträge in das Vorbeschäftigungsverbot einzubeziehen.

Im weiteren stellt das BAG erneut fest, dass eine die sachgrundlose Befristung ausschließende Vorbeschäftigung nicht gegeben ist, wenn die Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurück liegt. Das BAG nimmt den vorliegenden Sachverhalt zum Anlass, auf die im Schrifttum weit verbreitete Kritik zu seiner Entscheidung vom 6.4.2011 einzugehen. Ich habe auf diesem Blog darüber berichtet http://wir-htw.blogspot.com/2011/12/das-bag-und-das-befristungsrecht.html . Hat das BAG in seiner Entscheidung vom 6.4.2011 noch offen gelassen, ob § 14 Abs. 2 TzBfG bei einem zeitlich völlig unbeschränktem Vorbeschäftigungsverbot ("Einmal und nie wieder") noch verfassungskonform wäre, stellt es jetzt fest, dass bei erneuter Prüfung ein zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot verfassungswidrig wäre und eine zeitliche Beschränkung durch die möglichst verfassungskonforme Auslegung geboten sei. Eine Vorlage an das BVerfG sei deshalb nicht nötig, weil eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei. Das BAG reagiert damit direkt auf die erhobenen Vorwürfe, es habe seine Kompetenzen überschritten und hätte das BVerfG anrufen müssen (vgl. Höpfner, NZA 2011, 893).
Die Dreijahresfrist wird durch eine "rechtsfortbildende Konkretisierung" unter Bezugnahme der Verjährungsfrist gem. § 195 BGB begründet.

IKS

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