Dienstag, 20. Dezember 2011

Das BAG und das Befristungsrecht

Dieser Blog soll nicht nur Informationen rund um das Studium an der HTW enthalten, sondern auch inhaltlich auf neue Gesetzgebung und Rechtsprechung eingehen. Alle Wirtschaftsrechtsprofessoren der HTW wollen daran mitarbeiten. Ich fange mal mit dem Arbeitsrecht an... what else ;-)

Das BAG hat am 6.4.2011 - 7 AZR 716/09 (NZA 2011,905) eine diskussionswürdige Entscheidung getroffen. Danach soll der Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis nach § 14 II 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 II 2 TzBfG entgegenstehen, wenn das vorangegegangene Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.

Bislang galt dem Wortlaut der Norm entsprechend die "Einmal-und-nie-Wieder-Regel", wonach jegliches Vorarbeitsverhältnis, auch ein kurzes Aushilfsarbeitsverhältnis vor langer Zeit, einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 II entgegensteht. Das BAG stützt sich nunmehr auf eine verfassungsorientierte Auslegung, die eine zeitliche Beschränkung des Verbots der Vorbeschäftigung stütze. Ein zeitlich unbeschränktes Verbot der Vorbeschäftigung beschränke die Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien und die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in übermäßigem Maße.

Das Ergebnis der Entscheidung ist sicherlich begrüßenswert, die Vereinbarkeit mit dem Wortlaut der Norm jedoch eher bedenklich. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt und nicht die Rechtsprechung. Ich würde mich in der betrieblichen Praxis daher nicht auf die neue Rspr. stützen.

Irmgard Küfner-Schmitt

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