Samstag, 14. Juni 2014

Neues Verbraucherschutzrecht ab 13. Juni 2014

Am 13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft getreten. Das Gesetz enthält wesentliche Neuerungen bei Verträgen, die ein Verbraucher – dies ist nach der neuen gesetzlichen Definition in § 13 BGB, bereits derjenige, der „überwiegend“ ein Rechtsgeschäft zu nicht gewerblichen Zwecken abschließt – mit einem Unternehmer schließt. Insbesondere werden die Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (bisher Haustürgeschäfte) und für im Fernabsatzrecht geschlossene Verträge grundlegend neu gefasst.

Zwar gelten für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Wesentlichen die gleichen Regelungen (jetzt insbesondere: §§ 312 b, 312 d, 312 f, 312g i.V.m. § 355 BGB), jedoch sind Änderungen beim Widerrufsrecht zu beachten: Eine wesentliche Neuerung ist, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt, es also kein „ewiges Widerrufsrecht“ mehr gibt. Dies betrifft auch Altverträge, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtlinie, also vor dem 13. Juni 2014, geschlossen worden sind. Bei diesen Verträgen erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen, nicht jedoch vor dem 27. Juni 2015.

Wie auch bisher ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung muss grundsätzlich auf Papier erfolgen, nur wenn der Verbraucher zustimmt, ist auch eine Widerrufsbelehrung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. CD-ROM, E-Mail) zulässig. Bei ordnungsgemäßer Belehrung besteht weiterhin eine 14-tägige Widerrufsfrist.

Für diejenigen Leser, die sich vertieft mit diesen und weiteren Neuerungen auseinandersetzen wollen, sei auf den Aufsatz von Schmidt/Brönneke zu diesem Thema in der Zeitschrift VuR (Verbraucher und Recht) 2013, S. 448 ff. verwiesen.

Dr. Hagen Hasselbrink

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen