Montag, 9. Juli 2012

BGH Wendet AGG erstmals auf GmbH-Geshäftsführer an

Die Stellung von GmbH-Geschäftsführern im Arbeitsrecht ist grundsätzlich klar, sie sind keine Arbeitnehmer. Dennoch beschäftigt sich die Rechtsprechung immer wieder damit arbeitsrechtliche Regelungen auch auf GmbH Geschäftsführer auszudehnen oder analog anzuwenden. Was das AGG anbelangt, hat der Gesetzgeber seine entsprechende Anwendung hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie für den beruflichen Aufstieg für GmbH-Geschäftsführer ausdrücklich angeordnet (§ 6 Abs. 3 AGG). Der BGH hatte sich nun erstmalig mit einem solchen Fall zu befassen:
BGH vom 23.4.2012 - II ZR 163/10
Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln. Der Vertrag des Klagers war auf 5 Jahre befristet, spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vertragszeit sollte mitgeteilt werden, ob der Vertrag verlängert werden soll. Zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs wäre der Kläger 62 Jahre alt gewesen. Die Stadt Köln besetzte die Stelle mit einem 41 jährigen Mitbewerber. Gegenüber den Medien hatte sich der Aufsichtsratsvorsitzende dahingehend geäußert, dass man einen Bewerber gewählt habe, der das Unternehmen "langfristig in den Wind stellen" könne. Der Kläger fühlte sich daher wegen seines Alters diskriminiert. Die Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden reichte dem BGH um die Beweislastregel des § 22 AGG anzuwenden. Danach muss der Bewerber nur Indizien beweisen, aus denen sich die Diskriminierung ergibt, dann kehrt sih die Beweislast um und das Unternehmen muss beweisen, dass der Bewerber nicht benachteiligt wurde.
Fazit: Personalabteilungen sagt man schon lange, dass sie keinerlei Gründe für eine Personalauswahl bekanntgeben sollen, jetzt gilt dies auch für Aufsichtsratsvorsitzende.

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