Dienstag, 4. November 2014
Bericht über ein Auslandspraktikum
Hallo liebe
Leser,
als Student im Studiengang Wirtschaftsrecht habe ich mich im Laufe meines Studiums immer wieder mit der Frage beschäftigt, ob ich ein Auslandsemester einlegen sollte oder nicht. Um mein Studium möglichst zügig zu absolvieren, habe ich mich letztendlich gegen ein Auslandssemester entschieden. So ganz habe ich den Gedanken an einen Auslandaufenthalt jedoch nicht aufgeben.
Als dann im 6. Semester unser Praktikum anstand, habe ich diesen Gedanken wieder aufgegriffen. Ich hatte mir gedacht, dass ein Auslandspraktikum eine gute Alternative zu einem Auslandssemester sein kann.
Bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz bin ich auf der Homepage der deutsch-polnischen Industrie- und Handelskammer in Warschau (AHK Polen) gelandet, die eine Praktikumsstellte für die Abteilung Recht und Steuern ausgeschrieben hatte. Die AHK Polen ist Teil der deutschen Außenwirtschaftsförderung der DIHK und bietet deutschen Unternehmen, die den polnischen Markt erschließen möchten, verschiedene Leistungen an. Unter anderem bietet die AHK Polen Dienstleistungen im Bereich Recruitment, Recht und Steuern, Marktberatung sowie Aufbau eines Kundenstammes an. Da ich gelesen hatte, dass die Abtteilung „Recht und Steuern“ überwiegend im Bereich des Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht tätig ist, habe ich kurzer Hand eine Bewerbung abgeschickt. Ich habe relativ zügig eine Zusage erhalten und so konnte das Abenteuer Auslandspraktikum beginnen.
Meine Arbeit als Praktikant bei der AHK Polen war sehr vielseitig und spannend. Die Kollegen haben mich wirklich sehr herzlich aufgenommen. Zu Beginn meines Praktikums wurde ich in einer Art Crash-Kurs mit den wesentlichen Vorschriften und Grundsätzten des polnischen Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht vertraut gemacht. Die Abteilung Recht und Steuern betreut größtenteils deutsche Unternehmen die den polnischen Markt erschließen wollen, in dem sie eine polnische Niederlassung eröffnen möchten. Es war wirklich sehr interessant einen Einblick in den europäischen Wirtschaftsverkehr zu erhalten. Grade im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechtes gibt es teils große Unterschiede zwischen deutschem und polnischem Recht. Die Aufgabe der AHK Polen ist es, die Wünsche der deutschen Unternehmen bezüglich Arbeits- und Gesellschaftsverträgen in Einklang mit dem polnischen Recht zu bringen. In der Praxis ist es häufig nicht so einfach. Das polnische Recht kennt viele Rechtsinstitute die wir im deutschen Recht haben nicht, umgekehrt gilt dies natürlich genau so.
Das Team der AHK Polen legt sehr großen Wert darauf, dass Praktikanten aktiv an den Projekten beteiligt werden und auch selbständig mitarbeiten. Nach dem ich mich mit den Abläufen und Vorschriften in Polen vertraut gemacht habe, durfte ich bei der Erstellung von Arbeitsverträgen und Gesellschaftsverträgen mitarbeiten. Ein besonderes Highlight des Praktikums war meine Mitarbeit bei der Gründung einer polnischen Niederlassung eines deutsches Unternehmens. Meine Kollegen haben mich vom ersten Kundenkontakt bis zur Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht in Warschau in den Gründungsprozess miteinbezogen. Auch sonst steht man als Praktikant der AHK Polen im ständigen Kontakt mit Unternehmen verschiedener Branchen und bekommt den europäischen Wirtschaftsalltag hautnah zu spüren. Das Praktikum bei der AHK Polen war wirklich eine sehr tolle Erfahrung. Ich hatte die Möglichkeit die Arbeit eines Wirtschaftsjuristen in der Praxis kennen zu lernen und zeitgleich eine Auslandserfahrung machen zu können. Zum einen ist das Praktikum für mich persönlich ein zusätzlicher Motivationsschub für mein Studium gewesen. Es ist ein wirklich gutes Gefühl, wenn man sein erlerntes Wissen in der Praxis effektiv zum Einsatz bringen kann. Zum anderen war es wirklich interessant für vier Monate im Ausland gelebt zu haben. Obwohl Warschau nur eine Flugstunde von Berlin entfernt ist, ist das Leben in Polen schon sehr anders als das Leben in Deutschland. Man gewöhnt sich jedoch sehr schnell an Land und Leute und ihre Besonderheiten. Ich habe die Polen als ein sehr herzliches Volk kennen gelernt, die es einem sehr einfach machen sich schnell in Warschau einzuleben.
Ich kann sagen, dass so ein Auslandspraktikum eine gute Alternative zu einem Auslandssemester ist. Es ist wirklich interessant einen Einblick in den Alltag des europäischen Wirtschaftsverkehrs zu bekommen und auch einmal andere Rechtssysteme als das Deutsche in der Praxis kennen zu lernen. Ich kann ein Auslandspraktikum als Alternative zu einem Auslandsemester sehr empfehlen. Zudem ist ein Praktikum bei der AHK für diejenigen interessant, die sich beim Praktikum nicht nur auf ein Teilgebiet unseres Studiums beschränken möchten, sondern einen größeren Tätigkeitsbereich haben möchten. Ich jedenfalls würde mich immer wieder für ein Praktikum bei der AHK Polen oder generell beim AHK-Netzwerk entscheiden.
Dennis Baron
als Student im Studiengang Wirtschaftsrecht habe ich mich im Laufe meines Studiums immer wieder mit der Frage beschäftigt, ob ich ein Auslandsemester einlegen sollte oder nicht. Um mein Studium möglichst zügig zu absolvieren, habe ich mich letztendlich gegen ein Auslandssemester entschieden. So ganz habe ich den Gedanken an einen Auslandaufenthalt jedoch nicht aufgeben.
Als dann im 6. Semester unser Praktikum anstand, habe ich diesen Gedanken wieder aufgegriffen. Ich hatte mir gedacht, dass ein Auslandspraktikum eine gute Alternative zu einem Auslandssemester sein kann.
Bei der Suche nach einem geeigneten Praktikumsplatz bin ich auf der Homepage der deutsch-polnischen Industrie- und Handelskammer in Warschau (AHK Polen) gelandet, die eine Praktikumsstellte für die Abteilung Recht und Steuern ausgeschrieben hatte. Die AHK Polen ist Teil der deutschen Außenwirtschaftsförderung der DIHK und bietet deutschen Unternehmen, die den polnischen Markt erschließen möchten, verschiedene Leistungen an. Unter anderem bietet die AHK Polen Dienstleistungen im Bereich Recruitment, Recht und Steuern, Marktberatung sowie Aufbau eines Kundenstammes an. Da ich gelesen hatte, dass die Abtteilung „Recht und Steuern“ überwiegend im Bereich des Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht tätig ist, habe ich kurzer Hand eine Bewerbung abgeschickt. Ich habe relativ zügig eine Zusage erhalten und so konnte das Abenteuer Auslandspraktikum beginnen.
Meine Arbeit als Praktikant bei der AHK Polen war sehr vielseitig und spannend. Die Kollegen haben mich wirklich sehr herzlich aufgenommen. Zu Beginn meines Praktikums wurde ich in einer Art Crash-Kurs mit den wesentlichen Vorschriften und Grundsätzten des polnischen Arbeits-, Gesellschafts- und Steuerrecht vertraut gemacht. Die Abteilung Recht und Steuern betreut größtenteils deutsche Unternehmen die den polnischen Markt erschließen wollen, in dem sie eine polnische Niederlassung eröffnen möchten. Es war wirklich sehr interessant einen Einblick in den europäischen Wirtschaftsverkehr zu erhalten. Grade im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechtes gibt es teils große Unterschiede zwischen deutschem und polnischem Recht. Die Aufgabe der AHK Polen ist es, die Wünsche der deutschen Unternehmen bezüglich Arbeits- und Gesellschaftsverträgen in Einklang mit dem polnischen Recht zu bringen. In der Praxis ist es häufig nicht so einfach. Das polnische Recht kennt viele Rechtsinstitute die wir im deutschen Recht haben nicht, umgekehrt gilt dies natürlich genau so.
Das Team der AHK Polen legt sehr großen Wert darauf, dass Praktikanten aktiv an den Projekten beteiligt werden und auch selbständig mitarbeiten. Nach dem ich mich mit den Abläufen und Vorschriften in Polen vertraut gemacht habe, durfte ich bei der Erstellung von Arbeitsverträgen und Gesellschaftsverträgen mitarbeiten. Ein besonderes Highlight des Praktikums war meine Mitarbeit bei der Gründung einer polnischen Niederlassung eines deutsches Unternehmens. Meine Kollegen haben mich vom ersten Kundenkontakt bis zur Eintragung der Gesellschaft beim zuständigen Registergericht in Warschau in den Gründungsprozess miteinbezogen. Auch sonst steht man als Praktikant der AHK Polen im ständigen Kontakt mit Unternehmen verschiedener Branchen und bekommt den europäischen Wirtschaftsalltag hautnah zu spüren. Das Praktikum bei der AHK Polen war wirklich eine sehr tolle Erfahrung. Ich hatte die Möglichkeit die Arbeit eines Wirtschaftsjuristen in der Praxis kennen zu lernen und zeitgleich eine Auslandserfahrung machen zu können. Zum einen ist das Praktikum für mich persönlich ein zusätzlicher Motivationsschub für mein Studium gewesen. Es ist ein wirklich gutes Gefühl, wenn man sein erlerntes Wissen in der Praxis effektiv zum Einsatz bringen kann. Zum anderen war es wirklich interessant für vier Monate im Ausland gelebt zu haben. Obwohl Warschau nur eine Flugstunde von Berlin entfernt ist, ist das Leben in Polen schon sehr anders als das Leben in Deutschland. Man gewöhnt sich jedoch sehr schnell an Land und Leute und ihre Besonderheiten. Ich habe die Polen als ein sehr herzliches Volk kennen gelernt, die es einem sehr einfach machen sich schnell in Warschau einzuleben.
Ich kann sagen, dass so ein Auslandspraktikum eine gute Alternative zu einem Auslandssemester ist. Es ist wirklich interessant einen Einblick in den Alltag des europäischen Wirtschaftsverkehrs zu bekommen und auch einmal andere Rechtssysteme als das Deutsche in der Praxis kennen zu lernen. Ich kann ein Auslandspraktikum als Alternative zu einem Auslandsemester sehr empfehlen. Zudem ist ein Praktikum bei der AHK für diejenigen interessant, die sich beim Praktikum nicht nur auf ein Teilgebiet unseres Studiums beschränken möchten, sondern einen größeren Tätigkeitsbereich haben möchten. Ich jedenfalls würde mich immer wieder für ein Praktikum bei der AHK Polen oder generell beim AHK-Netzwerk entscheiden.
Dennis Baron
Klage von Mappus gegen Anwaltskanzlei – Ein Fall aus dem
allgemeinen Schuldrecht und zugleich wunderbar geeignet für eine
Prüfungsaufgabe
Bericht von Prof. Ostendorf
In der Tagespresse wird darüber breit
berichtet[1]:
Kürzlich hat der ehemalige Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg die
bekannte Wirtschaftskanzlei Gleiss Lutz vor dem Landgericht Stuttgart auf
Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verklagt. Der mündliche Verhandlungstermin
hat vor ein paar Tagen stattgefunden. Im Januar 2015 will das Gericht
entscheiden, wie es mit dem Verfahren weitergeht.
Hintergrund der Klage ist die Beratung
des Landes Baden-Württemberg durch Gleiss Lutz beim Rückerwerb der Aktien des
Energieunternehmens EnBW vom französischen Versorger EdF: Dieser Deal war
seinerzeit in die Schlagzeilen geraten, weil ihn Mappus am Parlament vorbei auf
ein Notbewilligungsrecht der Landesverfassung gestützt hatte. Das hat der
Staatsgerichtshof als verfassungswidrig angesehen, da die Voraussetzungen für
das Notbewilligungsrecht – insbesondere die besondere Eilbedürftigkeit – gar
nicht vorgelegen hätten. Seitdem streiten sich Mappus, der wegen des EnBW-Deals
bereits strafrechtliche Ermittlungen über sich ergehen lassen musste, und
Gleiss Lutz, ob die Kanzlei hinreichend über die verfassungsrechtlichen Risiken
aufgeklärt hat.
Dennoch überrascht die Klage von
Mappus auf Schadensersatz (bei den Schäden dürfte es hauptsichtlich um
Anwaltskosten gehen, die Mappus insbesondere im Zuge der strafrechtlichen
Ermittlungen und der Befragung durch den Untersuchungsausschuss des Landtages
tragen musste): Mappus selbst war nämlich gar nicht Vertragspartei des
Beratungsvertrages mit Gleiss Lutz, sondern hat das Land-Baden-Württemberg beim
Vertragsschluss lediglich vertreten – damit kann er grundsätzlich auch keine
eigenen vertraglichen Ansprüche haben. Auch deliktische Ansprüche dürften nicht
bestehen: § 823 BGB erfasst keine reinen Vermögensschäden und eine
sittenwidrige Schädigung auf Grundlage von § 826 BGB lässt sich auf Grundlage
des bekannten Sachverhaltes sicher nicht begründen. Die naheliegende Frage ist
daher, auf welche Anspruchsgrundlage Mappus seine Schadensersatzansprüche überhaupt
stützen will.
Helfen
könnte Mappus nur die Berufung auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten so
genannten Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter – ein Rechtsinstitut, das auch allen Wirtschaftsrechtsstudenten
bekannt sein sollte, die an der Vorlesung BGB/HGB 1 und 2 teilgenommen haben: Dieses
Rechtsinstitut erlaubt auch Nichtvertragsparteien, Haftungsansprüche gegen eine
Vertragspartei geltend zu machen, wenn sie mit der Erbringung der
Vertragsleistungen bestimmungsgemäß in gleicher Weise in Berührung kommen wie
der eigentliche Vertragspartner (Leistungsnähe). Zusätzlich verlangt die
Rechtsprechung, dass der Gläubiger an der Einbeziehung ein schutzwürdiges
Interesse hat (Gläubigernähe), der Schuldner dies bei Vertragsschluss erkennen
konnte (Erkennbarkeit) und der Dritte zuletzt auch schutzwürdig ist, weil er
keine gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen einen anderen Schuldner geltend
machen kann (BGHZ 133, 168).
Schaut
man sich diese Voraussetzungen einmal näher an, ist aber schon das Bestehen der
geforderten Leistungsnähe zweifelhaft: Denn der Rückkauf der Aktien hat sich in
erster Linie (und zwar sehr nachteilig) auf das Vermögen des Landes Baden-Würrtemberg
als dem Investor des geplanten Deals ausgewirkt. Die von Mappus erlittenen
Schäden in Form von Anwaltskosten sind daher wohl nur die Folge der politischen
und strafrechtlichen Aufarbeitung des EnBW-Deals, resultieren aber nicht
daraus, dass Mappus den Risiken einer Leistungsstörung (hier in Form
möglicherweise verletzter Aufklärungspflichten) in gleicher Weise wie das Land
Baden-Würrtemberg ausgesetzt war.
Damit
dürfte die Klage wohl scheitern. Spannend bleibt es trotzdem: Denn die Kanzlei
Bub&Gauweiler, die Mappus in der Schadensersatzklage vertritt, hat auch die
Klage von Leo Kirch bzw. seinen Erben gegen die Deutsche Bank zu einem erfolgreichen
Ende geführt: Hier hätte am Anfang wahrscheinlich auch niemand vermutet, dass der
legendäre Satz von Rolf Breuer (seinerzeit Vorstandssprecher der Deutschen
Bank) im Fernsehinterview mit dem Sender Bloomberg („Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der
Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder
gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.“) tatsächlich zu einer Haftung der
Deutschen Bank in Höhe von rund € 925 Mio. führen würde, weil dadurch angeblich
die Insolvenz der Kirch-Gruppe verursacht wurde.
Bericht von Prof. Ostendorf
Freitag, 19. September 2014
Montag, 30. Juni 2014
Neue Hochschulleitung gewählt
Heute hat der Akademische Senat der HTW die ab dem WS amtierende Hochschulleitung gewählt. Zum Präsidenten der HTW wurde der bisherige Vizepräsident für Lehre, Herr Prof. Dr. Klaus Semlinger gewählt. Als Vizepräsident für Forschung wurde Herr Prof. Dr. Matthias Knaut bestätigt. Das Amt der Vizepräsidentin für Lehre übernimmt ab dem WS Frau Prof. Dr. Birgit Müller.
Der neuen Hochschulleitung Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und immer ein gutes Händchen bei der Leitung der HTW.
Der neuen Hochschulleitung Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und immer ein gutes Händchen bei der Leitung der HTW.
Sonntag, 29. Juni 2014
... und noch ein Praktikumsplatz
Eine Hochschule und ein Studiengang funktioniert dann gut, wenn alle zusammenarbeiten. Besonders wichtig ist es für uns, dass unsere Ehemaligen der Hochschule weiter verbunden bleiben. Ich freue mich immer wieder, wenn man mich als "Medium" zur Vermittlung von Stellenangeboten und Praktikumsplätzen nutzt.
Hier ein Praktikumsplatz bei der KPMG
https://krb-sjobs.brassring.com/tgwebhost/jobdetails.aspx?jobId=5368&PartnerId=30008&SiteId=5032&type=mail
Allen noch einen schönen Sonntag
Irmgard Küfner-Schmitt
Hier ein Praktikumsplatz bei der KPMG
https://krb-sjobs.brassring.com/tgwebhost/jobdetails.aspx?jobId=5368&PartnerId=30008&SiteId=5032&type=mail
Allen noch einen schönen Sonntag
Irmgard Küfner-Schmitt
Mittwoch, 18. Juni 2014
Stellenausschreibung für Wirtschaftsjuristen
LFS Financial Systems GmbH sucht Wirtschaftsjuristen
http://career.lfs-consulting.de/Jobs/Job?Job=30592
http://career.lfs-consulting.de/Jobs/Job?Job=30592
Samstag, 14. Juni 2014
Neues Verbraucherschutzrecht ab 13. Juni 2014
Am
13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft
getreten. Das Gesetz enthält wesentliche Neuerungen bei Verträgen, die ein
Verbraucher – dies ist nach der neuen gesetzlichen Definition in § 13 BGB,
bereits derjenige, der „überwiegend“ ein Rechtsgeschäft zu nicht
gewerblichen Zwecken abschließt – mit einem Unternehmer schließt. Insbesondere
werden die Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
(bisher Haustürgeschäfte) und für im Fernabsatzrecht geschlossene Verträge
grundlegend neu gefasst.
Für diejenigen Leser, die sich vertieft mit diesen und weiteren Neuerungen auseinandersetzen wollen, sei auf den Aufsatz von Schmidt/Brönneke zu diesem Thema in der Zeitschrift VuR (Verbraucher und Recht) 2013, S. 448 ff. verwiesen.
Zwar
gelten für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Wesentlichen
die gleichen Regelungen (jetzt insbesondere: §§ 312 b, 312 d, 312 f, 312g
i.V.m. § 355 BGB), jedoch sind Änderungen beim Widerrufsrecht zu beachten: Eine
wesentliche Neuerung ist, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher
Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt, es also kein „ewiges
Widerrufsrecht“ mehr gibt. Dies betrifft auch Altverträge, die bereits vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtlinie, also
vor dem 13. Juni 2014, geschlossen worden sind. Bei diesen Verträgen erlischt
das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach vollständiger
Erbringung der beiderseitigen Leistungen, nicht jedoch vor dem 27. Juni 2015.
Wie
auch bisher ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung muss grundsätzlich
auf Papier erfolgen, nur wenn der Verbraucher zustimmt, ist auch eine
Widerrufsbelehrung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. CD-ROM, E-Mail)
zulässig. Bei ordnungsgemäßer Belehrung besteht weiterhin eine 14-tägige
Widerrufsfrist.
Für diejenigen Leser, die sich vertieft mit diesen und weiteren Neuerungen auseinandersetzen wollen, sei auf den Aufsatz von Schmidt/Brönneke zu diesem Thema in der Zeitschrift VuR (Verbraucher und Recht) 2013, S. 448 ff. verwiesen.
Dr.
Hagen Hasselbrink
Freitag, 13. Juni 2014
EuGH:
Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis
EuGH, Urteil
vom 12.Juni 2014, C-118/13 (Bollacke)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.06.2014 entschieden, dass eine Regelung nicht mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (ArbZRL) vereinbar ist, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers (AN) im laufenden Arbeitsverhältnis die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließt.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe und
Alleinerbin eines im Jahr 2010 verstorbenen AN. Dieser hatte bis zu seinem Tod
einen Anspruch auf mindestens 140 bezahlte Urlaubstage angesammelt. Nach dem
Tod des AN verlangte dessen Witwe vom ehemaligen Arbeitgeber (AG) die Abgeltung
der noch offenen Urlaubstage (ca. 14.000,- €). Der Urlaubsanspruch ihres
Mannes habe sich durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen
Abgeltungsanspruch umgewandelt. Dieser sei nach § 1922 BGB mit dem Tod des
AN auf sie übergegangen.
Das Arbeitsgericht Bocholt hat die
Klage abgewiesen und dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) verwiesen (vgl. BAG v. 20.09.2011, 9 AZR 416/10, NZA 2012, 326). Nach
dieser entsteht der Abgeltungsanspruch zwar grundsätzlich unabhängig von der
Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Ausnahme hiervon bildet
jedoch der Tod des AN. Durch diesen erlösche bereits die höchstpersönliche
Leistungspflicht des AN, so dass die Befreiung von der Leistungspflicht durch
den Urlaub ins Leere gehe. Da somit kein Urlaubsanspruch mehr bestehe, könne
durch die Beendigung des Arbeitsverhältnis auch kein Abgeltungsanspruch
entstehen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat Zweifel, dass die
bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit Art. 7 Abs. 1 ArbZRL
vereinbar ist und hat deshalb ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH
eingeleitet (LAG Hamm v. 14. 2. 2013, 16 Sa 1511/12, NJOZ 2013, 897). Das LAG
will wissen, ob eine Regelung europarechtskonform ist, nach welcher der offene
Urlaubsanspruch beim Tod des AN im laufenden Arbeitsverhältnis ersatzlos
untergeht. Ferner will das LAG wissen, ob der gemeinschaftsrechtlich
vorgegebene Abgeltungsanspruch an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist und
ob der AG verpflichtet ist den Urlaub während des Kalenderjahres zu gewähren,
auch wenn der AN keinen Urlaubsantrag gestellt hat.
Der EuGH
hat im Sinne der Klägerin entschieden.
Der Gerichtshof prüft dabei die drei Vorlagefragen des LAG zusammen und erinnert daran, dass es sich bei dem Urlaubsanspruch aus Art. 7 ArbZRL um einen bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft handele, von dem nur abgewichen werden dürfe, wenn die Richtlinie dies ausdrücklich vorsieht. Eine restriktive Auslegung der Rechte aus Art. 7 ArbZRL sei daher nicht zulässig.
Ferner bestehe der Anspruch aus Art. 7 ArbZRL aus zwei Aspekten, da der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub neben dem Urlaub auch die finanzielle Vergütung während der Freistellung umfasse. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung, in der er festgestellt hat, dass der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnis in jedem Fall abzugelten sei, damit dem AN nicht der Genuss des Jahresurlaubs in finanzieller Form vorenthalten wird.
Der Tod des AN könne die Umwandlung des bezahlten Jahresurlaubs in den Abgeltungsanspruch ebenfalls nicht verhindern, denn die einzigen Voraussetzungen der Abgeltung des Jahresurlaubs seien das Bestehen von Urlaubsansprüchen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ferner sei die Pflicht zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ansonsten abhängig von unwägbaren und unbeherrschbaren Vorkommnissen, was der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs entgegenstünde.
Auf einen Antrag des AN komme es dabei nicht an, denn diese Voraussetzung sei in der Richtlinie ebenfalls nicht enthalten und der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Tod des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung enthebt.
Stellungnahme:
Die
Entscheidung des Gerichtshofs verwirft die bisherige BAG Rechtsprechung zum
Untergang des bestehenden Urlaubsanspruchs beim Tod des Arbeitnehmers im
laufenden Arbeitsverhältnis. Dies ist zu begrüßen, da die Fortsetzung dieser
Rechtsprechung nach der Aufgabe der Surrogatstheorie dogmatisch inkonsequent
erschien. Einerseits sollte der Abgeltungsanspruch bei jeder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses – unabhängig von der Erfüllbarkeit – abgegolten werden,
andererseits sollte dies gerade nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer im
Arbeitsverhältnis verstirbt, da der Zweck des Urlaubs nicht mehr erfüllbar sei.
Die Entscheidung des EuGH zwingt nun dazu, diese Anknüpfung an die
Erfüllbarkeit gänzlich aufzugeben.
Problematisch
daran ist jedoch, dass der EuGH diese Entscheidung nur unzureichend begründet.
Seine Entscheidungen im Urlaubsrecht stützen sich sonst regelmäßig darauf, dass
die Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht dazu führen dürfen, dass der
Urlaubs(abgeltungs-)anspruch dem Arbeitnehmer vorenthalten werde. Diesen Aspekt
vernachlässigt der EuGH in dieser Entscheidung, den das Gemeinschaftsrecht
schützt den Anspruch des Arbeitnehmers und nicht die Ansprüche seiner Erben. Es
scheint nur schwierig zu rechtfertigen, dass der Abgeltungsanspruch auch dann
noch durch das Gemeinschaftsrecht geschützt ist, wenn der betreffende
Arbeitnehmer nicht mehr existiert. Vielmehr sollte der weitere Umgang mit dem
Urlaubsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen
bleiben.Weiter ist problematisch, dass der EuGH auf die zweite Vorlagefrage nur indirekt antwortet und keine ausdrückliche Begründung für sein Ergebnis liefert. Die Feststellung das der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung der Urlaubsabgeltung befreit ist, wenn der Arbeitnehmer stirbt, lässt aber mehr als nur vermuten, dass der Abgeltungsanspruch nicht an die Person des AN gebunden ist. Dies ist zu begrüßen, da diese Entscheidung im Einklang mit der bisherigen BAG Rechtsprechung steht und daher zu Rechtssicherheit bei der Frage nach der Vererblichkeit eines entstandenen Abgeltungsanspruchs führt.
Die Zielrichtung der dritten Frage des LAG scheint der EuGH zu verkennen. Diese zielt erkennbar nicht darauf ab, ob die Abgeltung des Urlaubsanspruchs eines Antrags des AN bedarf. Vielmehr wollte das LAG wissen, ob der AG von sich aus verpflichtet ist, den Urlaub zu gewähren oder ob der Urlaub erst auf Antrag des AN gewährt werden muss. Dabei geht es vor allem um die Fälligkeit des Urlaubsanspruchs, denn nach der Rechtsprechung des BAG ist der Urlaub nicht in der Form einer Fixschuld an das Kalenderjahr gebunden. Daher erfordert ein Anspruch auf Schadenersatz für untergegangene Urlaubsansprüche neben den sonstigen Voraussetzungen einen vorherigen Urlaubsantrag des AN. Ob dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wurde auch durch diese Entscheidung des EuGH nicht ausdrücklich geklärt. Die bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs sprechen jedoch dafür, da durch diese die Vereinbarkeit des ersatzlosen Verfalls des Urlaubs am Ende des Kalenderjahres grundsätzlich festgestellt wurde.
Folgen
der Entscheidung:
Zwar
bleibt die Umsetzung der Entscheidung ins deutsche Urlaubsrecht abzuwarten,
jedoch scheinen hier keine Unvereinbarkeiten zu bestehen. Sowohl die Entstehung
des Urlaubsabgeltungsanspruchs beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden
Arbeitsverhältnis als auch die Lösung des Abgeltungsanspruchs von der Person
des Arbeitnehmers sind nach der Aufgabe der Surrogatstheorie mit dem deutschen
Recht vereinbar.
Die
Entscheidungen sind daher sowohl in der wissenschaftlichen Ausbildung als auch
in der betrieblichen Praxis unmittelbar zu beachten. Dabei ist die Entscheidung
eine von vielen, die in den letzten Jahren das deutsche Urlaubsrecht umfassend
verändert haben und auch wenn es sich hierbei um ein relativ kleines
Rechtsgebiet handelt, sollte es nicht vernachlässigt werden, denn gerade dieser
Sachverhalt zeigt, dass Unsicherheiten hier mit erheblichen finanziellen
Belastungen verbunden sein können.
Die Entscheidung des EuGH
ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d577f8f56b5b244447b5ab860ce5f98585.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuNbN10?text=&docid=153580&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=354300
Patrick Rieger
Donnerstag, 12. Juni 2014
Auslandssemester in Löwen (Belgien)
Die KH Leuven ist nunmehr Partnerhochschule der HTW. Studenten des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht können jeweils im Sommersemester in Löwen (Belgien) studieren und sich bis zu 30 Leistungspunkte anrechnen lassen. Die KH Leuven bietet Austauschstudenten ein interessantes englischsprachiges Programm, zu dem der Besuch der EU-Institutionen in Brüssel sowie die Teilnahme an der International Law Week gehören. Bewerbungen sind bis zum 15. Juli für das darauffolgende Sommersemester an das Auslandsamt zu richten (Hinweise zum Bewerbungsverfahren). Für Fragen steht Professor Jaensch gerne zur Verfügung.
Internationaler Workshop „Europäische Zusammenarbeit“ in Helsinki
Im Oktober oder November 2014 (die konkrete Woche steht noch nicht fest)
findet an der Metropolia Business School in Helsinki (Finnland) wieder ein
Workshop zum Thema „Europäische Zusammenarbeit“ statt. Am Workshop nehmen etwa
50 Studenten von vier Hochschulen teil (Metropolia, Zuyd Hogeschool, Abertay University
und HTW). Die Ergebnisse der einzelnen
Veranstaltungen werden am letzten Tag allen Teilnehmern vorgestellt. Der
Workshop wird auf Englisch durchgeführt. Die HTW-Teilnehmer des letzten Jahres
haben auf der Homepage von Professor Jaensch unter Exkursionen (s. II. 2.) ihre Erfahrungen in einem Bericht zusammengefasst.
Der Workshop richtet sich ausschließlich an Wirtschaftsjuristen
(Bachelor/Master) und ist als AWE anrechenbar. Die Teilnehmerzahl ist auf acht
Studenten der HTW begrenzt. Es werden jeweils bis zu acht Studenten der Zuyd
Hogeschool und der Abertay University sowie 25 Studenten der Metropolia
Business School dabei sein.
Nach der momentanen Planung wird erwartet, dass die HTW-Teilnehmer als
Zuschuss zu ihren Reise- und Unterbringungskosten je 100 € aus Mitteln der
Erasmusförderung und je 100 € aus Mitteln des Fachbereichs 3 erhalten werden.
Interessenten wenden sich bitte unter Angabe ihrer Englischkenntnisse und unter
Beifügung einer aktuellen Leistungsbescheinigung bis zum 2. Juli 2014
per Email an Professor Jaensch (Michael.Jaensch@htw-berlin.de).
Dienstag, 10. Juni 2014
BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13
Eine neue und sehr praxisrelevante BGH-Entscheidung zum Kaufrecht (sehr klausurrelevant!) behandelt neben der Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vom Schadensersatzanspruch neben der Leistung bei Ein- und Ausbaufällen im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Frage, ob das Verschulden eines Zulieferers dem Verkäufer bei Kauf- und Werklieferungsverträgen gem. § 278 BGB zugerechnet werden kann. Im Ergebnis lehnt der BGH das erstmals seit der Schuldrechtsreform auch mit Blick auf Werklieferungsverträge (§ 651 BGB) ab.
BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Schreiner (der Kläger des Ausgangsverfahrens) mit dem Bauherrn eines Neubaus für ein Wohnhaus einen Werkvertrag über die Lieferung und den Einbau von Aluminium-Holz-Fenstern abgeschlossen. Die für die Herstellung der Aluminium-Außenschalen der Fenster benötigten Profilleisten bezog der Schreiner bei einem Fachgroßhandel für Baubedarf (der Beklagten). Da der Fachgroßhandel die Profilleisten in dem gewünschten Farbton „grau-metallic“ nicht vorrätig hatte, beauftragte er ein Pulverbeschichtungswerk mit der Farbbeschichtung der Leisten. Nach dem Einbau der Fenster in das Wohnhaus durch den Schreiner platzte der Lack von den Aluminium-Außenschalen der Fenster ab, weil das Pulverbeschichtungswerk die Profilleisten vor der Farbbeschichtung nicht fachgerecht vorbehandelt hatte. Der Bauherr verlangte daraufhin von dem Schreiner den Austausch der Außenschalen der eingebauten Fenster. Der Schreiner wiederum verklagte den Fachgroßhandel auf Erstattung der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, die insbesondere auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau neuer mangelfreier Fenster umfassten.
Der BGH hat den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Schreiners gegen den Fachgroßhandel abgelehnt. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist nach Auffassung des BGH dabei wohl §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB und damit ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung – auch wenn diese Einordnung aus der Entscheidung leider nur etwas verklausuliert hervorgeht. Überzeugend ist die Einstufung als Schadensersatz neben der Leistung aber in jedem Fall: Denn anders als bei der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB im Verbrauchsgüterkauf werden Ein- und Ausbaukosten im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht vom verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst. Weil diese Kosten daher bei einer ordnungsgemäßen Ersatzlieferung ohnehin angefallen wären, können sie auch keinen Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB) darstellen.
Allerdings fehlte es mit Blick auf die hier ausschließlich relevante Pflichtverletzung der mangelhaften Leistung (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 BGB) nach Auffassung des BGH am Verschulden des Fachgroßhandels: Eigenes Verschulden (Fahrlässigkeit) kam nicht in Betracht, weil die mangelhafte Beschichtung bei Auslieferung der Leisten durch das Pulverbeschichtungswerk nicht erkennbar war. Eine Zurechnung des Verschuldens des Pulverbeschichtungswerks gemäß § 278 BGB scheiterte nach Auffassung des BGH wiederum daran, dass der Vorlieferant mangels Herstellungspflicht des Fachgroßhandels nicht dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Interessant ist, dass der BGH an dieser (bereits in der Vergangenheit vertretenen) Auffassung nicht nur mit Blick auf Kaufverträge festhält (den Vertrag zwischen Schreiner und Fachgroßhandel hat der BGH als Kauf- und nicht als Werklieferungsvertrag eingestuft, da dem Schreiner gar nicht bewusst gewesen war, dass die bestellten Profilleisten noch mit dem gewünschten Farbton beschichtet werden mussten). Vielmehr müsse sie angesichts der gesetzlichen Gleichstellung in § 651 BGB trotz der hier verankerten Herstellungspflicht auch auf Werklieferungsverträge übertragen werden.
Ganz unproblematisch ist diese Auffassung des BGH allerdings nicht. Zum einen kann man sich schon fragen, ob die Ablehnung einer Zurechnung des Verschuldens von Vorlieferanten gem. § 278 BGB mangels Herstellungspflicht beim Kaufvertrag durch die seit der Schuldrechtsreform verankerte Pflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) überhaupt noch tragfähig ist. Zum anderen ist das Ergebnis auch aus Gerechtigkeitsgründen nicht so ganz überzeugend: Denn letztlich bleibt der Schreiner hier auf den Kosten der Nacherfüllung sitzen, während der eigentlich Schuldige – das Pulverbeschichtungswerk – unbeschadet aus der Sache herauskommt: Das liegt daran, dass das Pulverbeschichtungswerk zwar seine Pflichten im Verhältnis zum Fachgroßhandel aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Werkvertrag verletzt hat, mangels Schaden des Fachgroßhandels aber keinen Haftungsansprüchen ausgesetzt ist. Bei einer Anwendung von § 278 BGB hätte der Schaden in der Leistungskette dagegen bis hin zur eigentlichen Verursacherin durchgereicht werden können.
Patrick Ostendorf
Mittwoch, 4. Juni 2014
Rechtsstellung und Akzeptanz von Absolventinnen und Absolventen wirtschaftsrechtlicher Studiengänge
Ralf Vogler hat eine interessante Untersuchung zur Akzeptanz und Marktfähigkeit von Wirtschaftsjuristen vorgelegt. Im Rahmen seiner Untersuchung geht er auch auf die berufsrechtlichen restriktionen ein (Stichwort Rechtsdienstleistungsgesetz).
http://www.duncker-humblot.de/index.php/rechtsstellung-und-akzeptanz-von-absolventinnen-und-absolventen-wirtschaftsjuristischer-studiengange.html?q=Ralf+Vogler
Mittwoch, 28. Mai 2014
Law Game 2014
Am 29. April nahmen fünf Studenten der HTW unter Leitung von Prof. Dr. Michael Jaensch am Law Game 2014 teil. Die Law Games werden im Rahmen des Businet Netzwerks, dem die HTW in diesem Jahr beigetreten ist, ausgetragen. Es nahmen 24 Studenten von insgesamt sechs europäischen Hochschulen aus Spanien, Belgien, Deutschland, Tschechien und Bulgarien teil. An dem Nachmittag lösten die Teilnehmer eingeteilt in sechs gemischte Gruppen einen Fall aus dem Gebiet des Europarechts. Die Falllösung der Gruppe Marcus Aurelius gewann den Wettbewerb. Herzlichen Glückwunsch!
Die Veranstaltung dient als Pilotprojekt und soll zukünftig in das Curriculum der wirtschaftsrechtlichen Studiengänge eingebunden werden.
Donnerstag, 22. Mai 2014
Tarifliche Differenzierungsklauseln
Gestern hat das BAG eine weitere Entscheidung zu tariflichen Differenzierungsklauseln getroffen.
Pressemitteilung unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17400&pos=0&anz=23&titel=Erholungsbeihilfe_für_Gewerkschaftsmitglieder
Die vorgesehene Leistung einer "Erholungsbeihilfe" war allein IG-Metallmitgliedern vorbehalten. Nicht organisierte Arbeitnehmer hatten aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geklagt. Das BAG sah die Differenzierung grundsätzlich für zulässig an. Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor.
Dieser Entscheidung ist zuzustimmmen. Nach der Rspr. des BAG gilt als Maßstab für die Zulässigkeit einer solchen einfachen Differenzierungsklausel die negative Koalitionsfreiheit. Unzulässig sind Klauseln, die einen unzumutbaren Druck auf Außenseiter ausüben einer Koalition beizutreten (BAG, Beschluss vom 29. November 1967 – GS 1/67 –, BAGE 20, 175). Vorliegend ging es um eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro, die wohl kaum geeignet ist Druck in Richtung Gewerkschaftsbeitritt auf zu bauen. Ähnlich bereits eine Entscheidung aus dem Jahre 2009, die eine sehr schöne Zusammenfassung des bis dahin erreichten Streitstandes enthält. (BAG Urteil vom 18. März 2009 – 4 AZR 64/08 –, BAGE 130, 43-80).
Pressemitteilung unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17400&pos=0&anz=23&titel=Erholungsbeihilfe_für_Gewerkschaftsmitglieder
Die vorgesehene Leistung einer "Erholungsbeihilfe" war allein IG-Metallmitgliedern vorbehalten. Nicht organisierte Arbeitnehmer hatten aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geklagt. Das BAG sah die Differenzierung grundsätzlich für zulässig an. Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor.
Dieser Entscheidung ist zuzustimmmen. Nach der Rspr. des BAG gilt als Maßstab für die Zulässigkeit einer solchen einfachen Differenzierungsklausel die negative Koalitionsfreiheit. Unzulässig sind Klauseln, die einen unzumutbaren Druck auf Außenseiter ausüben einer Koalition beizutreten (BAG, Beschluss vom 29. November 1967 – GS 1/67 –, BAGE 20, 175). Vorliegend ging es um eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro, die wohl kaum geeignet ist Druck in Richtung Gewerkschaftsbeitritt auf zu bauen. Ähnlich bereits eine Entscheidung aus dem Jahre 2009, die eine sehr schöne Zusammenfassung des bis dahin erreichten Streitstandes enthält. (BAG Urteil vom 18. März 2009 – 4 AZR 64/08 –, BAGE 130, 43-80).
Dienstag, 13. Mai 2014
Internationale Kooperationen
Der Studiengang Wirtschaftsrecht pflegt internationale Kooperationen, die auf Dauer angelegt sind.
In dieser Woche folgt im Rahmen unserer Erasmus- Kooperationen ein ausländischer Gastprofessor erneut der Einladung von Prof. Dr. Deipenbrock, in ihren LVen im Master und Bachelor Wirtschaftsrecht Einblicke in das ausländische Wirtschaftsrecht aus skandinavischer Perspektive zu gewähren. Herr Professor Rolf Dotevall von der Universität Göteborg, Schweden, besucht uns und ermöglicht den Studierenden in den LVen von Frau Prof. Dr. Deipenbrock (M&A im Master WiR und Rechtsvergleichung im BA WiR), "aus erster Hand" interessante privatrechtliche Fragestellungen aus schwedischer Sicht kennenzulernen.
Montag, 12. Mai 2014
Neuer Kollege stellt sich vor
Bielefeld,
den 12. 5. 2014
Liebe
Kolleginnen und Kollegen,
liebe
Studierende,
mein
Name ist Patrick Ostendorf und mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015 werde
ich eine Professur für Wirtschaftsrecht an der HTW Berlin antreten. Daher möchte
ich gerne die Gelegenheit nutzen, mich über den HTW Wirtschaftsrecht Blog schon
jetzt kurz vorzustellen.
Nach
einer mehrjährigen Tätigkeit als Anwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Berlin unterrichte
ich seit dem Wintersemester 2009/2010 Wirtschaftsrecht an der FH Bielefeld.
Neben dem nationalen und internationalen Vertrags- und Vertriebsrecht
(insbesondere mit Blick auf die Vertragsgestaltung) ist das Kartell- und
Regulierungsrecht ein Schwerpunkt sowohl meiner Lehrtätigkeit, als auch meiner
nebenberuflichen Beratungstätigkeit für eine Wirtschaftskanzlei. Wichtig ist
mir dabei, meine Erfahrungen aus der Praxis möglichst unmittelbar in die Lehre einzubringen.
In den letzten Jahren habe ich die Erfahrung gemacht, dass beide Bereiche –
gerade auch dann, wenn es um die Gestaltung nationaler und internationaler
Wirtschaftsverträge geht – sehr gut voneinander profitieren können.
Ich
freue mich sehr auf die HTW und darauf, möglichst viele von Ihnen in den
nächsten Monaten persönlich kennen lernen zu können!
Herzliche
Grüße
Patrick
Ostendorf
Donnerstag, 3. April 2014
Mindestlohn
Dass der Referentenentwurf zur Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns mittlerweile im Gesetzgebungsverfahren ist, haben Sie sicher in den letzten Tagen den Nachrichten entnommen. Leider kann ich Ihnen noch keinen Link auf die Seiten des deutschen Bundestages anbieten. Der Entwurf ist aber auf diversen anderen Seiten im Netz durchaus zu finden. Man muss nur den Gesetzestitel kennen. Das MindestlohnGesetz ist Art 1 eines "Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie". Dies irritiert auf den ersten Blick, da ein gesetzlicher Mindestlohn ja gerade in diesem Bereich die Tarifautonomie außer Kraft setzt. § 1 Abs. 3 der MindestLohnG hat daher hinsichtlich der Entgelthöhe eher deklaratorischen Charakter, wenn klargestellt wird, dass die Regelungen des ArbEntG, des AÜG und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dem MindLohnG vorgehen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannte Mindestlohnhöhe von 8,50 Euro nicht unterschritten wird.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint es nur bedingt sinnvoll, den Referentenentwurf umfassend zu besprechen. Es gilt die alte Regel, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt wie es eingereicht wird. Ich bin gespannt und werde berichten.
Gruß IKS
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheint es nur bedingt sinnvoll, den Referentenentwurf umfassend zu besprechen. Es gilt die alte Regel, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt wie es eingereicht wird. Ich bin gespannt und werde berichten.
Gruß IKS
Mittwoch, 2. April 2014
Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte
Ich habe hier bereits vor einiger Zeit die Frage gestellt "Kann man Jura malen?".
Die Sprache ist das Handwerkszeug der Juristen und ich würde sagen, dass ist auch gut so. Juristische Lehrveranstaltungen und Lehrbücher leben vom gesprochenen oder geschriebenen Wort. Ich selbst erinnere mich noch gerne an rhethorisch geschliffene Vorlesungen, die ich in jungen Jahren besuchen durfte und ein sauber formulierter wissenschaftlicher Beitrag regt zu eigenem Denken an und ist letztlich ein Genuß.
Andererseits "genießen" unsere Studenten oft viele Stunden am Tage rein sprachgestützte Veranstaltungen, basierend auf Gesetzestexten, deren Wortwahl immer komplex ist, aber selten ein Genuß. Dabei erwarten wir, dass die Studenten abstrakte Informationen verarbeiten, verstehen und in Zukunft auf konkrete Fälle anwenden können. Ein anspruchsvolles Ziel! Mit unseren sprachlastigen Lehrveranstaltungen sprechen wir dabei nur einen Teil des studentischen Gehirns an. Wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um gesprochenes Wort oder gelesenen Text handelt... beschäftigt wird immer nur die eine Hirnhälfte. Der Mensch hat aber auch noch andere - visuelle - Eingangskanäle. Untersuchungen beweisen, dass die Behaltensquote bei einer verbalen Darstellung bei ca. 20 % liegt. Kommt eine visuelle Darstellung dazu erhöht sich die Behaltensquote auf 50%. Noch bessere Ergebnisse erzielt man nur bei eigenem Tun.
Daraus ergibt sich für mich die Konsequenz, dass man die Frage ob man Jura malen kann nur damit beantworten darf, dass man Jura - zumindest ergänzend - malen muss. Wie das geht ist allerdings die nächste Frage. Wer in den letzten Semestern meine Arbeitsrechtsveranstaltung über sich ergehen lassen musste, weiß, dass ich mit Bildern als Unterstützung des gesprochenen Wortes experimentiere. Ich habe mit Flipchartbildern angefangen und einfachen Zeichnungen. Mittlerweile habe ich ein neues Spielzeug .. ein Grafiktablet ... und kann meine nach wie vor dilettantischen Bildchen zumindest digital herstellen und verarbeiten. Wer meine Vorlesungen besucht, muss dies eben ertragen oder seine Vorteile daraus ziehen.
Offen war für mich nur noch die Frage, wie kann ich "eigenes Tun" anregen. Dabei ist mir die Beobachtung meiner Studenten im letzten Semester zu gute gekommen. Einige haben meine Powerpointdarstellungen als Basis für ihre Mitschriften genutzt, d.h. meine Bilder und Strukturen mit eigenen Worten, Gedanken und Informationen ergänzt. Daraus ist bei mir der Gedanke entstanden ein visuelles Rohskript zur eigenen Bearbeitung anzubieten. Die ersten Teile sind fertig und werden kontinuierlich ergänzt.
Im Labor Online-Datenbanken (VG 729) ist eine Datei hinterlegt, die an den beliebigen HTW Druckern ausgedruckt werden kann. Es handelt sich um Bilder und Strukturen, die jeweils noch genügend Raum für eigene Ergänzungen offen lassen. Kein fertiges Skript, sondern ein visuelles Gerüst. Sprache müssen Sie selbst ergänzen. Sie dürfen natürlich auch ausmalen, weitermalen... ein Bilderbuch Arbeitsrecht.
Übrigens zum Entspannen und Nachdenken mache ich gerne Kritzelbilder. So ist auch das Deckblatt zum Bilderbuch Arbeitsrecht entstanden. Keine Angst, das Innenleben ist wesentlich übersichtlicher ;-).
Für Anregungen und Ideen bin ich dankbar.
IKS
Die Sprache ist das Handwerkszeug der Juristen und ich würde sagen, dass ist auch gut so. Juristische Lehrveranstaltungen und Lehrbücher leben vom gesprochenen oder geschriebenen Wort. Ich selbst erinnere mich noch gerne an rhethorisch geschliffene Vorlesungen, die ich in jungen Jahren besuchen durfte und ein sauber formulierter wissenschaftlicher Beitrag regt zu eigenem Denken an und ist letztlich ein Genuß.
Andererseits "genießen" unsere Studenten oft viele Stunden am Tage rein sprachgestützte Veranstaltungen, basierend auf Gesetzestexten, deren Wortwahl immer komplex ist, aber selten ein Genuß. Dabei erwarten wir, dass die Studenten abstrakte Informationen verarbeiten, verstehen und in Zukunft auf konkrete Fälle anwenden können. Ein anspruchsvolles Ziel! Mit unseren sprachlastigen Lehrveranstaltungen sprechen wir dabei nur einen Teil des studentischen Gehirns an. Wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um gesprochenes Wort oder gelesenen Text handelt... beschäftigt wird immer nur die eine Hirnhälfte. Der Mensch hat aber auch noch andere - visuelle - Eingangskanäle. Untersuchungen beweisen, dass die Behaltensquote bei einer verbalen Darstellung bei ca. 20 % liegt. Kommt eine visuelle Darstellung dazu erhöht sich die Behaltensquote auf 50%. Noch bessere Ergebnisse erzielt man nur bei eigenem Tun.
Daraus ergibt sich für mich die Konsequenz, dass man die Frage ob man Jura malen kann nur damit beantworten darf, dass man Jura - zumindest ergänzend - malen muss. Wie das geht ist allerdings die nächste Frage. Wer in den letzten Semestern meine Arbeitsrechtsveranstaltung über sich ergehen lassen musste, weiß, dass ich mit Bildern als Unterstützung des gesprochenen Wortes experimentiere. Ich habe mit Flipchartbildern angefangen und einfachen Zeichnungen. Mittlerweile habe ich ein neues Spielzeug .. ein Grafiktablet ... und kann meine nach wie vor dilettantischen Bildchen zumindest digital herstellen und verarbeiten. Wer meine Vorlesungen besucht, muss dies eben ertragen oder seine Vorteile daraus ziehen.
Offen war für mich nur noch die Frage, wie kann ich "eigenes Tun" anregen. Dabei ist mir die Beobachtung meiner Studenten im letzten Semester zu gute gekommen. Einige haben meine Powerpointdarstellungen als Basis für ihre Mitschriften genutzt, d.h. meine Bilder und Strukturen mit eigenen Worten, Gedanken und Informationen ergänzt. Daraus ist bei mir der Gedanke entstanden ein visuelles Rohskript zur eigenen Bearbeitung anzubieten. Die ersten Teile sind fertig und werden kontinuierlich ergänzt.
Im Labor Online-Datenbanken (VG 729) ist eine Datei hinterlegt, die an den beliebigen HTW Druckern ausgedruckt werden kann. Es handelt sich um Bilder und Strukturen, die jeweils noch genügend Raum für eigene Ergänzungen offen lassen. Kein fertiges Skript, sondern ein visuelles Gerüst. Sprache müssen Sie selbst ergänzen. Sie dürfen natürlich auch ausmalen, weitermalen... ein Bilderbuch Arbeitsrecht.
Übrigens zum Entspannen und Nachdenken mache ich gerne Kritzelbilder. So ist auch das Deckblatt zum Bilderbuch Arbeitsrecht entstanden. Keine Angst, das Innenleben ist wesentlich übersichtlicher ;-).
Für Anregungen und Ideen bin ich dankbar.
IKS
Montag, 31. März 2014
Ethik in der Managerausbildung
Im SS 2014 findet am FB 3 eine interessante Ringvorlesung statt: "Ethik in der Managerausbildung".
Näheres und Termine entnehmen Sie bitte der FB Hompage unter Aktuelles
http://www.f3.htw-berlin.de/aktuelles/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2339
Näheres und Termine entnehmen Sie bitte der FB Hompage unter Aktuelles
http://www.f3.htw-berlin.de/aktuelles/?no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2339
Dienstag, 25. März 2014
Frauenquote
Das Bundesministerium der Justiz und das Bundesministerium für Familie haben Leitlinien für ein Gesetzesvorhaben zur Frauenquote vorgestellt. Näheres findet sich unter
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/20140325_Leitlinien_Frauenquote.html?nn=3433226
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/20140325_Leitlinien_Frauenquote.html?nn=3433226
Donnerstag, 13. Februar 2014
Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Abmahnungen
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2013-9&nr=17145&pos=20&anz=53
Am 17.9.2014 hat das BAG entschieden, dass der Betriebsrats keinen Anspruch auf Vorlage erteilter oder beabsichtigter Abmahnungen hat. Der BR hatte seinen Anspruch damit begründen wollen, dass er zum einen im Vorfeld einer Kündigung arbeitsplatzerhaltend eingreifen wolle und er zum anderen die Abmahnungen kennen müsse, um seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG auszuüben. Einige der erteilten Abmahnungen bezogen sich wohl auf die Weigerung Überstunden zu leisten bzw. auf Verhaltensanordnungen, ohne dass der Betriebsrat zuvor zu diesen Sachverhalten beteiligt wurde.
Das BAG hat ein solches Vorlageverlangen, das sich eigentlich nur auf den Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG stützen könnte, abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich für welche Aufgaben der Betriebsrat die Abmahnungsschreiben brauche. Der allgemeine Hinweis auf § 87 BetrVG reiche nicht aus, da Abmahnungen ja auch auf Grund von Sachverhalten erteilt werden, die keinen Bezug zu § 87 BetrVG haben. Einen Beteiligungstatbestand bei der Erteilung von Abmahnungen kenne das BetrVG nicht.
Am 17.9.2014 hat das BAG entschieden, dass der Betriebsrats keinen Anspruch auf Vorlage erteilter oder beabsichtigter Abmahnungen hat. Der BR hatte seinen Anspruch damit begründen wollen, dass er zum einen im Vorfeld einer Kündigung arbeitsplatzerhaltend eingreifen wolle und er zum anderen die Abmahnungen kennen müsse, um seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG auszuüben. Einige der erteilten Abmahnungen bezogen sich wohl auf die Weigerung Überstunden zu leisten bzw. auf Verhaltensanordnungen, ohne dass der Betriebsrat zuvor zu diesen Sachverhalten beteiligt wurde.
Das BAG hat ein solches Vorlageverlangen, das sich eigentlich nur auf den Informationsanspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG stützen könnte, abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich für welche Aufgaben der Betriebsrat die Abmahnungsschreiben brauche. Der allgemeine Hinweis auf § 87 BetrVG reiche nicht aus, da Abmahnungen ja auch auf Grund von Sachverhalten erteilt werden, die keinen Bezug zu § 87 BetrVG haben. Einen Beteiligungstatbestand bei der Erteilung von Abmahnungen kenne das BetrVG nicht.
Montag, 13. Januar 2014
Prüfungszeit
Die
Prüfungszeit steht bevor. Wenn Sie noch Unterstützung bei der Vorbereitung
brauchen, können Sie unser freies Tutorium nutzen. Herr Patrick Rieger steht
Ihnen jeweils Montag von 8.00 - 9.30 Uhr und Dienstag von 17.15 – 18.45 Uhr im
VG Raum 729 zur Verfügung. Das freie Tutorium kann von Studierenden aller
Semester besucht werden.
Vortragshinweis an der FU
An der FU Berlin findet am 30.1. um 16 Uhr ein Vortrag zum
Thema „Frauen und Karriere – alles kein Problem?!“ statt. Referendin ist Frau Univ.-Prof.
Dr. Dauner-Lieb von der Universität Köln. Informationen entnehmen Sie bitte der
Internetseite der FU
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/zivilrecht/lehrende/schubertc/informationen/Vortrag-zu-dem-Thema-Frauen-und-Karriere---alles-kein-Problem_.html
HTW Studierende sind herzlich willkommen.
Deutscher Juristen Tag
ELSA Deutschland ist Kooperationspartner des DJT.
Studierende haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme/ einen Beitrag zu einem der Themen des DJT i. R. einer Projektgruppe zu erarbeiten und auf dem DJT zur Diskussion zu stellen.
Hier ist die Ausschreibung:
Seminarvorbesprechung für das SS 2014
Im SS 2014 finden im Rahmen des Wahlpflichtprogramms im 5. Semester des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht wieder zwei Seminare statt. Eines der Seminare wird Prof. Kulka leiten, das zweite Seminar wird Herr Dr. Hasselbrink zusammen mit mir leiten. Alle Interessenten für das von mir und Herrn Dr. Hasselbrink angebotene Seminar werden zu einer Seminarvorbesprechung am 17.2. um 11.30 Uhr in den HG 002 geladen.
Es besteht die Möglichkeit die Seminararbeit während der vorlesungsfreien Zeit zu schreiben.
mfG
Irmgard Küfner-Schmitt
Es besteht die Möglichkeit die Seminararbeit während der vorlesungsfreien Zeit zu schreiben.
mfG
Irmgard Küfner-Schmitt
Vorstellung der WP Fächer im SS 2014
Am 23.1. um 17 Uhr im HG 220 stelle ich die Wahlpflichtfächer für das SS 2014 vor.
Die Veranstaltung richtet sich im Wesentlichen an die Studierenden, die sich gegenwärtig im 4. Semester befinden.
mfG Irmgard Küfner-Schmitt
Die Veranstaltung richtet sich im Wesentlichen an die Studierenden, die sich gegenwärtig im 4. Semester befinden.
mfG Irmgard Küfner-Schmitt
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