Zwar
gelten für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Wesentlichen
die gleichen Regelungen (jetzt insbesondere: §§ 312 b, 312 d, 312 f, 312g
i.V.m. § 355 BGB), jedoch sind Änderungen beim Widerrufsrecht zu beachten: Eine
wesentliche Neuerung ist, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher
Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt, es also kein „ewiges
Widerrufsrecht“ mehr gibt. Dies betrifft auch Altverträge, die bereits vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtlinie, also
vor dem 13. Juni 2014, geschlossen worden sind. Bei diesen Verträgen erlischt
das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach vollständiger
Erbringung der beiderseitigen Leistungen, nicht jedoch vor dem 27. Juni 2015.
Wie
auch bisher ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung muss grundsätzlich
auf Papier erfolgen, nur wenn der Verbraucher zustimmt, ist auch eine
Widerrufsbelehrung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. CD-ROM, E-Mail)
zulässig. Bei ordnungsgemäßer Belehrung besteht weiterhin eine 14-tägige
Widerrufsfrist.
Für diejenigen Leser, die sich vertieft mit diesen und weiteren Neuerungen auseinandersetzen wollen, sei auf den Aufsatz von Schmidt/Brönneke zu diesem Thema in der Zeitschrift VuR (Verbraucher und Recht) 2013, S. 448 ff. verwiesen.
Dr.
Hagen Hasselbrink
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