Donnerstag, 22. Mai 2014

Tarifliche Differenzierungsklauseln

Gestern hat das BAG eine weitere Entscheidung zu tariflichen Differenzierungsklauseln getroffen.
Pressemitteilung unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17400&pos=0&anz=23&titel=Erholungsbeihilfe_für_Gewerkschaftsmitglieder
Die vorgesehene Leistung einer "Erholungsbeihilfe" war allein IG-Metallmitgliedern  vorbehalten. Nicht organisierte Arbeitnehmer hatten aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geklagt. Das BAG sah die Differenzierung grundsätzlich für zulässig an. Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor.

Dieser Entscheidung ist zuzustimmmen.  Nach der Rspr. des BAG gilt als Maßstab für die Zulässigkeit einer solchen einfachen Differenzierungsklausel die negative Koalitionsfreiheit. Unzulässig sind Klauseln, die einen unzumutbaren Druck auf Außenseiter ausüben einer Koalition beizutreten (BAG, Beschluss vom 29. November 1967 – GS 1/67 –, BAGE 20, 175). Vorliegend ging es um eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro, die wohl kaum geeignet ist Druck in Richtung Gewerkschaftsbeitritt auf zu bauen.  Ähnlich bereits eine Entscheidung aus dem Jahre 2009, die eine sehr schöne Zusammenfassung des bis dahin erreichten Streitstandes enthält. (BAG Urteil vom 18. März 2009 – 4 AZR 64/08 –, BAGE 130, 43-80).

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen