Sonntag, 3. Februar 2013

Porto statt Bordeaux




Eine Kundin sprach dialektbedingt das gewünschte Reiseziel (Porto) undeutlich aus, woraufhin die Mitarbeiterin des Reisebüros den Ort falsch verstand (Bordeaux). Zur Sicherheit wiederholte sie den Namen der Stadt zweimal, ohne dass die Kundin widersprach. Als ihr klar wurde, dass sie einen Flug in eine französische Stadt gebucht hatte, verweigerte sie die Zahlung. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte die Kundin zur Zahlung, da ein Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux zustandegekommen sei.[1] Nach der Vernehmenstheorie trägt der Erklärende das Risiko, dass der Empfänger sein Wort auch zutreffend erfasst. Daher geht eine unsaubere Aussprache zu Lasten des Erklärenden.[2] Das gilt erst recht (a fortiori), wenn der Empfänger das Verstandene mehrfach wiederholt, ohne dass ihm widersprochen wurde (argumentum a minore ad maius, d.h. Schluss vom Kleineren auf das Größere).[3]

MJ


[1]           Das berichtete Spiegelonline am 14.09.2012.
[2]           BeckOK-Wendtland, BGB, Stand: 01.11.2012, Edition: 25, § 130 Rn. 28.
[3]           AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 16. März 2012, 12 C 3263/11.

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