Sonntag, 27. Mai 2012

Whistleblowing - Frau Heinisch hat sich verglichen

Die Berliner Altenpflegerin hatte zu letzt den EGMR beschäftigt (NZA 2011, 1269). 

Frau Heinisch war als Altenpflegerin bei Vivantes beschäftigt. 2004 wies sie ihre Arbeitgenerin auf Missstände im Pflegebereich hin. Als sich nichts änderte, zeigte sie ihre Arbeitgeberin bei der Staatsanwaltschaft wegen besonders schweren Betruges an. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren später ein, Frau Heinisch erhielt die fristlose Kündigung

Das LAG Berlin Brandenburg hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen (ArbuR 2007, 51), die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte das BAG zurückgewiesen (BAG vom 6.6.2007 - 4 AZN 487/06). Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zu Entscheidung angenommen (Beschluss vom 6.12.2007, 1 BvR 1905/07).

Mit Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 hat der EGMR die Meinungsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmerin höher gewichtet als die Interessen des Arbeitgebers und die Bundesrepublik zum Schadensersatz verpflichtet. Damit wurde die Restitutionsklage möglich.

Am 24.5. endete das langjährige Verfahren nun durch einen Vergleich. Die ist sicherlich für die betroffenen Parteien die beste Lösung, der Juristenwelt entgeht nun aber die Revision zum BAG, die sicherlich interessant geworden wäre.

http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/erfolg-fuer-brigitte-heinisch-altenpflegerin-erhaelt-90-000euro-/6672302.html

oder ausführlicher

http://www.whistleblower-net.de/blog/2012/05/26/restitutionsklage-heinisch-vs-vivantes-endet-mit-vergleich/

Unabhängig von Frau Heinisch, hat das BAG bereits 2003 Grundsätze zum Umgang mit Whistleblowing aufgestellt (NZA 2004, 427). Ich empfehle die Lektüre und die Bildung einer eigenen Meinung. Zu erwarten ist wahrscheinlich ein neuer Gesetzesvorschlag zum Whistleblowing. In Folge des Gammelfleischskandals gab es bereits einmal einen Entwurf, wonach ein Whistleblowingparagraf als § 612 a in das BGB eingefügt werden sollte.

IKS

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