Donnerstag, 26. Januar 2012

Mediationsgesetz

Der Entwurf des Mediationsgesetzes (BT-Drs. 17/5335, 17/5498) hat mittlerweile den Rechtsausschuss durchlaufen. Die Ausschussempfehlungen finden sich unter BT-Drs. 17/8058.
Nach den Ausschussempfehlungen wird nun in § 5 aufgenommen, welche Inhalte eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator vermitteln soll und § 6 enthält eine Verordnungsermächtigung für das BMJ nähere Bestimmungen für die Ausbildung zum zertifizierten Mediator zu erlassen.
Darüber hinaus wird die im Gesetzentwurf vorgesehene gerichtsnahe und gerichtsinterne Mediation ersetzt durch ein Güterichterkonzept. Das Güterichterkonzept erstreckt sich gem. § 54 Abs. 6 auch auf die Arbeitsgerichtsbarkeit. Ob dies sinnvoll ist, kann mit vielen ??? versehen werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es seit jeher ein Güteverfahren, das sich bewährt hat. Außerdem gilt im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz. Damit ist es nicht vereinbar, dass das Verfahren für drei Monate ruht, wenn ein Mediationsverfahren durchgeführt wird. Man denke nur an eventuelle Annahmeverzugsansprüche, die den Arbeitgeber bei einer unklaren Kündigung treffen können.
Positiv zu bewerten ist aber sicher, dass das Berufsbild des Mediators näher umschrieben wird.

Irmgard Küfner-Schmitt

2 Kommentare:

  1. Sind die Ergebnisse des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 25.01.2012 schon bekannt ?

    mail@mediatorenaktiv.de

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