Heute hat der Akademische Senat der HTW die ab dem WS amtierende Hochschulleitung gewählt. Zum Präsidenten der HTW wurde der bisherige Vizepräsident für Lehre, Herr Prof. Dr. Klaus Semlinger gewählt. Als Vizepräsident für Forschung wurde Herr Prof. Dr. Matthias Knaut bestätigt. Das Amt der Vizepräsidentin für Lehre übernimmt ab dem WS Frau Prof. Dr. Birgit Müller.
Der neuen Hochschulleitung Herzlichen Glückwunsch zur Wahl und immer ein gutes Händchen bei der Leitung der HTW.
Montag, 30. Juni 2014
Sonntag, 29. Juni 2014
... und noch ein Praktikumsplatz
Eine Hochschule und ein Studiengang funktioniert dann gut, wenn alle zusammenarbeiten. Besonders wichtig ist es für uns, dass unsere Ehemaligen der Hochschule weiter verbunden bleiben. Ich freue mich immer wieder, wenn man mich als "Medium" zur Vermittlung von Stellenangeboten und Praktikumsplätzen nutzt.
Hier ein Praktikumsplatz bei der KPMG
https://krb-sjobs.brassring.com/tgwebhost/jobdetails.aspx?jobId=5368&PartnerId=30008&SiteId=5032&type=mail
Allen noch einen schönen Sonntag
Irmgard Küfner-Schmitt
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Irmgard Küfner-Schmitt
Mittwoch, 18. Juni 2014
Stellenausschreibung für Wirtschaftsjuristen
LFS Financial Systems GmbH sucht Wirtschaftsjuristen
http://career.lfs-consulting.de/Jobs/Job?Job=30592
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Samstag, 14. Juni 2014
Neues Verbraucherschutzrecht ab 13. Juni 2014
Am
13. Juni 2014 ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft
getreten. Das Gesetz enthält wesentliche Neuerungen bei Verträgen, die ein
Verbraucher – dies ist nach der neuen gesetzlichen Definition in § 13 BGB,
bereits derjenige, der „überwiegend“ ein Rechtsgeschäft zu nicht
gewerblichen Zwecken abschließt – mit einem Unternehmer schließt. Insbesondere
werden die Vorschriften für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
(bisher Haustürgeschäfte) und für im Fernabsatzrecht geschlossene Verträge
grundlegend neu gefasst.
Für diejenigen Leser, die sich vertieft mit diesen und weiteren Neuerungen auseinandersetzen wollen, sei auf den Aufsatz von Schmidt/Brönneke zu diesem Thema in der Zeitschrift VuR (Verbraucher und Recht) 2013, S. 448 ff. verwiesen.
Zwar
gelten für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge im Wesentlichen
die gleichen Regelungen (jetzt insbesondere: §§ 312 b, 312 d, 312 f, 312g
i.V.m. § 355 BGB), jedoch sind Änderungen beim Widerrufsrecht zu beachten: Eine
wesentliche Neuerung ist, dass das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher
Belehrung nach zwölf Monaten und vierzehn Tagen erlischt, es also kein „ewiges
Widerrufsrecht“ mehr gibt. Dies betrifft auch Altverträge, die bereits vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtlinie, also
vor dem 13. Juni 2014, geschlossen worden sind. Bei diesen Verträgen erlischt
das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und vierzehn Tage nach vollständiger
Erbringung der beiderseitigen Leistungen, nicht jedoch vor dem 27. Juni 2015.
Wie
auch bisher ist Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsbelehrung muss grundsätzlich
auf Papier erfolgen, nur wenn der Verbraucher zustimmt, ist auch eine
Widerrufsbelehrung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. CD-ROM, E-Mail)
zulässig. Bei ordnungsgemäßer Belehrung besteht weiterhin eine 14-tägige
Widerrufsfrist.
Für diejenigen Leser, die sich vertieft mit diesen und weiteren Neuerungen auseinandersetzen wollen, sei auf den Aufsatz von Schmidt/Brönneke zu diesem Thema in der Zeitschrift VuR (Verbraucher und Recht) 2013, S. 448 ff. verwiesen.
Dr.
Hagen Hasselbrink
Freitag, 13. Juni 2014
EuGH:
Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis
EuGH, Urteil
vom 12.Juni 2014, C-118/13 (Bollacke)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12.06.2014 entschieden, dass eine Regelung nicht mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (ArbZRL) vereinbar ist, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers (AN) im laufenden Arbeitsverhältnis die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließt.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Witwe und
Alleinerbin eines im Jahr 2010 verstorbenen AN. Dieser hatte bis zu seinem Tod
einen Anspruch auf mindestens 140 bezahlte Urlaubstage angesammelt. Nach dem
Tod des AN verlangte dessen Witwe vom ehemaligen Arbeitgeber (AG) die Abgeltung
der noch offenen Urlaubstage (ca. 14.000,- €). Der Urlaubsanspruch ihres
Mannes habe sich durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen
Abgeltungsanspruch umgewandelt. Dieser sei nach § 1922 BGB mit dem Tod des
AN auf sie übergegangen.
Das Arbeitsgericht Bocholt hat die
Klage abgewiesen und dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) verwiesen (vgl. BAG v. 20.09.2011, 9 AZR 416/10, NZA 2012, 326). Nach
dieser entsteht der Abgeltungsanspruch zwar grundsätzlich unabhängig von der
Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eine Ausnahme hiervon bildet
jedoch der Tod des AN. Durch diesen erlösche bereits die höchstpersönliche
Leistungspflicht des AN, so dass die Befreiung von der Leistungspflicht durch
den Urlaub ins Leere gehe. Da somit kein Urlaubsanspruch mehr bestehe, könne
durch die Beendigung des Arbeitsverhältnis auch kein Abgeltungsanspruch
entstehen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat Zweifel, dass die
bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit Art. 7 Abs. 1 ArbZRL
vereinbar ist und hat deshalb ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH
eingeleitet (LAG Hamm v. 14. 2. 2013, 16 Sa 1511/12, NJOZ 2013, 897). Das LAG
will wissen, ob eine Regelung europarechtskonform ist, nach welcher der offene
Urlaubsanspruch beim Tod des AN im laufenden Arbeitsverhältnis ersatzlos
untergeht. Ferner will das LAG wissen, ob der gemeinschaftsrechtlich
vorgegebene Abgeltungsanspruch an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist und
ob der AG verpflichtet ist den Urlaub während des Kalenderjahres zu gewähren,
auch wenn der AN keinen Urlaubsantrag gestellt hat.
Der EuGH
hat im Sinne der Klägerin entschieden.
Der Gerichtshof prüft dabei die drei Vorlagefragen des LAG zusammen und erinnert daran, dass es sich bei dem Urlaubsanspruch aus Art. 7 ArbZRL um einen bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft handele, von dem nur abgewichen werden dürfe, wenn die Richtlinie dies ausdrücklich vorsieht. Eine restriktive Auslegung der Rechte aus Art. 7 ArbZRL sei daher nicht zulässig.
Ferner bestehe der Anspruch aus Art. 7 ArbZRL aus zwei Aspekten, da der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub neben dem Urlaub auch die finanzielle Vergütung während der Freistellung umfasse. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf seine frühere Rechtsprechung, in der er festgestellt hat, dass der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnis in jedem Fall abzugelten sei, damit dem AN nicht der Genuss des Jahresurlaubs in finanzieller Form vorenthalten wird.
Der Tod des AN könne die Umwandlung des bezahlten Jahresurlaubs in den Abgeltungsanspruch ebenfalls nicht verhindern, denn die einzigen Voraussetzungen der Abgeltung des Jahresurlaubs seien das Bestehen von Urlaubsansprüchen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ferner sei die Pflicht zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen ansonsten abhängig von unwägbaren und unbeherrschbaren Vorkommnissen, was der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs entgegenstünde.
Auf einen Antrag des AN komme es dabei nicht an, denn diese Voraussetzung sei in der Richtlinie ebenfalls nicht enthalten und der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Tod des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung enthebt.
Stellungnahme:
Die
Entscheidung des Gerichtshofs verwirft die bisherige BAG Rechtsprechung zum
Untergang des bestehenden Urlaubsanspruchs beim Tod des Arbeitnehmers im
laufenden Arbeitsverhältnis. Dies ist zu begrüßen, da die Fortsetzung dieser
Rechtsprechung nach der Aufgabe der Surrogatstheorie dogmatisch inkonsequent
erschien. Einerseits sollte der Abgeltungsanspruch bei jeder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses – unabhängig von der Erfüllbarkeit – abgegolten werden,
andererseits sollte dies gerade nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer im
Arbeitsverhältnis verstirbt, da der Zweck des Urlaubs nicht mehr erfüllbar sei.
Die Entscheidung des EuGH zwingt nun dazu, diese Anknüpfung an die
Erfüllbarkeit gänzlich aufzugeben.
Problematisch
daran ist jedoch, dass der EuGH diese Entscheidung nur unzureichend begründet.
Seine Entscheidungen im Urlaubsrecht stützen sich sonst regelmäßig darauf, dass
die Vorschriften der Mitgliedstaaten nicht dazu führen dürfen, dass der
Urlaubs(abgeltungs-)anspruch dem Arbeitnehmer vorenthalten werde. Diesen Aspekt
vernachlässigt der EuGH in dieser Entscheidung, den das Gemeinschaftsrecht
schützt den Anspruch des Arbeitnehmers und nicht die Ansprüche seiner Erben. Es
scheint nur schwierig zu rechtfertigen, dass der Abgeltungsanspruch auch dann
noch durch das Gemeinschaftsrecht geschützt ist, wenn der betreffende
Arbeitnehmer nicht mehr existiert. Vielmehr sollte der weitere Umgang mit dem
Urlaubsanspruch nach dem Tod des Arbeitnehmers dem Recht der Mitgliedstaaten überlassen
bleiben.Weiter ist problematisch, dass der EuGH auf die zweite Vorlagefrage nur indirekt antwortet und keine ausdrückliche Begründung für sein Ergebnis liefert. Die Feststellung das der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Zahlung der Urlaubsabgeltung befreit ist, wenn der Arbeitnehmer stirbt, lässt aber mehr als nur vermuten, dass der Abgeltungsanspruch nicht an die Person des AN gebunden ist. Dies ist zu begrüßen, da diese Entscheidung im Einklang mit der bisherigen BAG Rechtsprechung steht und daher zu Rechtssicherheit bei der Frage nach der Vererblichkeit eines entstandenen Abgeltungsanspruchs führt.
Die Zielrichtung der dritten Frage des LAG scheint der EuGH zu verkennen. Diese zielt erkennbar nicht darauf ab, ob die Abgeltung des Urlaubsanspruchs eines Antrags des AN bedarf. Vielmehr wollte das LAG wissen, ob der AG von sich aus verpflichtet ist, den Urlaub zu gewähren oder ob der Urlaub erst auf Antrag des AN gewährt werden muss. Dabei geht es vor allem um die Fälligkeit des Urlaubsanspruchs, denn nach der Rechtsprechung des BAG ist der Urlaub nicht in der Form einer Fixschuld an das Kalenderjahr gebunden. Daher erfordert ein Anspruch auf Schadenersatz für untergegangene Urlaubsansprüche neben den sonstigen Voraussetzungen einen vorherigen Urlaubsantrag des AN. Ob dies mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wurde auch durch diese Entscheidung des EuGH nicht ausdrücklich geklärt. Die bisherigen Entscheidungen des Gerichtshofs sprechen jedoch dafür, da durch diese die Vereinbarkeit des ersatzlosen Verfalls des Urlaubs am Ende des Kalenderjahres grundsätzlich festgestellt wurde.
Folgen
der Entscheidung:
Zwar
bleibt die Umsetzung der Entscheidung ins deutsche Urlaubsrecht abzuwarten,
jedoch scheinen hier keine Unvereinbarkeiten zu bestehen. Sowohl die Entstehung
des Urlaubsabgeltungsanspruchs beim Tod des Arbeitnehmers im laufenden
Arbeitsverhältnis als auch die Lösung des Abgeltungsanspruchs von der Person
des Arbeitnehmers sind nach der Aufgabe der Surrogatstheorie mit dem deutschen
Recht vereinbar.
Die
Entscheidungen sind daher sowohl in der wissenschaftlichen Ausbildung als auch
in der betrieblichen Praxis unmittelbar zu beachten. Dabei ist die Entscheidung
eine von vielen, die in den letzten Jahren das deutsche Urlaubsrecht umfassend
verändert haben und auch wenn es sich hierbei um ein relativ kleines
Rechtsgebiet handelt, sollte es nicht vernachlässigt werden, denn gerade dieser
Sachverhalt zeigt, dass Unsicherheiten hier mit erheblichen finanziellen
Belastungen verbunden sein können.
Die Entscheidung des EuGH
ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d577f8f56b5b244447b5ab860ce5f98585.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuNbN10?text=&docid=153580&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=354300
Patrick Rieger
Donnerstag, 12. Juni 2014
Auslandssemester in Löwen (Belgien)
Die KH Leuven ist nunmehr Partnerhochschule der HTW. Studenten des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsrecht können jeweils im Sommersemester in Löwen (Belgien) studieren und sich bis zu 30 Leistungspunkte anrechnen lassen. Die KH Leuven bietet Austauschstudenten ein interessantes englischsprachiges Programm, zu dem der Besuch der EU-Institutionen in Brüssel sowie die Teilnahme an der International Law Week gehören. Bewerbungen sind bis zum 15. Juli für das darauffolgende Sommersemester an das Auslandsamt zu richten (Hinweise zum Bewerbungsverfahren). Für Fragen steht Professor Jaensch gerne zur Verfügung.
Internationaler Workshop „Europäische Zusammenarbeit“ in Helsinki
Im Oktober oder November 2014 (die konkrete Woche steht noch nicht fest)
findet an der Metropolia Business School in Helsinki (Finnland) wieder ein
Workshop zum Thema „Europäische Zusammenarbeit“ statt. Am Workshop nehmen etwa
50 Studenten von vier Hochschulen teil (Metropolia, Zuyd Hogeschool, Abertay University
und HTW). Die Ergebnisse der einzelnen
Veranstaltungen werden am letzten Tag allen Teilnehmern vorgestellt. Der
Workshop wird auf Englisch durchgeführt. Die HTW-Teilnehmer des letzten Jahres
haben auf der Homepage von Professor Jaensch unter Exkursionen (s. II. 2.) ihre Erfahrungen in einem Bericht zusammengefasst.
Der Workshop richtet sich ausschließlich an Wirtschaftsjuristen
(Bachelor/Master) und ist als AWE anrechenbar. Die Teilnehmerzahl ist auf acht
Studenten der HTW begrenzt. Es werden jeweils bis zu acht Studenten der Zuyd
Hogeschool und der Abertay University sowie 25 Studenten der Metropolia
Business School dabei sein.
Nach der momentanen Planung wird erwartet, dass die HTW-Teilnehmer als
Zuschuss zu ihren Reise- und Unterbringungskosten je 100 € aus Mitteln der
Erasmusförderung und je 100 € aus Mitteln des Fachbereichs 3 erhalten werden.
Interessenten wenden sich bitte unter Angabe ihrer Englischkenntnisse und unter
Beifügung einer aktuellen Leistungsbescheinigung bis zum 2. Juli 2014
per Email an Professor Jaensch (Michael.Jaensch@htw-berlin.de).
Dienstag, 10. Juni 2014
BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13
Eine neue und sehr praxisrelevante BGH-Entscheidung zum Kaufrecht (sehr klausurrelevant!) behandelt neben der Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vom Schadensersatzanspruch neben der Leistung bei Ein- und Ausbaufällen im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Frage, ob das Verschulden eines Zulieferers dem Verkäufer bei Kauf- und Werklieferungsverträgen gem. § 278 BGB zugerechnet werden kann. Im Ergebnis lehnt der BGH das erstmals seit der Schuldrechtsreform auch mit Blick auf Werklieferungsverträge (§ 651 BGB) ab.
BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Schreiner (der Kläger des Ausgangsverfahrens) mit dem Bauherrn eines Neubaus für ein Wohnhaus einen Werkvertrag über die Lieferung und den Einbau von Aluminium-Holz-Fenstern abgeschlossen. Die für die Herstellung der Aluminium-Außenschalen der Fenster benötigten Profilleisten bezog der Schreiner bei einem Fachgroßhandel für Baubedarf (der Beklagten). Da der Fachgroßhandel die Profilleisten in dem gewünschten Farbton „grau-metallic“ nicht vorrätig hatte, beauftragte er ein Pulverbeschichtungswerk mit der Farbbeschichtung der Leisten. Nach dem Einbau der Fenster in das Wohnhaus durch den Schreiner platzte der Lack von den Aluminium-Außenschalen der Fenster ab, weil das Pulverbeschichtungswerk die Profilleisten vor der Farbbeschichtung nicht fachgerecht vorbehandelt hatte. Der Bauherr verlangte daraufhin von dem Schreiner den Austausch der Außenschalen der eingebauten Fenster. Der Schreiner wiederum verklagte den Fachgroßhandel auf Erstattung der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, die insbesondere auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau neuer mangelfreier Fenster umfassten.
Der BGH hat den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Schreiners gegen den Fachgroßhandel abgelehnt. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist nach Auffassung des BGH dabei wohl §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB und damit ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung – auch wenn diese Einordnung aus der Entscheidung leider nur etwas verklausuliert hervorgeht. Überzeugend ist die Einstufung als Schadensersatz neben der Leistung aber in jedem Fall: Denn anders als bei der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB im Verbrauchsgüterkauf werden Ein- und Ausbaukosten im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht vom verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst. Weil diese Kosten daher bei einer ordnungsgemäßen Ersatzlieferung ohnehin angefallen wären, können sie auch keinen Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB) darstellen.
Allerdings fehlte es mit Blick auf die hier ausschließlich relevante Pflichtverletzung der mangelhaften Leistung (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 BGB) nach Auffassung des BGH am Verschulden des Fachgroßhandels: Eigenes Verschulden (Fahrlässigkeit) kam nicht in Betracht, weil die mangelhafte Beschichtung bei Auslieferung der Leisten durch das Pulverbeschichtungswerk nicht erkennbar war. Eine Zurechnung des Verschuldens des Pulverbeschichtungswerks gemäß § 278 BGB scheiterte nach Auffassung des BGH wiederum daran, dass der Vorlieferant mangels Herstellungspflicht des Fachgroßhandels nicht dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Interessant ist, dass der BGH an dieser (bereits in der Vergangenheit vertretenen) Auffassung nicht nur mit Blick auf Kaufverträge festhält (den Vertrag zwischen Schreiner und Fachgroßhandel hat der BGH als Kauf- und nicht als Werklieferungsvertrag eingestuft, da dem Schreiner gar nicht bewusst gewesen war, dass die bestellten Profilleisten noch mit dem gewünschten Farbton beschichtet werden mussten). Vielmehr müsse sie angesichts der gesetzlichen Gleichstellung in § 651 BGB trotz der hier verankerten Herstellungspflicht auch auf Werklieferungsverträge übertragen werden.
Ganz unproblematisch ist diese Auffassung des BGH allerdings nicht. Zum einen kann man sich schon fragen, ob die Ablehnung einer Zurechnung des Verschuldens von Vorlieferanten gem. § 278 BGB mangels Herstellungspflicht beim Kaufvertrag durch die seit der Schuldrechtsreform verankerte Pflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) überhaupt noch tragfähig ist. Zum anderen ist das Ergebnis auch aus Gerechtigkeitsgründen nicht so ganz überzeugend: Denn letztlich bleibt der Schreiner hier auf den Kosten der Nacherfüllung sitzen, während der eigentlich Schuldige – das Pulverbeschichtungswerk – unbeschadet aus der Sache herauskommt: Das liegt daran, dass das Pulverbeschichtungswerk zwar seine Pflichten im Verhältnis zum Fachgroßhandel aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Werkvertrag verletzt hat, mangels Schaden des Fachgroßhandels aber keinen Haftungsansprüchen ausgesetzt ist. Bei einer Anwendung von § 278 BGB hätte der Schaden in der Leistungskette dagegen bis hin zur eigentlichen Verursacherin durchgereicht werden können.
Patrick Ostendorf
Mittwoch, 4. Juni 2014
Rechtsstellung und Akzeptanz von Absolventinnen und Absolventen wirtschaftsrechtlicher Studiengänge
Ralf Vogler hat eine interessante Untersuchung zur Akzeptanz und Marktfähigkeit von Wirtschaftsjuristen vorgelegt. Im Rahmen seiner Untersuchung geht er auch auf die berufsrechtlichen restriktionen ein (Stichwort Rechtsdienstleistungsgesetz).
http://www.duncker-humblot.de/index.php/rechtsstellung-und-akzeptanz-von-absolventinnen-und-absolventen-wirtschaftsjuristischer-studiengange.html?q=Ralf+Vogler
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