Eine Kundin sprach dialektbedingt das gewünschte
Reiseziel (Porto) undeutlich aus, woraufhin die Mitarbeiterin des Reisebüros den Ort falsch verstand (Bordeaux). Zur Sicherheit wiederholte sie den Namen der Stadt zweimal, ohne dass die Kundin widersprach. Als ihr klar wurde, dass sie einen Flug in eine französische Stadt gebucht hatte, verweigerte sie die Zahlung. Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte die Kundin
zur Zahlung, da ein Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux zustandegekommen
sei.[1] Nach der Vernehmenstheorie
trägt der Erklärende das Risiko, dass der Empfänger sein Wort auch zutreffend erfasst.
Daher geht eine unsaubere Aussprache zu Lasten des Erklärenden.[2] Das gilt erst recht (a fortiori), wenn der Empfänger das Verstandene
mehrfach wiederholt, ohne dass ihm widersprochen wurde (argumentum
a minore ad maius, d.h. Schluss vom Kleineren auf das Größere).[3]
MJ
MJ
[2]
BeckOK-Wendtland, BGB, Stand: 01.11.2012, Edition: 25,
§ 130 Rn. 28.
[3]
AG Stuttgart-Bad Cannstatt,
Urteil vom 16. März 2012, 12 C 3263/11.
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