Mittwoch, 8. Februar 2012

"Kleine sexuelle Neckereien"....

sind durchaus geeignet eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen! In seiner Entscheidung vom 9.6.2011 - 2 AZR 323/10 (NJW 2012, 407) liefert das BAG fünf lange Orientierungssätze zum Thema sexuelle Belästigung unter der Geltung des AGG und zur Interessenabwägung bei der fristlosen Kündigung. Dabei berücksichtigt das BAG im Rahmen der Interessenabwägung auch die Verpflichtung des Arbeitgebers gem. § 12 AGG sein Personal vor weiteren sexuellen Belästigungen effektiv zu schützen. Ansonsten finden sich in der Entscheidung bekannte und vertraute Sätze zur fristlosen Kündigung. Nach der Emmely-Entscheidung, die von den unteren Instanzen oftmals überzogen herangezogen wird, tut dies gut. Barbara Reinhard geht in ihrer Anmerkung (NJW 2012, 411) kurz darauf ein.

Freitag, 3. Februar 2012

Alumni Neujahrsbrunch

Am 19. Februar findet unser alljährlicher Brunch mit unseren Ehemaligen statt. Anmeldung bitte unter alumni@htw-berlin.de

Der Brunch findet im Restaurant "Die Turnhalle", Holteistraße 6 ab 11 Uhr statt. Ich weiß aus Erfahrung, dass das Essen sehr lecker und die Stimmung immer gut ist. Würde mich freuen, Einige wieder zu sehen.

IKS

Donnerstag, 2. Februar 2012

Kann man Jura malen?

Ich lehre seit nunmehr fast 18 Jahren an der HTW. Damit verbindet sich auch eine gewisse Grundüberzeugung, dass ich schon weiß, wie man Studenten Etwas beibringt. Andererseits bin ich auch immer offen mal Neues auszuprobieren. Aus der Zeit meines Dekanats habe ich noch die Erstellung eines Onlinetools für Tutoren mitgenommen. Wir wollen, dass unsere Tutoren auf bewährtes Wissen zurückgreifen können und stellen studiengangsbezogene Hilfestellungen zusammen, aber auch Hilfen bei Verwaltungsvorgängen und vor allen Dingen didaktische Werkzeuge. Dabei habe ich die "Fachlandkarten" kennengelernt. Für eine Fachlandkarte nehme man einen Flipchartblock und male darauf das zu vermittelnde Thema möglichst plakativ, bunt und verständlich.

Ich war skeptisch und erst mal der Ansicht, dass dies vielleicht nicht unbedingt für eine Hochschule die angemessene Form der Vermittlung von Lehrinhalten ist. Unterstützt von einer Grippe, die mich ans Haus gefesselt hat, habe ich es dann trotzdem versucht. Die Kommentare meiner Familie erspare ich Ihnen.

Heute habe ich ein paar meiner "Fachlandkarten" meinen Studenten vorgestellt und wenn die nicht völlig gelogen haben, fanden sie es gar nicht mal schlecht. Deshalb hier meine Frage: Kann man Jura malen und ist solche Malerei als didaktische Unterstützung an einer Hochschule am richtigen Platz? Führen bunte Bilder zu einer Niveauabsenkung oder unterstützen sie das Verständnis und ermöglichen damit eine Diskussion auf hohem Niveau?
Um die Frage zu beantworten, brauchen Sie natürlich ein Beispiel:

Dienstag, 31. Januar 2012

Umfang der Nacherfüllung – Übernahme von Ein- und Ausbaukosten

Erweist sich eine zum Einbau bestimmt Sache als mangelhaft, stellt sich die Frage, ob der Verkäufer die bereits eingebaute mangelhafte Sache ausbauen und die nachgelieferte neue Sache einbauen muss. Dies erscheint fraglich, da der Verkäufer nur die Lieferung der Sache, nicht hingegen deren Einbau schuldet. Der EuGH (Rs. C-65 u. 87/09) hatte am 16. Juni 2011 entschieden, dass der Verkäufer den Ein- und Ausbau entweder selbst vorzunehmen oder die hierbei entstehenden Kosten zu übernehmen hat. Ferner verstoße § 439 Abs. 3 Satz 3, letzter Teil BGB (Einrede des Verkäufers wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit) gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Mit Spannung wurde erwartet, wie der BGH das Urteil des EuGH ins deutsche Recht umsetzen würde. Am 21. Dezember 2011 hat er laut Pressemitteilung entschieden, dass der Verkäufer durch richtlinienkonforme Auslegung von § 439 Abs. 1 BGB im Rahmen der Nachlieferung auch den Ausbau schulde - über den Einbau hatte er nicht zu entscheiden gehabt. Ferner stehe bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung die Einrede wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht zu. Stattdessen habe er nur das Recht, den Käufer auf die Erstattung eines angemessen Betrages für den Ein- und Ausbau zu verweisen. Die Veröffentlichung der Urteilsgründe steht noch aus.

Michael Jaensch

Beginn der Prüfungszeit

Gestern hat der 1. Prüfungszeitraum begonnen. Ich wünsche Ihnen allen viel Erfolg!

Ich bitte Sie bei der Gelegenheit darum, Ihre Prüfungen nicht zu schieben. Nutzen Sie den 1. Prüfungszeitraum. Der 2. Prüfungszeitraum ist für die Wiederholungsprüfung vorgesehen, sollte der 1. Prüfungsversuch nicht erfolgreich sein. Schieben Sie ein Modul ins darauffolgende Semester, können Sie die Lehrveranstaltung u.U. nicht besuchen, da es zu Überschneidungen kommt oder die Lehrveranstaltung ausgebucht ist. Wiederholer haben keinen Anspruch, eine Lehrveranstaltung noch einmal zu besuchen. Sie haben lediglich die Möglichkeit, noch einmal an der Prüfung teilzunehmen. Insgesamt verfügen Sie über drei Prüfungsversuche (- es gibt keine Härtefallregelung für einen 4. Versuch). Zudem müssen Sie das Modul innerhalb von drei Semestern ab Erstbelegung abgeschlossen haben (Wiederholbarkeitsfrist). Schieben Sie Prüfungen, riskieren Sie den Ablauf der Wiederholbarkeitsfrist und damit die Exmatrikulation.

Viele Grüße
Michael Jaensch

Montag, 30. Januar 2012

Frauenquoten für Aufsichtsräte

Ich bin bekanntlich eine bekennende Gegnerin jeglicher Frauenquoten im 21. Jahrhundert. Dies gilt aus meiner Sicht auch für verbindliche Frauenquoten in Aufsichtsräten. Hierzu habe ich gerade einen interessanten Aufsatz gelesen, der ein differenziertes Bild darstellt und eine gangbare Lösung anbietet

Henssler/Seidensticker: Eckdaten einer verfassungs- und europarechtskonformen Ausgestaltung verbindlicher Frauenquoten für Aufsichtsrätekonformen Ausgestaltung, KSzW 2012 Heft 1 S. 10

Übrigens Heft 1 2012 der KSzW (Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht) hat den Schwerpunkt Arbeitsrecht

MfG Irmgard Küfner-Schmitt

Donnerstag, 26. Januar 2012

EuGH Entscheidung zum Befristungsrecht

Der EuGH hat im Fall Kücük entschieden. Das BAG hatte vorgelegt (7 AZR 443/09 ), ob es mit europäischen Recht vereinbar ist, dass ein die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs gegeben ist, obwohl dieser Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung des Arbeitnehmers gedeckt werden könnte, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert.

Der EUGH hat heute entschieden
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=118543&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=645885
Danach könne die Anknüpfung an einen  vorübergehenden Bedarf grundsätzlich einen sachlichen Grund für eine Befristung darstellen . Aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbgeb gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Arbeitsverhältnisse zurückzugreifen und dieser Bedarf auch durch die Einstellung unbefristeter ArbN gedeckt werden könnte, folge weder, dass kein sachlicher Grund vorliege noch, dass es sich um einen Missbrauch handele. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Zahl und die Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit dem selben ArbGeb geschlossenen befristeten Verträge zu berücksichtigen sei.