Donnerstag, 12. Juni 2014

Internationaler Workshop „Europäische Zusammenarbeit“ in Helsinki


Im Oktober oder November 2014 (die konkrete Woche steht noch nicht fest) findet an der Metropolia Business School in Helsinki (Finnland) wieder ein Workshop zum Thema „Europäische Zusammenarbeit“ statt. Am Workshop nehmen etwa 50 Studenten von vier Hochschulen teil (Metropolia, Zuyd Hogeschool, Abertay University und HTW). Die Ergebnisse der einzelnen Veranstaltungen werden am letzten Tag allen Teilnehmern vorgestellt. Der Workshop wird auf Englisch durchgeführt. Die HTW-Teilnehmer des letzten Jahres haben auf der Homepage von Professor Jaensch unter Exkursionen (s. II. 2.) ihre Erfahrungen in einem Bericht zusammengefasst.

Der Workshop richtet sich ausschließlich an Wirtschaftsjuristen (Bachelor/Master) und ist als AWE anrechenbar. Die Teilnehmerzahl ist auf acht Studenten der HTW begrenzt. Es werden jeweils bis zu acht Studenten der Zuyd Hogeschool und der Abertay University sowie 25 Studenten der Metropolia Business School dabei sein.

Nach der momentanen Planung wird erwartet, dass die HTW-Teilnehmer als Zuschuss zu ihren Reise- und Unterbringungskosten je 100 € aus Mitteln der Erasmusförderung und je 100 € aus Mitteln des Fachbereichs 3 erhalten werden. Interessenten wenden sich bitte unter Angabe ihrer Englischkenntnisse und unter Beifügung einer aktuellen Leistungsbescheinigung bis zum 2. Juli 2014 per Email an Professor Jaensch (Michael.Jaensch@htw-berlin.de).

Dienstag, 10. Juni 2014

BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13

Eine neue und sehr praxisrelevante BGH-Entscheidung zum Kaufrecht (sehr klausurrelevant!) behandelt neben der Abgrenzung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung vom Schadensersatzanspruch neben der Leistung bei Ein- und Ausbaufällen im unternehmerischen Geschäftsverkehr die Frage, ob das Verschulden eines Zulieferers dem Verkäufer bei Kauf- und Werklieferungsverträgen gem. § 278 BGB zugerechnet werden kann. Im Ergebnis lehnt der BGH das erstmals seit der Schuldrechtsreform auch mit Blick auf Werklieferungsverträge (§ 651 BGB) ab. BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 46/13 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Schreiner (der Kläger des Ausgangsverfahrens) mit dem Bauherrn eines Neubaus für ein Wohnhaus einen Werkvertrag über die Lieferung und den Einbau von Aluminium-Holz-Fenstern abgeschlossen. Die für die Herstellung der Aluminium-Außenschalen der Fenster benötigten Profilleisten bezog der Schreiner bei einem Fachgroßhandel für Baubedarf (der Beklagten). Da der Fachgroßhandel die Profilleisten in dem gewünschten Farbton „grau-metallic“ nicht vorrätig hatte, beauftragte er ein Pulverbeschichtungswerk mit der Farbbeschichtung der Leisten. Nach dem Einbau der Fenster in das Wohnhaus durch den Schreiner platzte der Lack von den Aluminium-Außenschalen der Fenster ab, weil das Pulverbeschichtungswerk die Profilleisten vor der Farbbeschichtung nicht fachgerecht vorbehandelt hatte. Der Bauherr verlangte daraufhin von dem Schreiner den Austausch der Außenschalen der eingebauten Fenster. Der Schreiner wiederum verklagte den Fachgroßhandel auf Erstattung der für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten, die insbesondere auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau neuer mangelfreier Fenster umfassten. Der BGH hat den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Schreiners gegen den Fachgroßhandel abgelehnt. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist nach Auffassung des BGH dabei wohl §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB und damit ein Schadensersatzanspruch neben der Leistung – auch wenn diese Einordnung aus der Entscheidung leider nur etwas verklausuliert hervorgeht. Überzeugend ist die Einstufung als Schadensersatz neben der Leistung aber in jedem Fall: Denn anders als bei der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB im Verbrauchsgüterkauf werden Ein- und Ausbaukosten im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht vom verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst. Weil diese Kosten daher bei einer ordnungsgemäßen Ersatzlieferung ohnehin angefallen wären, können sie auch keinen Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB) darstellen. Allerdings fehlte es mit Blick auf die hier ausschließlich relevante Pflichtverletzung der mangelhaften Leistung (§§ 433 Abs. 1 S. 2, 434 BGB) nach Auffassung des BGH am Verschulden des Fachgroßhandels: Eigenes Verschulden (Fahrlässigkeit) kam nicht in Betracht, weil die mangelhafte Beschichtung bei Auslieferung der Leisten durch das Pulverbeschichtungswerk nicht erkennbar war. Eine Zurechnung des Verschuldens des Pulverbeschichtungswerks gemäß § 278 BGB scheiterte nach Auffassung des BGH wiederum daran, dass der Vorlieferant mangels Herstellungspflicht des Fachgroßhandels nicht dessen Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Interessant ist, dass der BGH an dieser (bereits in der Vergangenheit vertretenen) Auffassung nicht nur mit Blick auf Kaufverträge festhält (den Vertrag zwischen Schreiner und Fachgroßhandel hat der BGH als Kauf- und nicht als Werklieferungsvertrag eingestuft, da dem Schreiner gar nicht bewusst gewesen war, dass die bestellten Profilleisten noch mit dem gewünschten Farbton beschichtet werden mussten). Vielmehr müsse sie angesichts der gesetzlichen Gleichstellung in § 651 BGB trotz der hier verankerten Herstellungspflicht auch auf Werklieferungsverträge übertragen werden. Ganz unproblematisch ist diese Auffassung des BGH allerdings nicht. Zum einen kann man sich schon fragen, ob die Ablehnung einer Zurechnung des Verschuldens von Vorlieferanten gem. § 278 BGB mangels Herstellungspflicht beim Kaufvertrag durch die seit der Schuldrechtsreform verankerte Pflicht des Verkäufers zur mangelfreien Lieferung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) überhaupt noch tragfähig ist. Zum anderen ist das Ergebnis auch aus Gerechtigkeitsgründen nicht so ganz überzeugend: Denn letztlich bleibt der Schreiner hier auf den Kosten der Nacherfüllung sitzen, während der eigentlich Schuldige – das Pulverbeschichtungswerk – unbeschadet aus der Sache herauskommt: Das liegt daran, dass das Pulverbeschichtungswerk zwar seine Pflichten im Verhältnis zum Fachgroßhandel aus dem zwischen diesen Parteien abgeschlossenen Werkvertrag verletzt hat, mangels Schaden des Fachgroßhandels aber keinen Haftungsansprüchen ausgesetzt ist. Bei einer Anwendung von § 278 BGB hätte der Schaden in der Leistungskette dagegen bis hin zur eigentlichen Verursacherin durchgereicht werden können. Patrick Ostendorf

Mittwoch, 4. Juni 2014

Rechtsstellung und Akzeptanz von Absolventinnen und Absolventen wirtschaftsrechtlicher Studiengänge

Ralf Vogler hat eine interessante Untersuchung zur Akzeptanz und Marktfähigkeit von Wirtschaftsjuristen vorgelegt. Im Rahmen seiner Untersuchung geht er auch auf die berufsrechtlichen restriktionen ein (Stichwort Rechtsdienstleistungsgesetz). http://www.duncker-humblot.de/index.php/rechtsstellung-und-akzeptanz-von-absolventinnen-und-absolventen-wirtschaftsjuristischer-studiengange.html?q=Ralf+Vogler

Mittwoch, 28. Mai 2014

Law Game 2014

Am 29. April nahmen fünf Studenten der HTW unter Leitung von Prof. Dr. Michael Jaensch am Law Game 2014 teil. Die Law Games werden im Rahmen des Businet Netzwerks, dem die HTW in diesem Jahr beigetreten ist, ausgetragen. Es nahmen 24 Studenten von insgesamt sechs europäischen Hochschulen aus Spanien, Belgien, Deutschland, Tschechien und Bulgarien teil. An dem Nachmittag lösten die Teilnehmer eingeteilt in sechs gemischte Gruppen einen Fall aus dem Gebiet des Europarechts. Die Falllösung der Gruppe Marcus Aurelius gewann den Wettbewerb. Herzlichen Glückwunsch! Die Veranstaltung dient als Pilotprojekt und soll zukünftig in das Curriculum der wirtschaftsrechtlichen Studiengänge eingebunden werden.

Donnerstag, 22. Mai 2014

Tarifliche Differenzierungsklauseln

Gestern hat das BAG eine weitere Entscheidung zu tariflichen Differenzierungsklauseln getroffen.
Pressemitteilung unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17400&pos=0&anz=23&titel=Erholungsbeihilfe_für_Gewerkschaftsmitglieder
Die vorgesehene Leistung einer "Erholungsbeihilfe" war allein IG-Metallmitgliedern  vorbehalten. Nicht organisierte Arbeitnehmer hatten aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geklagt. Das BAG sah die Differenzierung grundsätzlich für zulässig an. Die Entscheidung liegt bislang nur als Pressemitteilung vor.

Dieser Entscheidung ist zuzustimmmen.  Nach der Rspr. des BAG gilt als Maßstab für die Zulässigkeit einer solchen einfachen Differenzierungsklausel die negative Koalitionsfreiheit. Unzulässig sind Klauseln, die einen unzumutbaren Druck auf Außenseiter ausüben einer Koalition beizutreten (BAG, Beschluss vom 29. November 1967 – GS 1/67 –, BAGE 20, 175). Vorliegend ging es um eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro, die wohl kaum geeignet ist Druck in Richtung Gewerkschaftsbeitritt auf zu bauen.  Ähnlich bereits eine Entscheidung aus dem Jahre 2009, die eine sehr schöne Zusammenfassung des bis dahin erreichten Streitstandes enthält. (BAG Urteil vom 18. März 2009 – 4 AZR 64/08 –, BAGE 130, 43-80).

Dienstag, 13. Mai 2014

Internationale Kooperationen

Der Studiengang Wirtschaftsrecht pflegt internationale Kooperationen, die auf Dauer angelegt sind.
In dieser Woche folgt im Rahmen unserer Erasmus- Kooperationen ein ausländischer Gastprofessor erneut der Einladung von Prof. Dr. Deipenbrock, in ihren LVen im Master und Bachelor Wirtschaftsrecht Einblicke in das ausländische Wirtschaftsrecht aus skandinavischer Perspektive zu gewähren. Herr Professor Rolf Dotevall von der Universität Göteborg, Schweden, besucht uns und ermöglicht den Studierenden in den LVen von Frau Prof. Dr. Deipenbrock (M&A im Master WiR und Rechtsvergleichung im BA WiR), "aus erster Hand" interessante privatrechtliche Fragestellungen aus schwedischer Sicht kennenzulernen.

Montag, 12. Mai 2014

Neuer Kollege stellt sich vor


Bielefeld, den 12. 5. 2014

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
liebe Studierende,

mein Name ist Patrick Ostendorf und mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015 werde ich eine Professur für Wirtschaftsrecht an der HTW Berlin antreten. Daher möchte ich gerne die Gelegenheit nutzen, mich über den HTW Wirtschaftsrecht Blog schon jetzt kurz vorzustellen.

Nach einer mehrjährigen Tätigkeit als Anwalt in einer Wirtschaftskanzlei in Berlin unterrichte ich seit dem Wintersemester 2009/2010 Wirtschaftsrecht an der FH Bielefeld. Neben dem nationalen und internationalen Vertrags- und Vertriebsrecht (insbesondere mit Blick auf die Vertragsgestaltung) ist das Kartell- und Regulierungsrecht ein Schwerpunkt sowohl meiner Lehrtätigkeit, als auch meiner nebenberuflichen Beratungstätigkeit für eine Wirtschaftskanzlei. Wichtig ist mir dabei, meine Erfahrungen aus der Praxis möglichst unmittelbar in die Lehre einzubringen. In den letzten Jahren habe ich die Erfahrung gemacht, dass beide Bereiche – gerade auch dann, wenn es um die Gestaltung nationaler und internationaler Wirtschaftsverträge geht – sehr gut voneinander profitieren können.

Ich freue mich sehr auf die HTW und darauf, möglichst viele von Ihnen in den nächsten Monaten persönlich kennen lernen zu können!

Herzliche Grüße
Patrick Ostendorf