Die Friedrich-Ebert-Stiftung in Hanoi (Vietnam) sucht für die Zeit
von Mai bis Juli 2014 eine Praktikantin oder einen Praktikanten, die/der
bei der Planung von Projekten
mitarbeiten würde. Bei einem dieser Projekte handelt es sich um die geplante 2. Summer School, die die HTW zusammen mit der Rechtshochschule Hanoi durchführt. Sofern Sie Interesse haben, übersenden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen bis zum 29. September 2013 per
Email an Professor Jaensch (Michael.Jaensch@htw-berlin.de). Für Fragen
(per Email) steht Ihnen Professor Jaensch gerne zur Verfügung.
Donnerstag, 19. September 2013
Dienstag, 13. August 2013
Mittwoch, 12. Juni 2013
Montag, 3. Juni 2013
Gastvortrag von Frau Trine Schaldemose (Kopenhagen) zum UN-Kaufrecht
Am Donnerstag, 6. Juni 2013, 9.45h bis 11.15h, im Raum HG 118 wird Frau Trine Schaldemose von der Cphbusiness (Kopenhagen) einen Gastvortrag über die Rechtsbehelfe von Käufer und Verkäufer nach dem UN-Kaufrecht in Fällen (The remedies of Buyer and Seller under CISG in cases) halten. Der Vortrag findet auf Englisch statt. Bitte bringen Sie einen Ausdruck des UN-Kaufrechts (CISG) mit.
MJ
MJ
Mittwoch, 29. Mai 2013
Am 12. Juni findet eine Auftaktveranstaltung der MIDE Summer School
"States, Markets and Development in the 21st Century" statt. Die
Keynote Speech wird von Heiner Flassbeck, ehem. Chef-Volkswirt der
UNCTAD, gehalten zum Thema "Beyond Public Goods and Public Deficits --
the Role of the State in Successful Market Economies". Die Veranstaltung
findet von 10.00 bis 11.00 Uhr im Audimax statt und ist
hochschulöffentlich. Professoren und Studierende des FB 3 sind herzlich
eingeladen, an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
"States, Markets and Development in the 21st Century" statt. Die
Keynote Speech wird von Heiner Flassbeck, ehem. Chef-Volkswirt der
UNCTAD, gehalten zum Thema "Beyond Public Goods and Public Deficits --
the Role of the State in Successful Market Economies". Die Veranstaltung
findet von 10.00 bis 11.00 Uhr im Audimax statt und ist
hochschulöffentlich. Professoren und Studierende des FB 3 sind herzlich
eingeladen, an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
Freitag, 26. April 2013
Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber
Vor ziemlich genau einem Jahr habe ich hier über eine EuGH-Entscheidung zum Auskunftsanspruch abgelehnter Bewerber berichtet.
http://wir-htw.blogspot.de/2012/05/auskunftsanspruch-abgelehnter-bewerber.html
Die EuGH-Entscheidung war auf Grund einer Vorlage des BAG zustande gekommen. Gestern hat nun das BAG im Fall von Frau Meister entschieden
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16655&pos=1&anz=29&titel=Auskunftsanspruch_einer_abgelehnten_Stellenbewerberin
und erwartungsgemaäß einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG abgelehnt. Die Verweigerung jeglicher Auskunft zum Einstellungsverfahren begründe keine Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung gem. § 7 AGG. Weitere Indizien, die eine Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung begründen könnten, habe die Klägerin nicht dargelegt. Somit kommt es auch nicht zu einer Beweislastumkehr gem. § 22 AGG.
Fazit: Es bleibt bei der dringenden Empfehlung Bewerbern keinerlei Auskünfte über den Grund der Ablehnung bzw. das Verfahren zu erteilen. Dies gilt nicht nur für das Ablehnungsschreiben, sondern für die gesamte Kommunikation mit Bewerbern.
http://wir-htw.blogspot.de/2012/05/auskunftsanspruch-abgelehnter-bewerber.html
Die EuGH-Entscheidung war auf Grund einer Vorlage des BAG zustande gekommen. Gestern hat nun das BAG im Fall von Frau Meister entschieden
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16655&pos=1&anz=29&titel=Auskunftsanspruch_einer_abgelehnten_Stellenbewerberin
und erwartungsgemaäß einen Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG abgelehnt. Die Verweigerung jeglicher Auskunft zum Einstellungsverfahren begründe keine Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung gem. § 7 AGG. Weitere Indizien, die eine Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung begründen könnten, habe die Klägerin nicht dargelegt. Somit kommt es auch nicht zu einer Beweislastumkehr gem. § 22 AGG.
Fazit: Es bleibt bei der dringenden Empfehlung Bewerbern keinerlei Auskünfte über den Grund der Ablehnung bzw. das Verfahren zu erteilen. Dies gilt nicht nur für das Ablehnungsschreiben, sondern für die gesamte Kommunikation mit Bewerbern.
Donnerstag, 18. April 2013
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