Ich habe gerade die neuen Bewerberzahlen für das SS bekommen und den Hinweis, dass das Referat Zulassung und Immatrikulation bis zum 19.2. geschlossen bleibt, um die vielen Bewerbungen abzuarbeiten. Das Studierendenservicebüro im HG 147 hat aber ganz normal auf. Die Sprechstunden sind
Tag Sprechzeiten
Montag 13:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag 9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch 9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 11:30 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 9:00 bis 11:30 Uhr
Während der vorlesungsfreien Zeit sind die Sprechzeiten bis 15:00 Uhr.
MfG
Irmgard Küfner-Schmitt
PS: Unsere wirtschaftsrechtlichen Studiengänge sind sehr gut nachgefragt!
Montag, 16. Januar 2012
Sonntag, 15. Januar 2012
Wirtschaftsrecht HTW jetzt auf Facebook
Wirtschaftsrecht an der HTW ist jetzt auch auf Facebook unter "Wirtschaftsrecht HTW Berlin" zu finden. Nun werde ich mich wohl doch mal intensiver mit den Möglichkeiten auf Facebook auseinandersetzen müssen.
Ihnen Allen einen schönen Sonntag
Irmgard Küfner-Schmitt
Ihnen Allen einen schönen Sonntag
Irmgard Küfner-Schmitt
Noch mal Seminarvorbesprechung
Die Seminarvorbesprechung am kommenden Donnerstag verschiebt sich um 30 Minuten auf 16 Uhr. Ich werde aber ab 15.30 Uhr vor Ort sein.
Gruß IKS
Gruß IKS
Mittwoch, 11. Januar 2012
Stellenausschreibung der Studierendenschaft
Der ASTA sucht Mitarbeiter zur Überarbeitung der Gesetzessammlung.
http://students-fhtw.de/infos/downloads/category/12-intern.html
Dienstag, 10. Januar 2012
Seminarvorbesprechung
Im Bachelorcurriculum ist für das 5. Semester ein Pflichtseminar vorgesehen. Eines der Seminare im SS 2012 werde ich übernehmen.
Ich biete für mein personalrechtliches Seminar einen Vorbesprechungstermin am Donnerstag, 19.1.2012 15.30 Uhr HG 002 an. Dieser Termin richtet sich hauptsählich an die Studierenden im jetzigen 4. Semester. Ich werde den Aufbau des Seminars erläutern. Außerdem besteht die Möglichkeit bereits jetzt ein Seminarthema zu wählen und die erforderliche Hausarbeit während der vorlesungsfreien Zeit zu schreiben.
mfG
Prof. Dr. Irmgard Küfner-Schmitt
Ich biete für mein personalrechtliches Seminar einen Vorbesprechungstermin am Donnerstag, 19.1.2012 15.30 Uhr HG 002 an. Dieser Termin richtet sich hauptsählich an die Studierenden im jetzigen 4. Semester. Ich werde den Aufbau des Seminars erläutern. Außerdem besteht die Möglichkeit bereits jetzt ein Seminarthema zu wählen und die erforderliche Hausarbeit während der vorlesungsfreien Zeit zu schreiben.
mfG
Prof. Dr. Irmgard Küfner-Schmitt
Freitag, 6. Januar 2012
Neues Gesetz in Kraft
Am 1.1.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in Kraft getreten (FPfZG).
Das FPfZG ergänzt das PflegezeitG und soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege fördern.
Das Pflegezeitgesetz gewährt pflegenden nahen Angehörigen für einen akut auftretenden Pflegefall ein Leistungsverweigerungsrecht bis zu 10 Tagen bzw. einen Freistellungsanspruch oder Teilzeitanspruch bis zu 6 Monaten. Die Frage der damit verbunden Entgelteinbuße löst es dagegen nicht.
Das FPfZG geht nun einen anderen Weg. Es setzt zunächst auf eine freiwillige Teilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und pflegendem Arbeitnehmer. Das daraus resultierende Arbeitsentgelt wird um die Hälfte der Reduzierung aufgestockt, z.B. erhält ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert noch 75 % des Einkommens. Den Aufstockungsbetrag leistet der Arbeitgeber während der Pflegephase vor, nach der Pflegephase hat der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag wieder zurückzuzahlen. In dem genannten Beispiel würde der Arbeitnehmer nach der Pflegephase wieder voll arbeiten, aber weiterhin nur 75 % seines Entgelts erhalten, bis die Vorleistung des Arbeitgebers wieder abgezahlt ist. Das Ganze funktioniert also wie ein Wertguthaben.
Das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers wird durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben in Höhe des Aufstockungsbetrages abgefangen. Gegen sonstige Störungen muss eine Versicherung abgeschlossen werden. Die Familienpflegezeit wird genau wie die Pflegezeit durch einen besonderen Kündigungsschutz flankiert.
Problematisch kann im Einzelfall werden, wie die Ansprüche nach dem PflegezeitG und dem FPfZG ineinander greifen. Außerdem sollten Arbeitgeber bei Vereinbarungen nach dem FPfZG erhöhte Vorsicht walten lassen, denn das wirtschaftliche Risiko vertraglicher Fehler trägt der Arbeitgeber. Das BMFSFJ hat jedoch die Erstellung eines Mustervertrages angekündigt.
Irmgard Küfner-Schmitt
Das FPfZG ergänzt das PflegezeitG und soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege fördern.
Das Pflegezeitgesetz gewährt pflegenden nahen Angehörigen für einen akut auftretenden Pflegefall ein Leistungsverweigerungsrecht bis zu 10 Tagen bzw. einen Freistellungsanspruch oder Teilzeitanspruch bis zu 6 Monaten. Die Frage der damit verbunden Entgelteinbuße löst es dagegen nicht.
Das FPfZG geht nun einen anderen Weg. Es setzt zunächst auf eine freiwillige Teilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und pflegendem Arbeitnehmer. Das daraus resultierende Arbeitsentgelt wird um die Hälfte der Reduzierung aufgestockt, z.B. erhält ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert noch 75 % des Einkommens. Den Aufstockungsbetrag leistet der Arbeitgeber während der Pflegephase vor, nach der Pflegephase hat der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag wieder zurückzuzahlen. In dem genannten Beispiel würde der Arbeitnehmer nach der Pflegephase wieder voll arbeiten, aber weiterhin nur 75 % seines Entgelts erhalten, bis die Vorleistung des Arbeitgebers wieder abgezahlt ist. Das Ganze funktioniert also wie ein Wertguthaben.
Das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers wird durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben in Höhe des Aufstockungsbetrages abgefangen. Gegen sonstige Störungen muss eine Versicherung abgeschlossen werden. Die Familienpflegezeit wird genau wie die Pflegezeit durch einen besonderen Kündigungsschutz flankiert.
Problematisch kann im Einzelfall werden, wie die Ansprüche nach dem PflegezeitG und dem FPfZG ineinander greifen. Außerdem sollten Arbeitgeber bei Vereinbarungen nach dem FPfZG erhöhte Vorsicht walten lassen, denn das wirtschaftliche Risiko vertraglicher Fehler trägt der Arbeitgeber. Das BMFSFJ hat jedoch die Erstellung eines Mustervertrages angekündigt.
Irmgard Küfner-Schmitt
Juristerei mit Augenzwinkern
Ich liebe die Juristerei und betrachte sie deshalb auch gerne mal mit einem Augenzwinkern. Mein Mann und ich sammeln deshalb auch seit vielen Jahren juristische Kuriositäten. Offenbar sind wir nicht die Einzigen mit solcher Sammelleidenschaft. "Jurisprudenz zum Lachen und zum Weinen"von Jost-Hubertus Bauer, NZA Beilage 4/2011 zu Heft 24/2011 ist solch eine lesenswerte Sammlung. Besonders schön auf S. 153 die Lehrbuchfälle zur überholenden Kausalität. Soll noch mal einer sagen Juristerei sei langweilig!
Viel Spaß
Irmgard Küfner-Schmitt
Viel Spaß
Irmgard Küfner-Schmitt
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